GlossarFristen und Termine

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Bindefrist

Zeitraum nach Ablauf der Angebotsfrist, in dem Bieter an ihr Angebot gebunden bleiben und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. Bei nationalen Bauvergaben sollen es nicht mehr als 30 Kalendertage sein; in EU-Verfahren sind 60 bis 90 Tage üblich.

Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 4 und 5 VOB/A
Englischer Begriff
bid validity period

Bindefrist kurz erklärt

Die Bindefrist ist der Zeitraum nach Ablauf der Angebotsfrist, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt. Bis zu ihrem Ende darf er das Angebot weder zurückziehen noch ändern, und der Auftraggeber kann in dieser Zeit durch den Zuschlag den Vertrag zustande bringen — zu genau den Preisen und Bedingungen, die im Angebot stehen. Rechtlich ist das die Annahmefrist im Sinne des BGB: Das Angebot des Bieters ist der Antrag, der Zuschlag die Annahme. Bei nationalen Bauvergaben legt der Auftraggeber die Bindefrist nach § 10 Abs. 4 VOB/A fest; sie soll so kurz wie möglich sein und 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen überschreiten. Sie beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 10 Abs. 5 VOB/A) und wird als Kalenderdatum in den Vergabeunterlagen angegeben. In EU-weiten Verfahren sind wegen der längeren Prüfung und der Stillhaltefrist 60 bis 90 Tage üblich. Aus Sicht des Auftraggebers heißt derselbe Zeitraum Zuschlagsfrist — die Frist, innerhalb derer er den Zuschlag erteilen soll.

Bindefrist, Zuschlagsfrist und Angebotsfrist

Die drei Begriffe beschreiben denselben Zeitstrahl aus verschiedenen Perspektiven. Die Angebotsfrist endet mit dem Submissionstermin. Ab da läuft die Bindefrist für den Bieter und gleichzeitig die Zuschlagsfrist für den Auftraggeber; beide enden am selben Kalendertag. Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag innerhalb dieser Frist, kommt der Vertrag zustande. Verstreicht sie ohne Zuschlag, ist der Bieter frei — er kann eine Verlängerung ablehnen oder neue Bedingungen verlangen.

Was passiert, wenn die Bindefrist verlängert werden soll

In der Praxis bittet die Vergabestelle häufig um Verlängerung, etwa weil die Prüfung länger dauert, eine Rüge eingegangen ist oder der Haushaltsausschuss noch tagen muss. Der Bieter muss nicht zustimmen. Lehnt er ab, scheidet sein Angebot aus dem Verfahren aus; stimmt er zu, gilt sein Angebot zu unveränderten Preisen weiter — auch wenn Material- oder Lohnkosten inzwischen gestiegen sind. Wer zustimmt, sollte deshalb prüfen, ob die Kalkulation den zusätzlichen Zeitraum verträgt, und die Zustimmung ausdrücklich befristen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Fensterbauer gibt am 12. Mai ein Angebot über 480.000 € ab, Bindefrist bis 11. Juni. Am 9. Juni bittet die Vergabestelle um Verlängerung bis 31. Juli, weil ein Konkurrent das Verfahren gerügt hat. Der Betrieb hat inzwischen einen anderen Großauftrag angenommen und die Montagekolonne für Juli verplant. Er stimmt der Verlängerung nur bis 30. Juni zu — ein zulässiges Gegenangebot. Kommt der Zuschlag bis dahin, muss er liefern; kommt er nicht, ist er aus dem Verfahren raus, aber ohne Kapazitätskonflikt.

Bedeutung für Bauunternehmen

Die Bindefrist wird beim Lesen der Vergabeunterlagen am häufigsten übersehen. Sie entscheidet aber darüber, wie lange Kapazitäten, Nachunternehmerpreise und Materialpreise reserviert bleiben müssen. Wer mehrere Angebote parallel laufen hat, sollte die Bindefristen zusammen mit den Ausführungsterminen in einer Übersicht führen — sonst kollidieren zwei Zuschläge in derselben Woche.

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