Zuschlag / Zuschlagserteilung
Verbindliche Auftragsvergabe an den ausgewählten Bieter.
- Englischer Begriff
- award / contract award
Der Zuschlag beendet das Verfahren
Mit dem Zuschlag nimmt der Auftraggeber das Angebot des ausgewählten Bieters an — damit kommt der Vertrag zustande, ein gesonderter Vertragsschluss ist nicht nötig. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot, ermittelt nach den bekanntgemachten Zuschlagskriterien. Er muss innerhalb der Bindefrist erteilt werden, in der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind; verlängert der Auftraggeber die Frist, müssen die Bieter zustimmen.
Vorabinformation und Stillhaltefrist
Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf der Zuschlag nicht sofort erteilt werden: Nach § 134 GWB informiert der Auftraggeber zunächst die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag und dessen Gründe. Danach läuft eine Stillhaltefrist — 10 Kalendertage bei elektronischer Information, 15 bei postalischer —, in der unterlegene Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen können. Ein unter Verstoß gegen diese Pflichten geschlossener Vertrag kann nach § 135 GWB für unwirksam erklärt werden. Im Unterschwellenbereich gibt es keine vergleichbare förmliche Stillhaltepflicht.
Bedeutung für Bieter
Die Vorabinformation ist der letzte Moment, in dem sich ein verlorenes Verfahren noch drehen lässt — wer Zweifel an der Wertung hat, muss innerhalb der Stillhaltefrist handeln. Und auch bei Niederlagen lohnt die Lektüre: Die mitgeteilten Gründe und der Name des erfolgreichen Bieters sind wertvolle Daten für die eigene Wettbewerbs- und Preisanalyse.