Wer in Nordrhein-Westfalen am Kommunalmarkt arbeitet, hat seit Anfang des Jahres ein neues Spielfeld. Zum 1. Januar 2026 ist § 75a Gemeindeordnung NRW in Kraft getreten — und mit ihm fällt die Pflicht für NRW-Kommunen weg, im Unterschwellenbereich nach UVgO oder VOB/A 1. Abschnitt zu vergeben. Was bisher klare bundeseinheitliche Verfahrensregeln waren, ist in NRW jetzt eine Frage der einzelnen Stadt oder Gemeinde.
Wir bei brixl sagen es offen: aus unserer Sicht ist die Änderung nicht gut. Weniger Ausschreibungspflicht heißt weniger Bekanntmachungen, heißt weniger Markt zum Vergleichen — und genau Markt zum Vergleichen ist unser Geschäft. Aber die Änderung ist da, sie ist dauerhaft, und für Bauunternehmen in NRW lohnt sich ein klarer Blick darauf, was tatsächlich gilt.
Was sich zum 1. Januar 2026 in NRW geändert hat
Mit dem neuen § 75a GO NRW gelten für Kommunalvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (5.404.000 € netto bei Bauleistungen) keine festen Verfahrensvorgaben mehr. UVgO und VOB/A 1. Abschnitt sind für NRW-Kommunen nicht mehr bindend.
An deren Stelle treten fünf Haushaltsgrundsätze, die die Kommune bei jeder Beschaffung beachten muss:
- Wirtschaftlichkeit — bestes Preis-Leistungs-Verhältnis
- Effizienz — Aufwand der Vergabe im Verhältnis zum Auftragswert
- Sparsamkeit — sparsame Verwendung öffentlicher Mittel
- Transparenz — nachvollziehbare Entscheidungen
- Gleichbehandlung — Diskriminierungsverbot
Wie sie diese Grundsätze konkret umsetzt, kann jede Kommune in einer eigenen Satzung regeln. Der Landesgesetzgeber hat eine Mustersatzung bereitgestellt, an der sich Gemeinden orientieren können — sie müssen aber nicht.
Was § 75a GO NRW konkret regelt
Drei Schwellen bleiben fest und sind für alle NRW-Kommunen verbindlich:
| Auftragswert (netto) | Pflicht |
|---|---|
| ab 500 € | Vier-Augen-Prinzip |
| ab 25.000 € | Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben |
| ab 30.000 € | Pflichtabfrage des Wettbewerbsregisters |
Oberhalb dieser drei Schwellen liegt das Verfahren im Ermessen der Kommune. Eine Gemeinde kann entscheiden: drei Angebote einholen, eine öffentliche Ausschreibung machen, oder einen Auftrag direkt an einen bewährten Partner geben — sofern die fünf Haushaltsgrundsätze gewahrt bleiben.
Auch die bisher zwingende Pflicht zur Fach- und Teillos-Aufteilung entfällt. Das ist die Pflicht, große Bauaufträge in einzelne Gewerke aufzuteilen, damit auch spezialisierte Mittelständler bewerben können. Diese Pflicht war bisher ein wichtiger Schutz für KMU im NRW-Bau.
Was gleich bleibt
Die EU-Welt ist unberührt. Bauausschreibungen oberhalb von 5.404.000 € netto sind weiterhin EU-weit auf TED ausschreibungspflichtig — § 75a GO NRW gilt ausschließlich unterhalb der EU-Schwelle.
Landesbehörden und Landesbetriebe in NRW vergeben weiterhin nach den bisherigen Regeln. Die Reform betrifft nur Gemeinden, Städte und Kreise.
Was das für Bauunternehmen in NRW bedeutet
Für die Praxis verändern sich drei Dinge:
1. Marktransparenz wird unterschiedlich. Manche NRW-Kommunen werden weiter veröffentlichen wie bisher (gleicher Workflow, gleiche Portale) — andere werden Aufträge informell vergeben. Wer welche Praxis verfolgt, hängt von der jeweiligen Satzung ab und davon, wie viele Aufträge tatsächlich in Direktvergabe gehen.
2. Beziehungen werden wichtiger. Wer von der Beschaffungsstelle einer NRW-Kommune bekannt ist, hat einen Vorteil. Wer es nicht ist, sieht möglicherweise gar keinen Auftrag — weil Anfragen direkt an drei bekannte Unternehmen gehen, ohne öffentliche Bekanntmachung.
3. Bewerbungsaufwand sinkt — aber nur dort, wo man eingeladen wird. Vereinfachte Verfahren bedeuten weniger Dokumentationsaufwand für angefragte Unternehmen. Aber: die Chance, angefragt zu werden, sinkt für unbekannte Bieter dramatisch.
Die Bedenken: „Rückkehr der Hoflieferanten"
Das Handwerksblatt hat die Reform mit diesem Begriff überschrieben — und der Begriff trifft die Sorge der Branche genau. Wenn eine Kommune frei entscheiden darf, an wen sie einen Auftrag vergibt, entstehen Risiken:
- Wettbewerb verlagert sich von Preis und Qualität auf Beziehungen. Wer den Bürgermeister kennt, hat statistisch bessere Chancen als jemand mit besserem Angebot.
- KMU sind benachteiligt, weil die Pflicht zur Losaufteilung wegfällt. Großaufträge gehen an einen Generalunternehmer; spezialisierte Mittelständler bewerben sich nicht mehr.
- Compliance-Risiken steigen für die Kommunen selbst. Ohne klare Verfahrensregeln wird "korrupt" und "unsachgemäß" schwerer abzugrenzen.
- Bauunternehmen aus anderen Bundesländern kommen schwerer in den NRW-Markt — sie haben keine etablierten lokalen Kontakte.
Diese Sorgen sind nicht hypothetisch. Es gibt fundierte Kritik aus Handwerkskammern, Bauindustrieverbänden und der Vergaberechts-Praxis.
Wie brixl in diesem Umfeld arbeitet
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Was sich durch § 75a GO NRW für brixl konkret ändert: in NRW-Kommunen werden voraussichtlich weniger Bauausschreibungen unterhalb der EU-Schwelle öffentlich bekanntgemacht. Die, die doch veröffentlicht werden, finden Sie weiterhin in der Trefferliste — wir aggregieren auch freiwillige kommunale Bekanntmachungen, nicht nur die formalen Pflicht-Veröffentlichungen.
Praktisch heißt das für brixl-Nutzer in NRW: der Anteil der NRW-Aufträge in der Trefferliste wird kleiner als in anderen Bundesländern. EU-weite Vergaben (oberhalb 5,4 Mio. €) bleiben vollständig sichtbar. Landesvergaben bleiben sichtbar. Was wegfällt, sind die Mittelstands-Kommunalvergaben, die jetzt teilweise informell laufen.
Was sich nicht ändert: ein NRW-Bauunternehmen, das auch in Niedersachsen, Hessen oder Bayern bewerbungsfähig ist, hat unverändert volle Marktsicht. Wer rein lokal arbeitet, sollte den Kontakt zu den eigenen Beschaffungsstellen aktiv pflegen — diese Beziehungspflege ersetzt unter § 75a einen Teil der Marktransparenz, die früher die Ausschreibungspflicht hergestellt hat.
Welche EU-Schwellenwerte den Cut zwischen formalem und freiem Verfahren bestimmen, ist im Schwellenwerte-Artikel erklärt. Welche Verfahrensarten unterhalb der EU-Schwelle bundesweit außerhalb von NRW gelten, im Verfahrens-Überblick.
Häufige Fragen
Was hat sich am 1. Januar 2026 im NRW-Vergaberecht geändert? Mit Inkrafttreten von § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) entfällt für Kommunen die Pflicht, im Unterschwellenbereich nach UVgO oder VOB/A 1. Abschnitt zu vergeben. Stattdessen gelten fünf Haushaltsgrundsätze: Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz, Gleichbehandlung. Jede Kommune kann eigene Vergaberegeln per Satzung festlegen — oder eine Mustersatzung übernehmen.
Gilt die Änderung nur für Kommunen oder auch für Landesbehörden? Nur für Kommunen (Gemeinden, Städte, Kreise) in NRW. Landesbehörden vergeben weiterhin nach den bestehenden Vergaberegeln. Bauausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte (5.404.000 € netto) bleiben unverändert EU-weit ausschreibungspflichtig — § 75a betrifft ausschließlich den Unterschwellenbereich.
Welche festen Wertgrenzen bleiben in NRW erhalten? Vier-Augen-Prinzip ab 500 € netto. Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben ab 25.000 € netto. Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters ab 30.000 € netto. Oberhalb dieser drei Schwellen liegen die Vergaberegeln im Ermessen der jeweiligen Kommune.
Ist die Reform befristet oder ein Test? Die Reform ist als dauerhafte Strukturänderung angelegt — kein Pilotzeitraum, keine Sunset-Klausel. § 75a GO NRW gilt unbefristet.
Was bedeutet die Änderung für die Veröffentlichungspflicht? Bei wegfallender förmlicher Ausschreibungspflicht entfällt auch die formale Bekanntmachungspflicht. Viele Kommunen behalten freiwillig Bekanntmachungen bei — andere nicht. Für Bieter heißt das: in NRW wird nicht mehr jede Bauausschreibung unter der EU-Schwelle in den üblichen Vergabeportalen sichtbar. Die Marktransparenz hängt jetzt von der Praxis der jeweiligen Kommune ab.
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