Wer im Frühjahr 2026 ein internes KI-Inventar mit dem Blick auf den 2. August gestartet hat, steht jetzt vor einer anderen Ausgangslage. Am 16. Juni 2026 stimmte das Europäische Parlament dem sogenannten Digital Omnibus on AI mit 423 zu 57 Stimmen zu. Die Hochrisiko-Frist ist weg. Der Beschluss verschiebt die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der EU KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) um 16 Monate — von ursprünglich 2. August 2026 auf 2. Dezember 2027.
Noch steht die formale Annahme durch den Rat der EU aus, geplant für den 29. Juni 2026. Anschließend wird der Text im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt drei Tage danach in Kraft — noch vor dem ursprünglichen August-Termin. Der politische Beschluss ist gefasst.
Was das Europäische Parlament am 16. Juni 2026 beschlossen hat
Die Neuregelung ist Teil der vorläufigen Einigung zwischen Rat und Parlament vom 7. Mai 2026, die das Europäische Parlament am 16. Juni 2026 in der Plenarsitzung angenommen hat. Die neuen Anwendungsdaten im Überblick:
| Systemtyp | Bisherige Frist | Neue Frist |
|---|---|---|
| Eigenständige Hochrisiko-KI (Anhang III) | 2. August 2026 | 2. Dezember 2027 |
| In regulierte Produkte integrierte Hochrisiko-KI (Anhang I) | 2. August 2027 | 2. August 2028 |
Für Bauunternehmen, Ingenieurbüros und Planungsbüros sind eigenständige Anhang-III-Systeme der typisch relevante Fall — KI-Tools für Personalverwaltung, Bewerbermanagement oder Eignungsprüfung durch Vergabestellen. Produktintegrierte Systeme nach Anhang I betreffen primär Hersteller von Maschinen oder sicherheitsregulierten Geräten.
Neu hinzugekommen ist ein inhaltliches Verbot: KI-Systeme, die nicht einvernehmliche intime Inhalte oder Material zur sexuellen Ausbeutung von Kindern erzeugen, sind ab dem 2. Dezember 2026 untersagt. Das ist keine Fristverschiebung, sondern eine neue Regelung mit eigenem Zeitplan.
Was sich ändert — und was nicht
Die Verschiebung betrifft ausschließlich den Zeitpunkt der Anwendung. Die inhaltlichen Pflichten selbst bleiben exakt wie in der ursprünglichen KI-Verordnung beschlossen:
- Risikomanagementsystem (Art. 9) — laufend über den gesamten Lebenszyklus
- Datengovernance und Qualitätsprüfung (Art. 10)
- Technische Dokumentation (Art. 11) — vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
- Automatisches Logging (Art. 12)
- Transparenzinformationen für Betreiber (Art. 13)
- Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht (Art. 14)
- Qualitätsmanagementsystem beim Anbieter (Art. 17)
- Konformitätsbewertung vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
Wer die Anforderungen kennt, muss sie nicht neu lernen. Wer sie noch nicht kennt, hat jetzt mehr Zeit — aber nicht weniger zu tun.
Warum die EU die Fristen verschoben hat
Die Verschiebung ist keine Kurskorrektur. Sie ist eine Reaktion auf einen praktischen Engpass: Viele der technischen Harmonisierungsnormen, die für die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen benötigt werden, lagen noch nicht vor. Zertifizierungsstellen und Marktüberwachungsbehörden fehlte der nötige Rahmen, um Prüfungen überhaupt durchzuführen. Der Digital Omnibus gibt dem Normungsprozess die Zeit, die er noch braucht.
Parallel dazu hat die EU-Kommission am 19. Mai 2026 Entwurfsleitlinien zur Hochrisiko-Klassifizierung nach Art. 6 Abs. 5 KI-VO veröffentlicht. Die Konsultationsfrist für diese Leitlinien lief bis zum 23. Juni 2026. Die finalisierte Version wird voraussichtlich im Herbst 2026 erscheinen und bildet dann die Grundlage, nach der Marktüberwachungsbehörden prüfen. Wer diese Entwurfsleitlinien bereits für die interne KI-Klassifizierung genutzt hat, ist gut aufgestellt — die Kriterien werden sich durch die Finalisierung erfahrungsgemäß nicht grundlegend verschieben.
Was das für laufende Compliance-Projekte bedeutet
Wer Anfang 2026 ein KI-Inventar gestartet hat, sollte es fertigstellen. Nicht verschieben.
Die neue Frist liegt 16 Monate entfernt, nicht 16 Jahre. Wer die Klassifizierung bis Ende 2026 abschließt, hat ausreichend Zeit für etwaige Systemanpassungen, Dokumentation und Dienstleisterabstimmungen, bevor Dezember 2027 ansteht. Und die Übung selbst ist intern wertvoll, unabhängig von der Regulierung: Ein strukturiertes KI-Inventar schafft Klarheit, welche Systeme welche Entscheidungen beeinflussen — das ist auch ohne externe Compliance-Pflicht nützliche Information.
Was der Omnibus erlaubt: den Druck aus dem Zeitplan nehmen. Was er nicht erlaubt: die Arbeit auf die nächste Frist verschieben.
Anbieter von KI-Systemen sollten außerdem prüfen, ob nationale Umsetzungsmaßnahmen Fristen oder Anforderungen eigenständig anpassen. Die KI-VO gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, aber Marktüberwachungsbehörden können in der Praxis unterschiedlich früh aktiv werden.
Für Bauunternehmen: Die Anhang-III-Kategorien bleiben dieselben
Die inhaltliche Einschätzung, welche KI-Systeme in Bauunternehmen und Ingenieurbüros prüfenswert sind, ändert sich durch die Fristverschiebung nicht. Die zwei typisch relevanten Kategorien aus Anhang III der KI-Verordnung sind dieselben wie vor dem Omnibus:
Kategorie 4 — Beschäftigung und Arbeitnehmerverwaltung: Betroffen sind Systeme, die Einstellung, Aufgabenzuweisung oder Leistungsbewertung von Mitarbeitern wesentlich beeinflussen. KI-Tools für automatische Bewerbungsvorsortierung, Projektpriorisierung mit personalwirtschaftlicher Wirkung oder Leistungsscoring stehen auf der Liste.
Kategorie 5 — Zugang zu wesentlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungen: Relevant für öffentliche Vergabestellen, die KI bei Eignungsprüfung oder Angebotsbewertung einsetzen. Für Bauunternehmen als Bieter eine mittelbare Betroffenheit — weil KI auf der Gegenseite die Wertung ihrer Angebote wesentlich beeinflussen kann.
Eine ausführliche Darstellung aller acht Kategorien und der Ausnahmeregel nach Art. 6 Abs. 3 findet sich im Beitrag EU AI Act: Hochrisiko-KI — was Bauunternehmen jetzt prüfen sollten. Dort sind die dortigen Kategorien, die Ausnahmekriterien und der Pflichtenkatalog vollständig dokumentiert. Die Fristverschiebung ändert an dieser Einordnung nichts.
Was brixl-Nutzer wissen sollten
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert.
Die Kernfunktion — Ausschreibungen bewerten und Go/No-Bid-Einschätzungen vorbereiten — fällt nach derzeitiger Einschätzung nicht unter die Hochrisiko-Kategorien des Anhang III. Die KI beeinflusst keine Beschäftigung und steuert keinen Zugang zu öffentlichen Diensten. Damit sind die Aktivierungskriterien der Kategorien 4 und 5 in der Regel nicht erfüllt.
Was sich durch die Fristverschiebung nicht ändert: die Richtung, in die sich KI-Nutzung im Bauwesen bewegt. Auftraggeber implementieren KI-Tools für Eignungsprüfungen und Ausschreibungssuche, und dieser Trend setzt sich mit oder ohne Compliance-Druck fort. Wer früh versteht, welche Vergabestellen KI-gestützte Prozesse einführen und wie sich Vergabemuster dadurch verändern, hat einen Informationsvorsprung — gegenüber Unternehmen, die erst reagieren, wenn Veränderungen auf dem Portal sichtbar werden. Brixl Netzwerk-Analysen liefern genau diesen Einblick: wer beauftragt wen, welche Vergabestellen arbeiten regelmäßig mit welchen Bietern, wo Wettbewerb enger wird.
Das Prinzip nachvollziehbarer KI — Bewertungen, die auf die Originalstelle im Vergabedokument zurückgeführt werden können, dokumentiert und menschlich überprüfbar — entspricht dem Transparenz- und Aufsichtsprinzip, das die KI-VO für Hochrisiko-Systeme vorschreibt. Wer diesen Standard heute umsetzt, ist regulatorisch resilient: Die 16 gewonnenen Monate sind kein Grund, diesen Standard aufzuschieben.
Wer Vergabeunterlagen direkt erhält — aus Direktvergaben oder beschränkten Ausschreibungen unterhalb der neuen Wertgrenzen — kann diese in brixl einbringen und qualifizieren wie jeden Portal-Auftrag. An diesem Workflow ändert der Digital Omnibus nichts.
Häufige Fragen zum Digital Omnibus und der Hochrisiko-KI-Frist
Was ist der Digital Omnibus on AI und was ändert er an der EU KI-Verordnung?
Der Digital Omnibus on AI ist ein EU-Gesetzgebungspaket, das die Verordnung (EU) 2024/1689 gezielt anpasst. Kernänderung: Die Anwendungsdaten für Hochrisiko-KI-Systeme werden verschoben — für eigenständige Anhang-III-Systeme von August 2026 auf Dezember 2027. Die inhaltlichen Anforderungen nach Art. 9–17 bleiben unverändert.
Was ist die neue Frist für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III?
Eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III müssen erst ab dem 2. Dezember 2027 alle Pflichten der EU KI-Verordnung erfüllen. Das entspricht einer Verschiebung um 16 Monate gegenüber der ursprünglichen Frist vom 2. August 2026.
Gilt die Fristverschiebung des Digital Omnibus bereits rechtlich?
Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2026 zugestimmt (423 zu 57 Stimmen, 174 Enthaltungen). Die formale Annahme durch den Rat der EU ist für den 29. Juni 2026 geplant. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Änderung drei Tage später in Kraft — noch vor dem ursprünglichen August-Termin. Der politische Beschluss ist gefasst; die Ratsentscheidung ist Formsache.
Ändern sich die inhaltlichen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme durch den Digital Omnibus?
Nein. Risikomanagementsystem, technische Dokumentation, automatisches Logging, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung — alles bleibt wie in der ursprünglichen Verordnung (EU) 2024/1689 formuliert. Der Digital Omnibus verschiebt den Zeitpunkt der Anwendung, nicht die Anforderungen selbst.
Fällt KI zur Ausschreibungssuche unter Hochrisiko-KI nach Anhang III des EU AI Act?
Nach derzeitiger Einschätzung nein. KI, die Ausschreibungen bewertet und Go/No-Bid-Empfehlungen vorbereitet, beeinflusst keine Beschäftigung und steuert keinen Zugang zu wesentlichen Diensten — die relevanten Aktivierungskriterien der Kategorien 4 und 5 des Anhang III. Die endgültige Einstufung hängt von der konkreten Systemarchitektur ab; Anbieter sollten ihre Klassifizierung dokumentieren, unabhängig vom Ergebnis.
Weitere Beiträge