Regulatorisches Update

UVgO-Referentenentwurf 2026: Was die Neufassung für Bauunternehmen bedeutet

Das BMWE hat den Referentenentwurf für die neue UVgO veröffentlicht: 24 statt 54 Paragrafen, Direktvergabe-Schwelle 50.000 €, Stellungnahmen bis 28. August 2026

Veröffentlicht am 12.07.20265 Min. Lesezeit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz trat am 1. Juli 2026 in Kraft — und wenige Tage später liegt der nächste Reformentwurf auf dem Tisch. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat Anfang Juli 2026 den Referentenentwurf für die Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht — der erste umfassende Neuentwurf seit Einführung der UVgO 2017. Die aktuelle Fassung hat 54 Paragrafen; der Entwurf kommt mit 24 aus. Bis 28. August 2026 können Verbände und Unternehmen Stellungnahmen beim BMWE einreichen.

Die Föderale Modernisierungsagenda hatte genau das angekündigt: Den Revisionsentwurf sollte der Bund bis 30. Juni 2026 vorlegen. Er kam wenige Wochen später als geplant — aber er ist da, und er ist substanzieller als erwartet.

Was die UVgO regelt — und wen der Entwurf betrifft

Die UVgO bestimmt, wie Bundesbehörden Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben. Für Bauleistungen gilt im gleichen Bereich die VOB/A. Beide Regelwerke zusammen decken den weitaus größten Teil der öffentlichen Aufträge in Deutschland ab — alles unterhalb der EU-Schwelle von derzeit € 5.404.000 für Bauleistungen.

Direkt betroffen sind Bundesbehörden als Auftraggeber. Der Signaleffekt ist größer: Die Länder orientieren sich an der UVgO, wenn sie ihre eigenen Vergaberegeln formulieren, und sollen ihre Regelungen bis 30. Juni 2027 an die neue Bundesfassung anpassen. Was der Bund heute entwirft, wirkt in ein bis zwei Jahren auf kommunale Vergabestellen durch.

Die wichtigsten Änderungen im Referentenentwurf

Strukturvereinfachung: 54 → 24 Paragrafen

Die Reduktion auf 24 Paragrafen ist der sichtbarste Einschnitt. Thematisch zusammengehörende Regelungen werden gebündelt:

  • Neuer § 6 fasst alle Vergabeverfahrensarten zusammen — bisher auf die §§ 8 bis 12 der aktuellen UVgO verteilt
  • Neuer § 10 bündelt die Regelungen zu Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung
  • Neuer § 14 fasst Eignungs- und Zuschlagskriterien in einem Paragraf zusammen

Das reduziert den Navigationsaufwand für kleinere Vergabestellen ohne eigene Rechtsabteilung — und gibt Bietern klarere Orientierung, welche Anforderungen in welchem Verfahren gelten.

Direktvergabe: 50.000 Euro als Fallback-Schwelle

Der neue § 2 setzt eine Direktvergabe-Schwelle von 50.000 Euro netto — als Fallback, wenn Bund oder Länder keine eigene Regelung treffen. Das entspricht dem Wert, den der Bund für sich selbst bereits im Vergabebeschleunigungsgesetz verankert hat.

Länder können abweichen. Bayern liegt bereits bei € 250.000 für Bauleistungen, Hessen bei € 750.000. Für Liefer- und Dienstleistungen — das eigentliche Terrain der UVgO — ist die Streuung zwischen den Ländern noch größer. Die Neufassung setzt einen bundesweiten Boden, ohne die Länderautonomie vollständig aufzuheben.

Vereinfachte Eignungsprüfung

Angelehnt an das Vergabebeschleunigungsgesetz setzt der Entwurf stärker auf Selbsterklärungen der Bieter. Bei kleineren Aufträgen sollen Auftraggeber auf aufwendige Vorlagenpflichten verzichten können — eine Annäherung an das Oberschwellenrecht, das seit der GWB-Reform ebenfalls auf vereinfachte Eignungsprüfung setzt.

Was sich für Ihre Auftragsstrategie ändert

Die Reform hat zwei Wirkungen, die gleichzeitig eintreten.

Positiv für bietende Unternehmen: weniger Formalpflichten im Verfahren, schlankere Eignungsnachweise, schnellere Entscheidungswege bei Bundesbehörden. Wer regelmäßig Bundesaufträge für Lieferleistungen oder Dienstleistungen anbietet, profitiert unmittelbar.

Die andere Seite ist struktureller. Höhere Direktvergabe-Grenzen bedeuten, dass mehr Aufträge ohne förmliche Ausschreibung vergeben werden können — und was direkt vergeben wird, muss nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Wie stark das die Portalsichtbarkeit in der Praxis verringert, hängt davon ab, ob Auftraggeber die neuen Spielräume tatsächlich nutzen. Erfahrungen aus Bayern und Hessen, die früh hohe Grenzen eingeführt haben, zeigen ein gemischtes Bild: Viele Vergabestellen schreiben auch unterhalb der erlaubten Grenzen weiter aus — aus Gewohnheit oder weil sie Wettbewerb schätzen.

Zeitplan

Meilenstein Datum
Referentenentwurf veröffentlicht Anfang Juli 2026
Stellungnahmen möglich bis 28. August 2026
Bundesrevision abgeschlossen (Ziel) 31. Dezember 2026
Länder passen Regelungen an (Ziel) bis 30. Juni 2027

Das Konsultationsfenster ist kurz — knapp acht Wochen. Mit einem beschlossenen neuen Bundestext ist frühestens Ende 2026 zu rechnen, mit einer flächendeckenden Wirkung auf Länderebene frühestens Mitte 2027.

Was brixl-Nutzer wissen sollten

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert.

Die UVgO-Neufassung betrifft Liefer- und Dienstleistungen, nicht Bauleistungen direkt. Aber der Signaleffekt ist relevant: Ein BMWE-Entwurf mit 50.000-Euro-Direktvergabe-Default als Fallback gibt Ländern, die ihre Grenzen noch nicht angehoben haben, ein starkes politisches Argument. Bis 2027 werden die meisten Länder nachziehen — und damit verschiebt sich schrittweise ein Teil des öffentlichen Marktvolumens weg von öffentlichen Bekanntmachungen.

Das ist kein Einbruch, aber eine strukturelle Verschiebung. Gerade in diesem Umfeld werden Werkzeuge wertvoller, die nicht von Portalveröffentlichungen abhängen:

  • Marktanalysen zeigen, welche Auftraggeber trotz höherer Direktvergabe-Grenzen weiterhin ausschreiben — und in welchen Gewerken und Regionen der Wettbewerb seltener wird.
  • Netzwerk-Analysen machen sichtbar, wer von welchem Auftraggeber direkt beauftragt wird, ohne dass eine Ausschreibung stattgefunden hat. Das gibt Hinweise, wo direkter Kontakt sich lohnt und wo die Konkurrenz bereits gut positioniert ist.
  • Das Vergabe-CRM hilft, Auftraggeber-Beziehungen systematisch zu führen und früher von geplanten Projekten zu erfahren, als eine Ausschreibung veröffentlicht werden würde.

Wer Vergabeunterlagen direkt vom Auftraggeber erhält — bei Direktvergaben oder beschränkten Ausschreibungen — kann diese in brixl genauso qualifizieren und bearbeiten wie jeden Auftrag aus den Portalen. Der Prozess von der ersten Prüfung bis zur Angebotsabgabe läuft an einem Ort, unabhängig vom Zugangskanal.

Häufige Fragen zur UVgO-Neufassung 2026

Was ist der UVgO-Referentenentwurf 2026?

Das BMWE hat Anfang Juli 2026 den Referentenentwurf für die Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht. Er reduziert die Verordnung von 54 auf 24 Paragrafen, vereinfacht Verfahrensarten und Eignungsprüfung und setzt eine Direktvergabe-Fallback-Schwelle von 50.000 Euro netto. Bis 28. August 2026 können Verbände und Unternehmen Stellungnahmen einreichen.

Gilt die neue UVgO auch für Bauleistungen?

Die UVgO regelt Liefer- und Dienstleistungen des Bundes unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauleistungen gilt die VOB/A. Der Referentenentwurf ändert die VOB/A nicht direkt — aber der Signaleffekt auf Direktvergabe-Grenzen betrifft perspektivisch auch Bauleistungen auf Länderebene, da Länder ihre Regelungen bis 30. Juni 2027 anpassen sollen.

Wann tritt die neue UVgO in Kraft?

Die Revision soll laut Föderaler Modernisierungsagenda bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Länder haben danach bis 30. Juni 2027 Zeit, eigene Vergaberegeln anzupassen. Mit einem bundesweit einheitlich wirkenden neuen Unterschwellenvergaberecht ist frühestens Mitte 2027 zu rechnen.

Wie ändert sich die Direktvergabe-Grenze?

Der neue § 2 setzt eine Fallback-Grenze von 50.000 Euro netto für Direktvergaben von Liefer- und Dienstleistungen. Länder und Bund können davon abweichen. Für Bauleistungen auf Bundesebene gilt bereits seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz (ab 1. Juli 2026) eine Direktauftrag-Grenze von 50.000 Euro.

Was bedeuten höhere Direktvergabe-Grenzen für die Suche auf Vergabeportalen?

Aufträge, die direkt vergeben werden, müssen nicht auf Vergabeportalen bekannt gemacht werden. Steigende Direktvergabe-Grenzen bedeuten, dass ein wachsender Teil des öffentlichen Marktvolumens außerhalb der Portale vergeben werden kann. Wie stark das in der Praxis ausfällt, hängt davon ab, ob Auftraggeber die neuen Spielräume tatsächlich nutzen.

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