Neue Vergabeunterlagen auf dem Bildschirm. Eine Erklärung, die dort so nicht stand: „Hiermit versichere ich für die Dauer der Auftragsausführung die Einhaltung der einschlägigen Tarifbedingungen." Seit dem 1. Mai 2026 ist diese Selbstauskunft bei Bundesaufträgen ab € 50.000 netto Pflicht. Wer dagegen verstößt, riskiert Auftragsausschluss und Haftungsfolgen, die weit in die eigene Nachunternehmerkette reichen.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) hat die Baubranche schon vor seinem Inkrafttreten gespalten. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) hält das Gesetz für grundsätzlich unnötig und warnt vor Bürokratiekosten für mittelständische Betriebe. Die Gewerkschaft IG BAU begrüßte es als Instrument gegen Lohndumping bei Bundesaufträgen. Was Bauunternehmen von dieser Auseinandersetzung brauchen, ist etwas Pragmatischeres: eine klare Antwort darauf, was jetzt zu tun ist.
Was das BTTG regelt — und was nicht
Das BTTG verpflichtet Auftragnehmer des Bundes, ihren bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten die Arbeitsbedingungen des einschlägigen Tarifvertrags zu gewähren. Die Schwelle liegt bei einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von € 50.000 netto.
Nicht erfasst sind reine Lieferverträge, Beschaffungen der Bundeswehr und Aufträge unterhalb dieser Wertgrenze. Das BTTG gilt ausschließlich für öffentliche Aufträge des Bundes; für Aufträge der Länder und Kommunen gelten eigene Landesgesetze (dazu später mehr).
Was das Gesetz nicht verlangt: Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband als Zulassungsvoraussetzung. Ein Bauunternehmen ohne Tarifbindung kann weiterhin auf Bundesaufträge bieten. Es muss lediglich für die Dauer der Auftragsausführung zusagen, die einschlägigen Tarifbedingungen einzuhalten — und das belegen.
Was bei der Auftragsausführung gilt
Drei Bereiche sind gesetzlich verbindlich (§ 3 BTTG):
- Vergütung: Löhne und Gehälter nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag. Im Bauhauptgewerbe gilt typisch der Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau) und die aktuellen Lohntarifverträge des Bauhauptgewerbes. Der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG reicht als Nachweis nicht aus; die Tariflöhne im Bauhauptgewerbe liegen regelmäßig darüber.
- Urlaub: Urlaubsansprüche nach dem einschlägigen Tarifvertrag sind vollständig zu gewähren.
- Arbeitszeiten: Tariflich geregelte Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen sind einzuhalten.
Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten, die bei der Ausführung des Bundesauftrags eingesetzt werden, unabhängig von Beschäftigungsart oder -dauer.
Nachweis: Zwei Wege, eine Pflicht
Der Auftraggeber kann jederzeit eine Nachweisführung verlangen (§ 9 BTTG). Zwei Wege stehen zur Auswahl.
Weg 1 — Präqualifizierungszertifikat (§ 9 Abs. 3 BTTG)
Unternehmen, die Mitglied in einem Arbeitgeberverband und damit tarifgebunden sind, können bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle ein Zertifikat beantragen. Mit diesem Zertifikat entfallen die Einzelnachweispflichten nach § 9 Abs. 1–2 vollständig.
Der ZDB hat nach eigener Aussage genau diesen Weg begrüßt: Das digitale Zertifikat ermöglicht tarifgebundenen Betrieben, ihre Verpflichtung ohne Doppelprüfung zu dokumentieren. Für Mitglieder des Bauhauptgewerbe-Verbandes lohnt sich eine Anfrage bei der Präqualifizierungsstelle PQ-VOB.
Mehr zur Präqualifizierung im Vergaberecht und zu den Eignungsnachweisen generell finden Sie im Artikel zu Eignungsnachweisen bei Bauausschreibungen.
Weg 2 — Einzelnachweis auf Anforderung
Unternehmen ohne Tarifbindung müssen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue (BMAS, § 8 BTTG) nachweisen, dass sie die einschlägigen Tariflöhne und -bedingungen einhalten. Geeignete Unterlagen sind Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen.
Ein Hinweis für die Planung: Die Möglichkeit zur elektronischen Abfrage von Entgeltdaten nach § 8 Abs. 5 BTTG tritt erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin erfolgen Kontrollen auf herkömmlichem Weg.
Nachunternehmer: Wer haftet für wen
Hauptauftragnehmer haften gesamtschuldnerisch für Tariftreue-Verstöße ihrer Nachunternehmer (§ 12 Satz 3 BTTG). Das gilt für die gesamte Subunternehmerkette.
Wer Nachunternehmer einsetzt, sollte die Tariftreue-Pflicht vertraglich weitergeben und Zertifikate oder Bestätigungen aller Subunternehmer vor Auftragsstart einfordern. Nach Einschätzung der Kanzlei Noerr befreit ein Präqualifizierungszertifikat des Nachunternehmers nur dann von der Hauptauftragnehmer-Haftung, wenn das Zertifikat keine Abweichung ausweist. Weist es eine Abweichung aus, trägt der Hauptauftragnehmer die Konsequenzen.
Ein weiteres Praxisproblem: Viele Nachunternehmerketten im Bauwesen haben mehrere Ebenen. Das Gesetz greift auf jeder Ebene. Die Haftung landet trotzdem oben — beim Hauptauftragnehmer, dem gegenüber dem Auftraggeber Vertragspflichten bestehen.
Beim Vergabeverfahren selbst ändert sich durch das BTTG nichts: Welches Vergabeverfahren für einen Bundesauftrag gilt, hängt weiterhin ausschließlich vom Auftragswert ab.
Bundesgesetz trifft Länderrecht — was gilt wo
Das BTTG gilt ausschließlich für öffentliche Aufträge des Bundes. Für Aufträge der Bundesländer und Kommunen gelten eigene Landesgesetze — 14 von 16 Bundesländern haben solche. Bayern und Sachsen haben kein eigenes Tariftreuegesetz.
Die Unterschiede zwischen den Ländern sind erheblich:
- Hessen: Die HVTG-Novelle vom Juni 2026 hebt die Bagatellgrenze auf € 20.000 an (vorher € 10.000). Für Bauleistungen gilt eine Freigrenze von € 750.000. Die inhaltlichen Anforderungen wurden gleichzeitig verschärft.
- NRW: Eigenes Tariftreuegesetz mit einem Schwellenwert von € 50.000 — entspricht dem BTTG-Wert.
- Bayern: Kein eigenes Landesgesetz. Für Vergaben von bayerischen Kommunen oder dem Freistaat gibt es keine Tariftreue-Pflicht auf Länderebene; das BTTG greift dort nur, wenn der Auftraggeber selbst eine Bundesbehörde ist.
Für Bauunternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind, gilt: Es gibt kein einheitliches Bild. Welches Gesetz greift, hängt davon ab, wer der Auftraggeber ist — Bund, Land oder Gemeinde.
Zum Vergleich: Die EU-Schwellenwerte für Bauleistungen liegen 2026 bei € 5.404.000 und setzen damit deutlich höher an. Einen Überblick dazu bietet der Artikel zu den EU-Schwellenwerten 2026.
Wie brixl Bauunternehmen bei Bundesausschreibungen unterstützt
Für Bauunternehmen, die regelmäßig auf Bundesaufträge bieten, bleibt eine operative Frage: Welche Ausschreibungen stammen überhaupt aus dem Bundesbereich, und auf welchen Vergabeportalen werden sie veröffentlicht?
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Das schließt Bundesaufträge ein, bei denen die Tariftreue-Pflicht nach BTTG greift. Sie müssen nicht täglich mehrere Portale prüfen — brixl zeigt Ihnen, welche Ausschreibungen zu Ihrem Profil passen, inklusive Angaben zu Auftraggeber und Auftragsvolumen.
Häufige Fragen
Ab welchem Auftragswert gilt das Bundestariftreuegesetz?
Das BTTG gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von € 50.000 netto (ohne Umsatzsteuer). Unterhalb dieser Grenze bestehen keine Pflichten nach dem Bundesgesetz.
Müssen Bauunternehmen tarifgebunden sein?
Nein. Das BTTG verlangt keine Verbandsmitgliedschaft. Es genügt, die tarifvertraglich vereinbarten Mindestbedingungen für Vergütung, Urlaub und Arbeitszeiten während der Auftragsausführung einzuhalten und das auf Anforderung nachzuweisen.
Haften Bauunternehmen für ihre Nachunternehmer?
Ja. Hauptauftragnehmer haften gesamtschuldnerisch für Tariftreue-Verstöße der gesamten Nachunternehmerkette (§ 12 Satz 3 BTTG). Wer Subunternehmer einsetzt, sollte die Pflicht vertraglich weitergeben und Zertifikate vorab einfordern.
Gilt das BTTG für Aufträge der Bundesländer?
Nein. Das BTTG regelt ausschließlich Bundesaufträge. Für Aufträge der Länder gelten die jeweiligen Landesgesetze — 14 von 16 Bundesländern haben eigene Regelungen, Bayern und Sachsen nicht.
Wie weist ein Bauunternehmen Tariftreue nach?
Der schnellste Weg ist ein Präqualifizierungszertifikat nach § 9 Abs. 3 BTTG, das tarifgebundene Unternehmen bei einer anerkannten PQ-Stelle beantragen können. Nicht-tarifgebundene Unternehmen belegen die Einhaltung der Tariflöhne und -bedingungen durch Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen, die der Prüfstelle Bundestariftreue auf Anforderung vorzulegen sind.
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