Stundenlohnzettel nach § 15 VOB/B: Vorlage und Anzeige
Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzeigen, Zettel laufend einreichen: Nicht binnen 6 Werktagen zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt. Vorlage kostenlos.
Geprüft am 21.09.2026 gegen die VOB/B · Muster mit Platzhaltern, keine Rechtsberatung
- Vergütung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor Beginn
- § 2 Abs. 10 VOB/B
- Anzeige der Arbeiten
- Vor Beginn, § 15 Abs. 3 S. 1
- Einreichung der Zettel
- Werktäglich oder wöchentlich je nach Verkehrssitte, soweit nichts anderes vereinbart (§ 15 Abs. 3 S. 2)
- Rückgabefrist des AG
- Unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Zugang (§ 15 Abs. 3 S. 3)
- Nicht fristgemäß zurückgegeben
- Gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3 S. 5)
- Stundenlohnrechnung
- Längstens alle 4 Wochen (§ 15 Abs. 4)
- Stundenlohnzettel als Word (.docx)
- Stundenlohnzettel als PDF
- Kostenlos · keine Anmeldung
Das Wichtigste in Kürze
Stundenlohnarbeiten sind im VOB/B-Vertrag die Ausnahme: Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden sie „nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind“. Liegt eine solche Vereinbarung vor, regelt § 15 VOB/B den Ablauf. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die Ausführung „vor Beginn“ anzeigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1).
Über die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand für Stoffe, Geräte, Frachten und Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, „je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich“ Stundenlohnzettel einzureichen (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Der Auftraggeber hat die bescheinigten Zettel „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang“ zurückzugeben und kann Einwendungen darauf oder gesondert schriftlich erheben; nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel „gelten als anerkannt“ (§ 15 Abs. 3 Sätze 3 bis 5). Die Stundenlohnrechnung ist alsbald nach Abschluss, längstens in Abständen von 4 Wochen, einzureichen (§ 15 Abs. 4).
Bestehen mangels rechtzeitiger Vorlage der Zettel Zweifel über den Umfang der Stundenlohnleistungen, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 verlangen, dass für die „nachweisbar ausgeführten Leistungen“ eine Vergütung vereinbart wird, die nach Abs. 1 Nr. 2 für einen „wirtschaftlich vertretbaren Aufwand“ ermittelt wird. Dieses Muster kombiniert die Anzeige mit einer Zettel-Vorlage.
Das Muster
Modul: Anzeige der Stundenlohnarbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B)
[Firma des Auftragnehmers] [Straße, PLZ Ort]
[Auftraggeber] [Straße, PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Bauvorhaben: [Bauvorhaben] Vertrag: [Bauvertrag / Auftragsnummer vom Datum] Betreff: Anzeige von Stundenlohnarbeiten gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir Ihnen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B an, dass wir die nachfolgend bezeichneten Arbeiten als Stundenlohnarbeiten ausführen werden:
Leistung: [Beschreibung der Stundenlohnarbeiten, z. B. Stemmarbeiten im Bereich Achse 3 bis 5, EG] Voraussichtlicher Beginn: [Datum, Uhrzeit] Voraussichtlicher Umfang: [geschätzte Stunden / Arbeitskräfte / Geräte]
Die Ausführung dieser Arbeiten im Stundenlohn wurde mit Ihnen am [Datum] durch [Person / Schreiben / Position im Leistungsverzeichnis] ausdrücklich vereinbart (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Die Abrechnung erfolgt zu den vereinbarten Stundenlohnsätzen gemäß [Vertragsposition / Angebot vom Datum].
Die Stundenlohnzettel reichen wir Ihnen [werktäglich / wöchentlich] ein. Wir bitten Sie, die Stundenlohnzettel zu bescheinigen und uns gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 VOB/B unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Einwendungen können Sie nach § 15 Abs. 3 Satz 4 VOB/B auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten nach § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B als anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion] [Firma des Auftragnehmers]
Modul: Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B)
STUNDENLOHNZETTEL Nr. [lfd. Nummer]
Bauvorhaben: [Bauvorhaben] Auftraggeber: [Auftraggeber] Auftragnehmer: [Firma des Auftragnehmers] Vertrag / Auftragsnummer: [Nummer] Stundenlohnvereinbarung vom: [Datum] Anzeige der Stundenlohnarbeiten vom: [Datum] Berichtszeitraum: [Datum] bis [Datum]
Ausgeführte Tätigkeit (Ort, Bauteil, Beschreibung): [Beschreibung der Arbeiten, z. B. Stemmarbeiten Achse 3 bis 5, EG]
Tabelle 1: Geleistete Arbeitsstunden | Datum | Name der Arbeitskraft | Qualifikation (z. B. Polier, Facharbeiter, Helfer) | Uhrzeit von / bis | Stunden | Tätigkeit | | [Datum] | [Name] | [Qualifikation] | [von / bis] | [Std.] | [Tätigkeit] | | [Datum] | [Name] | [Qualifikation] | [von / bis] | [Std.] | [Tätigkeit] | Summe Stunden: [Summe]
Dabei erforderlicher, besonders zu vergütender Aufwand (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B), soweit nach Vertrag gesondert abzurechnen:
Tabelle 2: Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen | Datum | Gerät / Maschine / Einrichtung | Anzahl | Einsatzdauer (Std.) | Bemerkung | | [Datum] | [Gerät] | [Anzahl] | [Std.] | [Bemerkung] |
Tabelle 3: Verbrauch von Stoffen | Datum | Stoff / Material | Menge | Einheit | Bemerkung | | [Datum] | [Stoff] | [Menge] | [Einheit] | [Bemerkung] |
Tabelle 4: Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen, Sonderkosten | Datum | Leistung / Kostenart | Menge / Umfang | Bemerkung | | [Datum] | [Leistung] | [Menge] | [Bemerkung] |
Aufgestellt am [Datum]: [Name, Funktion des Auftragnehmers] Unterschrift: ____________________
Bescheinigung des Auftraggebers (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VOB/B): Eingegangen am: [Datum] Bescheinigt am: [Datum] [Name, Funktion des Auftraggebers / der Bauleitung] Unterschrift: ____________________
Einwendungen des Auftraggebers (§ 15 Abs. 3 Satz 4 VOB/B): [ ] keine [ ] siehe Vermerk: [Text] [ ] gesondert schriftlich erhoben am [Datum]
Hinweis: Nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten nach § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B als anerkannt.
Pflicht nach VOB/B: die Anzeige vor Beginn (§ 15 Abs. 3 Satz 1), die laufende Einreichung der Stundenlohnzettel werktäglich oder wöchentlich (§ 15 Abs. 3 Satz 2) und der Inhalt der Zettel, nämlich geleistete Arbeitsstunden sowie besonders zu vergütender Aufwand für Stoffe, Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen, Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen und Sonderkosten. Voraussetzung der Vergütung als Stundenlohnarbeiten ist die ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn (§ 2 Abs. 10: „nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind“). Empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben: Verweis auf die Stundenlohnvereinbarung und die Anzeige, Angabe von Uhrzeiten, Qualifikation und Tätigkeit je Arbeitskraft, laufende Nummerierung, Zugangs- und Bescheinigungsfelder, der Hinweis auf die 6-Werktage-Frist sowie ein nachweisbarer Zugang (z. B. Gegenzeichnung, E-Mail mit Lesebestätigung). Der Einreichungsrhythmus der Zettel (werktäglich oder wöchentlich) richtet sich nach Vertrag oder Verkehrssitte. Dieses Muster ist ein Formulierungsvorschlag und keine Rechtsberatung; prüfen Sie den konkreten Vertrag und ziehen Sie bei Streitfällen anwaltlichen Rat hinzu.
Schriftverkehr je Bauvorhaben an einem Ort
brixl hält Anzeige, eingereichte Stundenlohnzettel und die 6-Werktage-Rückgabefrist je Bauvorhaben nach – damit die Anerkenntniswirkung des § 15 Abs. 3 VOB/B für Sie arbeitet.
Was in der Stundenlohnzettel gehört
- 1Voraussetzung (nicht Bestandteil des Schreibens) — ausdrückliche Vereinbarung der Stundenlohnarbeiten als solche vor Beginn (§ 2 Abs. 10 VOB/B)
- 2Anzeige der Ausführung von Stundenlohnarbeiten an den Auftraggeber vor Beginn (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B)
- 3Geleistete Arbeitsstunden auf dem Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B)
- 4Der dabei erforderliche, besonders zu vergütende Aufwand — Verbrauch von Stoffen, Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen, Sonderkosten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B)
- 5Einreichung werktäglich oder wöchentlich je nach Verkehrssitte, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B)
- 6Folgepflicht (nicht Bestandteil des Musters) — Stundenlohnrechnung alsbald nach Abschluss, längstens in Abständen von 4 Wochen (§ 15 Abs. 4 VOB/B)
Die häufigsten Fragen
Wann schicken Sie der Stundenlohnzettel?
Modul 1 (Anzeige) vor Beginn der Stundenlohnarbeiten, sobald die Stundenlohnvereinbarung mit dem Auftraggeber steht (§ 2 Abs. 10, § 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B). Modul 2 (Stundenlohnzettel) laufend während der Ausführung, werktäglich oder wöchentlich, sofern der Vertrag keinen anderen Rhythmus vorsieht (§ 15 Abs. 3 Satz 2). anschließend, außerhalb dieses Musters: Stundenlohnrechnung alsbald nach Abschluss, längstens alle 4 Wochen (§ 15 Abs. 4).
Was passiert ohne der Stundenlohnzettel – oder zu spät?
Ohne ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn werden Stundenlohnarbeiten nach § 2 Abs. 10 VOB/B nicht als solche vergütet; Anzeige und Zettel ersetzen diese Vereinbarung nicht. Werden Stundenlohnzettel nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Anerkenntnisfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 5 nicht eintreten. Bestehen deshalb Zweifel über den Umfang der Stundenlohnleistungen, kann der AG nach § 15 Abs. 5 verlangen, dass für die „nachweisbar ausgeführten Leistungen“ eine Vergütung vereinbart wird, die nach Abs. 1 Nr. 2 für einen „wirtschaftlich vertretbaren Aufwand“ ermittelt wird; der AN muss Umfang und Aufwand dann selbst nachweisen.
Für die Zahlung gilt § 16 VOB/B (§ 15 Abs. 4 Satz 2); dessen Fristen knüpfen an den Zugang der Aufstellung bzw. Schlussrechnung an (§ 16 Abs. 1 Nr. 3: „binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung“; Abs. 3 Nr. 1: „spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung“), sodass eine verspätete Stundenlohnrechnung die Fälligkeit hinausschiebt.
Worauf Sie achten müssen
- Stundenlohnarbeiten ausführen, ohne sie vorher als solche ausdrücklich vereinbart zu haben – dann werden sie nach § 2 Abs. 10 VOB/B nicht als Stundenlohnarbeiten vergütet.
- Die Arbeiten nicht vor Beginn anzeigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1) – der Auftraggeber kann Umfang und Erforderlichkeit dann kaum prüfen.
- Zettel sammeln und erst mit der Rechnung vorlegen – die Anerkenntnisfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 5 kann ohne fristgerechte Einreichung nicht eintreten, und bei Zweifeln greift § 15 Abs. 5.
- Auf dem Zettel nur Stunden notieren – der besonders zu vergütende Aufwand (Stoffe, Geräte, maschinelle Anlagen, Frachten, Sonderkosten) gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ebenfalls hinein.
Muss ich das jedes Mal neu aufsetzen?
brixl hält Anzeige, eingereichte Stundenlohnzettel und die 6-Werktage-Rückgabefrist je Bauvorhaben nach – damit die Anerkenntniswirkung des § 15 Abs. 3 VOB/B für Sie arbeitet. Fristen wie die 12 Werktage der Abnahme oder die 6 Werktage beim Stundenlohnzettel laufen dort mit – mit Erinnerung, bevor sie verstreichen.
Welche Fristen gelten für Stundenlohnzettel und Stundenlohnrechnung?
Die Anzeige muss vor Beginn der Stundenlohnarbeiten erfolgen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B). Die Stundenlohnzettel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich einzureichen (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Der Auftraggeber hat die bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben (§ 15 Abs. 3 Satz 3). Die Stundenlohnrechnung ist alsbald nach Abschluss der Arbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen (§ 15 Abs. 4); für die Zahlung gilt § 16 VOB/B.
Welche Form müssen Anzeige und Stundenlohnzettel haben?
§ 15 Abs. 3 VOB/B spricht von 'Listen (Stundenlohnzettel)' und schreibt für die Anzeige keine besondere Form vor; für Einwendungen des Auftraggebers verlangt Satz 4 die Form 'auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich'. Inhaltlich müssen die Zettel die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand für Stoffe, Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ausweisen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine Form, die den Zugang beim Auftraggeber belegt.
Was passiert, wenn Anzeige oder Stundenlohnzettel fehlen oder zu spät kommen?
Fehlt bereits die ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn, werden die Arbeiten nach § 2 Abs. 10 VOB/B nicht als Stundenlohnarbeiten vergütet. Bestehen wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel über den Umfang, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen nur eine Vergütung für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nach Abs. 1 Nr. 2 vereinbart wird. Umgekehrt gelten Stundenlohnzettel, die der Auftraggeber nicht fristgemäß zurückgibt, nach § 15 Abs. 3 Satz 5 als anerkannt.
Rechtsgrundlagen
- RechtsgrundlageVOB/B 2016, nichtamtliche Fassung (fib-bund.de, PDF)
- Rechtsgrundlage§ 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten (dejure.org)
- Rechtsgrundlage§ 2 VOB/B Vergütung (dejure.org)
- Rechtsgrundlage§ 16 VOB/B Zahlung (dejure.org)
Hinweis: Muster und Erläuterungen sind eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die VOB/B in der vertraglich vereinbarten Fassung sowie Ihr konkreter Vertrag; alle Angaben wurden am 21.09.2026 gegen den Gesetzestext geprüft, eine Gewähr wird nicht übernommen. Passen Sie das Muster an den Einzelfall an.