Ein Straßenbauauftrag. Sechs Bieter, alle aus dem mitteldeutschen Raum, alle seit Jahren in derselben Region tätig. In fünf aufeinanderfolgenden Vergaben liegt das Angebot des zweiten Platzes auffällig nah am Zuschlagspreis — ein Muster, das dem Bundeskartellamt bislang entgeht, solange kein Hinweisgeber die Behörde informiert. Der Referentenentwurf zur 12. GWB-Novelle, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 4. Juni 2026 vorgelegt hat, soll das ändern.
Was der Referentenentwurf zur 12. GWB-Novelle enthält
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 4. Juni 2026 den Referentenentwurf zur 12. GWB-Novelle veröffentlicht und damit die Länder- und Verbändebeteiligung eröffnet. Noch ist das kein Gesetz. Ein Referentenentwurf ist die interne Entwurfsfassung des Ministeriums, bevor das formale Gesetzgebungsverfahren beginnt — Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen im Verfahren sind wahrscheinlich.
Der Entwurf verfolgt zwei Schwerpunkte. Der erste betrifft die Fusionskontrolle: Die Anmeldeschwellen für Unternehmenszusammenschlüsse sollen angehoben werden, was für die meisten mittelständischen Bauunternehmen kein unmittelbares Thema ist. Der zweite Schwerpunkt ist es: ein neues Vergabekartellscreening, das im geplanten § 32h GWB verankert werden soll.
Das Vergabekartellscreening nach § 32h GWB
Der geplante § 32h GWB gibt dem Bundeskartellamt eine Befugnis, die es bislang nicht besitzt: Es darf Vergabedaten verdachtslos und systematisch auf Hinweise für Bieterabsprachen prüfen — ohne zu warten, bis jemand eine Anzeige erstattet.
Die Mechanik sieht konkret so aus:
- Öffentliche Auftraggeber übermitteln für alle Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte vollständige Bieterdaten an den Vergabedatendienst.
- Übermittelt werden die Daten aller Bieter — nicht nur des Zuschlagsempfängers, sondern jedes Unternehmens, das ein Angebot eingereicht hat.
- Beim Vergabedatendienst werden die Daten zwei Jahre gespeichert, beim Bundeskartellamt selbst bis zu fünf Jahre.
- Das Kartellamt wertet die Daten mit Analysewerkzeugen aus und sucht nach Mustern: ungewöhnliche Preisähnlichkeiten zwischen Bietern, auffällige Teilnahme- oder Rückzugsmuster, regionale Aufteilungsstrukturen.
Ziel ist die Aufdeckung von Submissionsabsprachen — also koordinierten Preisabsprachen vor der Angebotsabgabe, die gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen. Diese Praxis ist in der Baubranche historisch dokumentiert; das Bundeskartellamt hat in der Vergangenheit mehrfach Bußgelder gegen beteiligte Unternehmen verhängt, die Preise vor Vergaben abgesprochen hatten.
Welche Vergaben sind betroffen?
Der Entwurf beschränkt das Screening auf Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauleistungen liegt dieser Schwellenwert seit Januar 2026 bei € 5.404.000 netto. Das Screening trifft damit Großprojekte: komplexe Hochbaumaßnahmen, Brücken, Tunnel, Infrastrukturpakete. Wer regelmäßig an offenen oder nicht offenen Verfahren in diesem Segment teilnimmt, hat Anlass, seinen internen Kalkulationsprozess auf Dokumentationsqualität zu prüfen.
Unterschwellige Vergaben — also der Großteil kommunaler Bauaufträge unter € 5,4 Mio. — sind nach aktuellem Entwurfsstand nicht erfasst.
Was das für Bauunternehmen bedeutet
Wer sauber und unabhängig kalkuliert, muss das Vergabekartellscreening nicht als Bedrohung verstehen. Es entstehen aber praktische Anforderungen, die es vorher nicht gab.
Dokumentation der Kalkulationsgrundlage. Bislang ist es für die meisten Bauunternehmen keine explizite Anforderung, schriftlich zu begründen, wie der Angebotspreis zustande gekommen ist und warum man an einer bestimmten Ausschreibung teilnimmt. Das Vergabekartellscreening schafft keine neue Rechtfertigungspflicht im Einzelfall. Wenn das Kartellamt aber ein rechnerisches Muster erkennt und Fragen stellt, ist ein Unternehmen, das seinen Prozess dokumentiert hat, deutlich besser aufgestellt als eines, das das nicht hat.
Was ein dokumentierter Prozess konkret enthält. Nicht die einzelne Kalkulation muss erklärbar sein — die ist ohnehin durch die LV-Positionen hinterlegt. Erklärbar sein muss, warum man bei einer Ausschreibung mitbietet, welche eigenen Kapazitäten und Referenzen passen und welche Kriterien die Go-/No-Go-Entscheidung getragen haben. Das ist keine kartellrechtliche Sonderforderung, sondern das, was ein gut aufgestelltes Bauunternehmen ohnehin dokumentieren sollte.
Der Zeitplan gibt Spielraum. Der Referentenentwurf wurde am 4. Juni 2026 veröffentlicht. Bis zur Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat vergehen typischerweise mehrere Monate, oft deutlich länger. Wer jetzt prüft, ob seine Bid-/No-Bid-Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind, tut das ohne Druck und rechtzeitig.
Das Ziel sind Submissionsabsprachen — nicht sauberer Wettbewerb. Das Screening richtet sich gegen koordinierte Preisabsprachen, ein spezifisches kartellrechtliches Problem. Für Unternehmen, die unabhängig kalkulieren, wird das Instrument im Alltag kaum sichtbar. Als Compliance-Anforderung im Hintergrund ist es aber relevant — ähnlich wie das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 die Anforderungen auf der Auftraggeberseite verändert hat, verändert das Vergabekartellscreening die Anforderungen auf der Bieterseite.
Was brixl-Nutzer wissen sollten
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Für Bauunternehmen, die regelmäßig Großprojekte über der EU-Schwelle bearbeiten, wird das Vergabekartellscreening eine neue Compliance-Anforderung im Hintergrund: Die Bid-/No-Bid-Entscheidung muss nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch erklärbar sein.
Eine KI-gestützte Qualifizierung mit dokumentierten Bewertungen produziert genau das als Nebenprodukt. Jede Entscheidung — diesen Auftrag weiterverfolgen, jenen aus dem Funnel nehmen — ist mit konkreten Ausschreibungsmerkmalen verknüpft: Gewerk, Region, Auftraggeber, Eignungsanforderungen, eigene Kapazitätslage. Kein Bauchgefühl, keine mündliche Abstimmung, sondern nachvollziehbare Begründungen, die sich bei Bedarf vorlegen lassen.
Wer den eigenen Markt versteht — also weiß, welche Auftraggeber welche Volumina ausschreiben, welche Bieter regelmäßig erfolgreich sind und in welchen Losen der eigene Wettbewerb stark oder dünn ist — trifft fundierte Entscheidungen und hat im Zweifelsfall eine inhaltliche Erklärung für sein Bieterverhalten. Marktanalysen und Netzwerk-Analysen liefern genau diesen Kontext: nicht als Vorbereitung auf eine Behördenanfrage, sondern weil es schlicht bessere Akquise ist.
Häufige Fragen zum Vergabekartellscreening
Was ist das Vergabekartellscreening der 12. GWB-Novelle?
Das Vergabekartellscreening nach dem geplanten § 32h GWB ermächtigt das Bundeskartellamt, Bieterdaten aus öffentlichen Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ohne konkreten Verdacht systematisch auszuwerten. Ziel ist die Aufdeckung von Submissionsabsprachen nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV. Alle Bieterdaten — auch von unterlegenen Bietern — werden dafür an den Vergabedatendienst übermittelt.
Ab wann gilt das Vergabekartellscreening?
Das Vergabekartellscreening ist Teil des Referentenentwurfs zur 12. GWB-Novelle vom 4. Juni 2026. Ein Referentenentwurf ist eine Ministeriumsentwurfsfassung — das Gesetz tritt erst in Kraft, wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Ein konkretes Datum steht noch nicht fest.
Welche Vergaben sind vom Vergabekartellscreening betroffen?
Der Referentenentwurf erfasst EU-weite Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte — für Bauleistungen derzeit € 5.404.000 netto. Unterschwellige Vergaben sind nach aktuellem Entwurfsstand nicht einbezogen.
Müssen Bauunternehmen jetzt aktiv etwas tun?
Nicht sofort — das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Sinnvoll ist aber, zu prüfen, ob der interne Kalkulationsprozess dokumentiert und nachvollziehbar ist. Wer erklären kann, wie Angebotspreise entstehen und warum man an bestimmten Vergaben teilnimmt, ist gut vorbereitet.
Wie lange werden Bieterdaten gespeichert?
Nach dem Referentenentwurf werden Daten beim Vergabedatendienst zwei Jahre gespeichert. Das Bundeskartellamt selbst darf die Daten bis zu fünf Jahre vorhalten.
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