Definition

VOB/A erklärt: Was die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen regelt

Die VOB/A ist das deutsche Regelwerk für Bauvergaben. Was die drei Teile A, B und C regeln, der Unterschied zwischen 1. Abschnitt (national) und 2. Abschnitt (EU), und welche Änderungen 2026 in Kraft sind.

Veröffentlicht am 02.05.20265 Min. Lesezeit

Wer das erste Mal eine öffentliche Bauausschreibung liest, stolpert in den ersten zwei Sätzen über die VOB/A. „Die Vergabe erfolgt nach VOB/A 1. Abschnitt" — oder „nach VOB/A 2. Abschnitt EU". Beides bedeutet etwas anderes. Welcher Satz dort steht, entscheidet darüber, wie das Vergabeverfahren abläuft, wie lange die Fristen sind und welche Rechtsmittel ein Bieter hat.

Die VOB-Struktur wirkt auf den ersten Blick willkürlich. Sie ist es nicht. Wenn man die drei Teile (A, B, C) und die zwei Abschnitte (national / EU) einmal sortiert hat, lassen sich Vergabeunterlagen deutlich schneller einordnen.

Was die VOB überhaupt ist

VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Das Regelwerk wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Die aktuelle Fassung ist die VOB 2025 mit Änderungen, die zum 01.01.2026 in Kraft getreten sind.

Die VOB ist kein Gesetz im engeren Sinne. Sie wird für öffentliche Auftraggeber durch Verweisung verbindlich — die Vergabevorschriften des Bundes und der Länder ordnen ihre Anwendung an. Im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt sie nur, wenn beide Seiten ihre Geltung vereinbart haben. Bei öffentlichen Aufträgen ist das Standard.

Wer als reiner Privatbauherr ein Einfamilienhaus baut, kann VOB anwenden — muss aber nicht. Dann gilt das BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.).

Der Aufbau: A, B, C — drei Teile, drei Funktionen

Die VOB ist in drei Teile gegliedert, die völlig unterschiedliche Bereiche regeln:

VOB Teil A — das Vergabeverfahren

Regelt, wie ein öffentlicher Auftraggeber Bauleistungen ausschreibt: Verfahrensarten, Fristen, Veröffentlichungspflichten, Eignungsprüfung, Zuschlagskriterien. Wichtigste Paragrafen für Bieter:

  • § 3 / § 3a — Arten der Vergabe und Wertgrenzen
  • § 6a — Eignungsnachweise
  • § 10 — Angebots-, Bewerbungs- und Bindefristen
  • § 14 — Öffnung der Angebote (Submissionstermin)
  • § 16 — Wertung der Angebote

VOB Teil B — die Vertragsbedingungen

Regelt das was passiert nach Zuschlag: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung. Abnahme (§ 12), Mängelansprüche (§ 13), Vergütung (§ 14), Kündigung (§ 8 / § 9). Bei öffentlichen Bauverträgen gilt sie praktisch immer; bei privaten Bauverträgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

VOB Teil C — die technischen Vertragsbedingungen

Sammlung von DIN-Normen zu einzelnen Gewerken — DIN 18299 (Allgemeine Regelungen) plus etwa 70 weitere DIN-Normen für spezifische Bauleistungen (Erdarbeiten, Mauerarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Trockenbau, Estrich, Fliesen usw.). Hier steht, wie bestimmte Bauleistungen technisch auszuführen sind und nach welchen Regeln sie abgerechnet werden.

VOB/A 1. Abschnitt vs. 2. Abschnitt — der wichtigste Schnitt

Beide Abschnitte stehen in derselben VOB Teil A, regeln aber verschiedene Welten. Die Trennlinie ist der EU-Schwellenwert (2026/2027: 5.404.000 € netto für Bauleistungen).

Aspekt VOB/A 1. Abschnitt (national) VOB/A 2. Abschnitt EU
Auftragswert < 5.404.000 € netto ≥ 5.404.000 € netto
Veröffentlichungspflicht Nationale Plattformen TED (Tenders Electronic Daily, EU-weit)
Mindestfrist offenes Verfahren 10 Kalendertage (§ 10) 35 Kalendertage (§ 10a EU)
Verfahrenstypen öffentliche, beschränkte, Verhandlungsvergabe, Direktauftrag offenes, nicht offenes, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog
Rechtsschutz nationale Aufsicht Vergabekammer (§§ 155–184 GWB)
Bekanntmachungs-Form freie Form eForms (seit 10/2023)

Die VOB/A 2. Abschnitt setzt EU-Richtlinien um (Richtlinie 2014/24/EU). Sie ist deutlich strenger als der 1. Abschnitt — längere Fristen, mehr Transparenzpflichten, voller Bieter-Rechtsschutz vor der Vergabekammer.

Praktisch heißt das: ein Bauauftrag knapp unter der EU-Schwelle hat ganz andere Regeln als einer knapp darüber. Die Schwellenwerte-Änderung 2026 hat hier eine reale Bedeutung.

Welche Bauleistungen unter VOB/A fallen

Die VOB definiert „Bauleistungen" weit:

  • Arbeiten jeder Art zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
  • Hoch- und Tiefbau, Rohbau, Ausbau, Sanierung, energetische Ertüchtigung, Abbruch
  • Hauptgewerke (Roh-/Stahlbau) und Ausbaugewerke (Estrich, Trockenbau, Fliesen, Türen)
  • Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektrotechnik) — auch wenn diese teils in den TGA-Bereich fallen

Was nicht unter VOB/A fällt: reine Liefer- oder Dienstleistungen (Material ohne Einbau, Planungsleistungen) — die laufen unter VgV bzw. UVgO.

Was zum 01.01.2026 neu ist

Die wichtigsten Änderungen der VOB/A-Fassung 2025 (in Kraft seit 01.01.2026):

§ 3a VOB/A neu gefasst:

  • Direktauftrag bei Bauleistungen: einheitlich bis 50.000 € netto (Bund). Davor unterschiedliche Wertgrenzen je nach Konstellation; jetzt vereinheitlicht.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: einheitlich bis 150.000 € netto (Bund). Vorher gewerkeweise unterschiedlich, jetzt einheitliche Wertgrenze für alle Bauleistungen.

EU-Schwellenwerte gesenkt:

  • Bauleistungen: 5.404.000 € netto (vorher 5.538.000 €)
  • 134.000 € Differenz, die für viele Mittelstands-GUs darüber entscheidet, ob ein Projekt EU-weit ausgeschrieben werden muss oder national bleibt

Beide Änderungen sind im EU-Schwellenwerte-Artikel im Detail erklärt.

Wer muss die VOB/A anwenden?

Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB sind zur Anwendung der VOB/A verpflichtet. Das umfasst:

  • Klassische Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
  • Öffentliche Unternehmen: Stadtwerke, Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe, Verkehrsverbünde
  • Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Postdienste) — mit Sonderregeln nach SektVO

Nicht VOB-pflichtig: rein private Bauherren (Einfamilienhaus, privates Mehrfamilienhaus, private Gewerbeobjekte). Hier gilt BGB-Werkvertragsrecht — VOB/B kann vereinbart werden, ist aber nicht zwingend.

Wie brixl mit VOB/A-Vorgaben arbeitet

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Bei VOB/A-Vergaben heißt das: zu jeder Ausschreibung wird sichtbar, nach welchem Abschnitt sie läuft (1. oder 2. EU), welche Verfahrensart gewählt wurde, welche Mindestfrist gilt und welcher Paragraf die Rechtsgrundlage ist. Wer Vergabeunterlagen mit dem Wissen liest, dass es eine „beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a VOB/A" ist, spart die Zeit zur Einordnung.

Welche konkreten Wertgrenzen 2026 gelten, steht im Schwellenwerte-Artikel. Welche Verfahrensarten unter dem 1. bzw. 2. Abschnitt fallen, im Verfahrens-Überblick.

Häufige Fragen

Was bedeutet die Abkürzung VOB? VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Das Regelwerk gliedert sich in drei Teile: VOB/A regelt das Vergabeverfahren, VOB/B die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung (Abnahme, Mängelansprüche, Vergütung), VOB/C die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (DIN 18299 ff.) für einzelne Gewerke.

Wer muss die VOB/A anwenden? Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB sind zur Anwendung der VOB/A verpflichtet — Bund, Länder, Kommunen sowie öffentliche Unternehmen wie Stadtwerke, Krankenhäuser und Verkehrsbetriebe. Private Bauherren können VOB anwenden, müssen aber nicht; bei reinen Privatverträgen gilt primär das BGB-Werkvertragsrecht.

Was ist der Unterschied zwischen VOB/A 1. Abschnitt und 2. Abschnitt? Der 1. Abschnitt regelt nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (2026/2027: unter 5.404.000 € netto für Bau). Der 2. Abschnitt regelt Vergaben oberhalb der EU-Schwelle und setzt EU-Richtlinien um. Hauptunterschiede: längere Mindestfristen, Bekanntmachung auf TED, voller Rechtsschutz über die Vergabekammer, strengere Dokumentation.

Was hat sich an der VOB/A 2026 geändert? Zum 01.01.2026 wurde § 3a VOB/A neu gefasst: Direktauftrag-Wertgrenze einheitlich 50.000 € netto bei Bauleistungen (Bund), beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € netto (vorher gewerkeweise unterschiedlich). Die EU-Schwellenwerte sind gesunken — Bauleistungen jetzt 5.404.000 € statt 5.538.000 €.

Ist die VOB ein Gesetz? Nein. Die VOB ist eine vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Regelung, die für öffentliche Auftraggeber durch Verweisung verbindlich wird. Im Vertragsverhältnis (VOB/B) gilt sie nur, wenn beide Seiten ihre Geltung vereinbart haben — bei öffentlichen Aufträgen praktisch immer.

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