Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Vergabebeschleunigungsgesetz zugestimmt, vier Wochen nachdem der Bundestag am 23. April dafür votiert hatte. Ab dem 1. Juli gilt das Gesetz. Für Bauunternehmen, die regelmäßig auf öffentliche Aufträge bieten, ändert sich weniger, als manche Schlagzeile vermuten lässt — an einem Punkt aber sollte jeder aufpassen, der größere Infrastrukturprojekte im Portfolio hat.
Das Gesetz auf einen Blick
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgt zwei Stoßrichtungen: Erstens macht es erhöhte Direktauftrag-Grenzen für Bundesvergaben dauerhaft. Zweitens fügt es mit dem neuen § 97a GWB eine eng begrenzte Ausnahme vom Losgrundsatz ein — ausschließlich für bestimmte Großprojekte aus dem Sondervermögen Infrastruktur und aus der Verkehrsinfrastruktur.
Inkrafttreten: 1. Juli 2026.¹
Direktauftrag: Dauerhaft bis € 50.000
Für Liefer- und Dienstleistungen des Bundes (UVgO) galt bisher eine vorübergehend erhöhte Direktauftrag-Grenze von € 15.000. Das Vergabebeschleunigungsgesetz ändert die Bundeshaushaltsordnung dauerhaft: Auftragsvolumina bis € 50.000 netto können künftig ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben werden.²
Für Bauleistungen nach VOB/A ist das keine Überraschung. Der überarbeitete § 3a VOB/A hatte die Direktauftrag-Grenze für Bauleistungen bereits zum 1. Januar 2026 auf € 50.000 gesetzt. Das Vergabebeschleunigungsgesetz überträgt diese Logik nun dauerhaft auf Liefer- und Dienstleistungen des Bundes.
Was das für Bieter bedeutet: Aufträge unterhalb von € 50.000 netto tauchen seltener auf öffentlichen Portalen auf. Für mittelständische Bauunternehmen mit Auftragsvolumina im sechs- oder siebenstelligen Bereich ist das bei Bundesaufträgen weitgehend schon Praxis. Planungsbüros mit kleineren Ingenieur- oder Dienstleistungsmandaten werden merken, dass ein Teil dieser Aufträge künftig ohne öffentliche Ausschreibung vergeben wird.
Parallel wird auch die Grenze für die Abfrage des Wettbewerbsregisters auf € 50.000 angehoben.²
§ 97a GWB: Der Losgrundsatz bleibt — mit einer engen Ausnahme
Der Losgrundsatz ist nicht angetastet. § 97a GWB regelt ihn künftig ausdrücklich: Leistungen sind in Teillosen und Fachlosen zu vergeben; mehrere Lose dürfen zusammengefasst werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Alles wie bisher.²
Neu ist eine Ausnahme für zeitliche Gründe — sie ist eng und an mehrere Bedingungen geknüpft:
- Mindestauftragswert: Das Zweifache des einschlägigen EU-Schwellenwerts. Bei Bauleistungen liegt der EU-Schwellenwert 2026 bei € 5.404.000 (Details: EU-Schwellenwerte 2026), was die Mindestprojektgröße für die Ausnahme auf rund € 10,8 Mio. setzt.³
- Finanzierungsquelle oder Zuordnung: Das Vorhaben muss entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes finanziert sein oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen sein — konkret: Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze.²
- Dringlichkeit nicht selbst verursacht: Die zeitlichen Gründe dürfen nicht durch den Auftraggeber selbst entstanden sein.²
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, darf das Vorhaben als Ganzes vergeben werden, ohne Losaufteilung. Auftraggeber müssen Auftragnehmer in diesem Fall verpflichten, bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.²
Für Fachbetriebe, die routinemäßig einzelne Fachlose bei großen Infrastrukturvorhaben gewinnen: Die Mehrheit öffentlicher Bauvorhaben liegt weit unterhalb der € 10,8-Mio.-Marke. Die Ausnahme betrifft einen schmalen Bereich sehr großer Projekte.
Was sich für Bieter praktisch ändert
Das Gesetz hat keinen einheitlichen Effekt. Es kommt auf Unternehmensgröße und Auftragsprofil an.
Wer Bauleistungen im Bereich zwischen € 100.000 und € 5 Mio. anbietet: keine wesentliche Änderung. Diese Aufträge sind weiterhin öffentlich auszuschreiben; der Direktauftrag greift hier nicht.
Wer Liefer- oder Dienstleistungen (UVgO) für Bundesbehörden anbietet: Aufträge unter € 50.000 landen künftig häufiger als Direktvergabe, also ohne öffentliche Bekanntmachung. Wer darauf angewiesen war, diese Aufträge über Portale zu finden, wird sie dort seltener sehen. Das ist eine reale Einschränkung der Markttransparenz für dieses Segment.
Wer Fachlose bei Großprojekten aus dem Sondervermögen oder der Bundesverkehrsinfrastruktur anbietet: Der neue § 97a GWB ist zu beobachten. Wird die Ausnahme in der Praxis genutzt, kann ein einzelner GU-Auftrag eine Reihe von Fachlosen ersetzen. Die KMU-Klausel für Nachunternehmer mindert diesen Effekt teilweise — ein eigenständiges Angebot als Bieter ersetzt sie nicht.
Gesamtbild für brixl-Nutzer: Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bringt erhebliches Bauvolumen in den Markt; dieses Volumen liegt fast durchweg über den EU-Schwellenwerten und wird weiterhin öffentlich ausgeschrieben. Wer diese Projekte systematisch screent, hat mehr zu gewinnen als zu verlieren.
Ausschreibungen im Blick behalten — auch wenn die Regeln sich ändern
Wenn Direktauftrag-Grenzen steigen und Losstrukturen sich in Teilbereichen verschieben, wird das manuelle Überblicken des Marktes nicht einfacher. brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert.
Gerade wenn ein Teil der kleineren Aufträge aus der öffentlichen Sichtbarkeit verschwindet, ist vollständige Abdeckung der Ausschreibungen, die weiterhin veröffentlicht werden, umso wichtiger. Die Übersicht der Vergabeverfahren erklärt, welche Verfahrensart ab welchem Auftragswert greift — nützlich, um einzuschätzen, welche Ihrer Zielaufträge ab Juli weiterhin öffentlich zugänglich sind.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026?
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Bundestag: 23. April 2026. Bundesrat: 8. Mai 2026.
Was ändert sich beim Direktauftrag für Bauleistungen?
Für Bauleistungen ändert das Vergabebeschleunigungsgesetz de facto nichts Neues: Die Direktauftrag-Grenze nach VOB/A war bereits seit dem 1. Januar 2026 auf € 50.000 gesetzt. Die Änderung betrifft primär Liefer- und Dienstleistungen des Bundes (UVgO), für die die Direktauftrag-Grenze nun dauerhaft auf € 50.000 angehoben wird.
Was ist der neue § 97a GWB?
§ 97a GWB verankert den Losgrundsatz ausdrücklich im Gesetz und ergänzt eine Ausnahme für zeitliche Gründe bei Großprojekten. Die Ausnahme greift nur bei Vorhaben ab rund € 10,8 Mio. (das Zweifache des EU-Bauschwellenwerts 2026), die aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden oder der Bundesverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind.
Gilt die Losbildungsausnahme auch für Landesprojekte?
Nein. Die Ausnahme nach § 97a GWB gilt für Bundesvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und für Bundesverkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze). Landesvorhaben unterliegen dem jeweiligen Landesvergaberecht.
Was bedeutet das Gesetz für KMU im Bau?
KMU profitieren von einer Schutzklausel: Wenn Auftraggeber die neue Losbildungsausnahme nutzen und einen Gesamtauftrag vergeben, müssen sie Auftragnehmer verpflichten, bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
¹ Vergabeblog, 12. Mai 2026: Bundesrat: Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
² BMWE Pressemitteilung, 8. Mai 2026: Bundesrat stimmt Vereinfachung und Beschleunigung der öffentlichen Beschaffung zu
³ EU-Schwellenwert Bauleistungen 2026: € 5.404.000 gemäß EU Delegierte Verordnung 2025/2150; GWB Volltext
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