Der Polier hat vergessen, die Stundenlohnzettel täglich einzureichen — drei Wochen lang. Jetzt verweigert der Auftraggeber die Zahlung mit dem Hinweis, er wisse nicht mehr, was wann geleistet wurde. Ob das Argument zieht, hängt davon ab, was die Parteien vereinbart haben und wie weit § 15 VOB/B noch greift.
Stundenlohnarbeiten sind auf der Baustelle unvermeidlich — für Regieleistungen, Nachträge mit unklarem Umfang, Sonderwünsche in laufenden Vergaben. Die Vergütungsregel ist simpel, die Falle liegt in den Formalien: Wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 10 VOB/B und § 15 nicht sorgfältig einhält, riskiert seinen Anspruch — ganz unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Dieser Leitfaden erklärt, wann Stundenlohnarbeiten vergütbar sind, was der Stundenlohnzettel enthalten muss und welche Fristen auf beiden Seiten gelten.
Grundvoraussetzung: ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn
§ 2 Abs. 10 VOB/B setzt eine klare Bedingung: Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich vereinbart wurden. Nicht stillschweigend. Nicht konkludent. Eine E-Mail des Auftraggebers mit dem Inhalt „bitte anfangen" genügt nach herrschender Meinung nicht.
Wer auf Zuruf anfängt und erst danach fragt, ob der Auftraggeber die Stunden bezahlt, trägt das Risiko allein. Die sicherste Form ist ein schriftlicher Auftrag oder eine Nachtragsvereinbarung, die Stundenlohnvergütung ausdrücklich nennt.
Eine zweite Entscheidung betrifft den Vergütungssatz. § 15 Abs. 1 VOB/B sieht drei Stufen vor:
- Vereinbarter Stundenlohnsatz — sofern im Vertrag oder Nachtrag festgelegt
- Ortsübliche Vergütung — wenn kein Satz vereinbart, aber ermittelbar
- Nachweis der Aufwendungen mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten, Gewinn und Umsatzsteuer — als letzter Fallback
In der Praxis sollte der Stundensatz in der Vereinbarung stehen. Eine Diskussion über „ortsübliche Vergütung" ist schwer zu führen und lädt zu Streit ein.
Verlangt der Auftraggeber eine Beaufsichtigung durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson — oder ist sie nach Unfallverhütungsvorschriften erforderlich — gilt nach § 15 Abs. 2 VOB/B für die Vergütung dieser Aufsicht dasselbe wie für die eigentlichen Stundenlohnarbeiten.
Stundenlohnzettel: Inhalt und Einreichungsfristen
§ 15 Abs. 3 VOB/B regelt die Nachweispflicht des Auftragnehmers. Ein vollständiger Stundenlohnzettel weist aus:
- Arbeitsstunden nach Datum, Gewerk und ausführenden Arbeitnehmern oder Kolonnen
- Verbrauchtes Material mit Menge und Materialbezeichnung
- Eingesetzte Geräte mit Einsatzdauer und Gerätekennzeichnung
Der Zettel ist täglich einzureichen oder — wenn die Verkehrssitte im betroffenen Gewerk wöchentliche Rapporte kennt — wöchentlich. In der Praxis arbeiten viele Auftraggeber mit wöchentlichem Vorlagesystem; für Nachunternehmerverträge gilt dasselbe, sofern die VOB/B einbezogen ist.
Eine Vorlage für den Stundenlohnzettel nach VOB/B mit den gesetzlichen Pflichtfeldern steht als Word und PDF zum Download bereit.
Pflicht des Auftraggebers: Er hat den Stundenlohnzettel zu prüfen, zu bescheinigen und binnen sechs Werktagen zurückzugeben. Einwände darf er direkt auf dem Zettel vermerken oder separat schriftlich erheben. Einen Grund für die Ablehnung muss er nicht angeben — nur fristgerecht reagieren.
Die Sechstagefrist ist eine Ausschlussfrist. Gibt der Auftraggeber den Zettel nicht oder verspätet zurück, gilt er als anerkannt — unabhängig davon, ob er unterschrieben wurde. Das OLG Hamm hat in einem viel zitierten Fall einen Auftraggeber zur Zahlung verurteilt, der die Unterschrift ausdrücklich verweigert hatte. Die versäumte Frist überwog.
Für den Auftragnehmer bedeutet das: Einreichung immer dokumentieren. Wer per E-Mail vorlegt, hat den Zeitstempel. Wer auf Papier arbeitet, sollte den Übergabezeitpunkt schriftlich festhalten.
Abrechnungsrhythmus und Zahlung
Stundenlohnrechnungen sind nach § 15 Abs. 4 VOB/B alsbald nach Abschluss der Arbeiten zu stellen, spätestens aber alle vier Wochen. Auf eine einzige Schlussrechnung am Projektende warten ist ein häufiger Fehler. Wer monatelange Nachweise auf einmal vorlegt, erweckt den Eindruck, die Stunden seien nachträglich konstruiert — und gibt dem Auftraggeber Argumente.
Für die Zahlung gelten die Fristen des § 16 VOB/B: in der Regel 30 Tage nach Rechnungseingang, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Was passiert bei fehlenden oder verspäteten Stundenlohnzetteln?
§ 15 Abs. 5 VOB/B ist der Haftungsträger für den Auftragnehmer, der die Formalien vernachlässigt hat. Bestehen wegen verspäteter Einreichung Zweifel am tatsächlichen Leistungsumfang, kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar erbrachten Leistungen eine pauschalierte Vergütung vereinbart wird.
Das bedeutet in der Praxis: Nicht die vereinbarten Stundensätze gelten dann zwingend, sondern was wirtschaftlich vertretbar ist — in der Regel auf Basis ortsüblicher Löhne. Wer drei Wochen keine Zettel eingereicht hat und keine sonstige Dokumentation vorweisen kann, wird Schwierigkeiten haben, mehr als diesen Rückfallwert zu erhalten.
Der Bautagesbericht ist deshalb ein wichtiges Paralleldokument. Auch wenn der Stundenlohnzettel fehlt, kann ein vollständig geführter Bautagesbericht den erbrachten Umfang belegen. Die Kombination aus Stundenlohnzettel und Bautagesbericht macht den Nachweis belastungsfähig.
| Situation | Rechtliche Folge |
|---|---|
| Stundenlohnarbeiten ausdrücklich vereinbart, Zettel fristgerecht eingereicht | Voller Anspruch nach vereinbartem Satz |
| Zettel eingereicht, Auftraggeber reagiert nicht innerhalb von 6 Werktagen | Zettel gilt als anerkannt |
| Zettel verspätet oder fehlend, kein anderer Nachweis | Anspruch auf wirtschaftlich vertretbaren Aufwand (§ 15 Abs. 5 VOB/B) |
| Keine ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn | Kein Vergütungsanspruch nach § 15 VOB/B |
Stundenlohnarbeiten in öffentlichen Vergaben
Bei öffentlichen Bauaufträgen kommen Stundenlohnarbeiten typischerweise als Eventualposition im Leistungsverzeichnis vor: Der Auftraggeber schreibt einen Stundensatz für Regiearbeiten aus und gibt eine Vordermenge an. Das erlaubt eine wettbewerbliche Auswahl, ohne den Leistungsumfang festzulegen.
In dieser Konstellation ist die Vereinbarungsvoraussetzung des § 2 Abs. 10 VOB/B bereits durch den Vertrag erfüllt — der Stundensatz steht im LV, die Vergütung ist vereinbart. Die Zettel- und Fristenpflichten nach § 15 Abs. 3 gelten trotzdem uneingeschränkt; der Vertragsabschluss entbindet davon nicht.
Ein Hinweis für Nachunternehmer: Wer Stundenlohnarbeiten im Auftrag des Hauptunternehmers ausführt, muss die Zettel gegenüber dem Hauptunternehmer einreichen — mit denselben Fristen wie beim direkten Auftraggeber. Versäumnisse auf dieser Ebene werden nach oben durchgereicht: Der Hauptunternehmer kann dann seinerseits nicht oder nur noch eingeschränkt gegenüber dem Auftraggeber abrechnen.
Wie brixl Ausschreibungen mit Stundenlohnpositionen einordnet
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Bei der Qualifikation einer Ausschreibung erkennt brixl, ob das Leistungsverzeichnis Stundenlohnpositionen oder Eventualpositionen enthält — ein Signal für Aufwandsrisiken, die in der Kalkulation gesondert bewertet werden sollten, bevor ein Bieter Kapazitäten in die Angebotsbearbeitung steckt.
Für Bauunternehmen, die regelmäßig Regieleistungen erbringen, lohnt der Blick auf das Vergabe-CRM: Auftraggeber, die häufig Stundenlohnarbeiten beauftragen, bauen oft Vertrauen zu bewährten Auftragnehmern auf. Frühzeitige Direktbeziehungen können bedeuten, dass ein Regie-Nachtrag bereits vor der förmlichen Beauftragung abgestimmt ist — und die Formalien von Anfang an sitzen, statt im Nachhinein neu verhandelt zu werden.
Wann die VOB/B automatisch Vertragsbestandteil öffentlicher Aufträge wird und welche Verfahrensarten das auslösen, erklärt der Überblick über Vergabeverfahren im Bau. Die Voraussetzungen für eine wirksame Mängelanzeige nach Fertigstellung einer Bauleistung stehen im Leitfaden zur Mängelanzeige nach VOB/B.
Häufige Fragen
Wann sind Stundenlohnarbeiten nach VOB/B vergütbar? Nur wenn sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich vereinbart wurden. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 2 Abs. 10 VOB/B. Eine nachträgliche Vereinbarung begründet keinen Anspruch, wenn die ausdrückliche Vereinbarung vorher fehlt.
Was muss ein Stundenlohnzettel nach § 15 VOB/B enthalten? Arbeitsstunden nach Datum, Gewerk und Arbeitnehmern, verbrauchtes Material sowie eingesetzte Geräte. Er ist täglich oder wöchentlich einzureichen. Der Auftraggeber hat sechs Werktage zur Bescheinigung oder Einwand — unbearbeitete Zettel gelten danach als anerkannt.
Was passiert, wenn der Auftraggeber den Stundenlohnzettel nicht zurückgibt? Der Zettel gilt nach § 15 Abs. 3 VOB/B als anerkannt. Das OLG Hamm hat Auftraggeber in einem solchen Fall zur Zahlung verurteilt, auch wenn die Unterschrift ausdrücklich verweigert worden war.
Wie häufig muss eine Stundenlohnrechnung gestellt werden? Alsbald nach Abschluss der Arbeiten, spätestens alle vier Wochen nach § 15 Abs. 4 VOB/B. Eine einzige Schlussrechnung am Projektende gefährdet den Vergütungsanspruch.
Gilt § 15 VOB/B auch für Subunternehmer? Ja, wenn die VOB/B Vertragsgrundlage des Nachunternehmervertrags ist — was in der Praxis fast immer der Fall ist. Subunternehmer müssen dieselben Formalien gegenüber dem Hauptunternehmer einhalten.
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