GlossarFristen und Termine

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Angebotsfrist

Zeitraum, in dem Bieter ihr Angebot einreichen dürfen; endet mit dem Submissionstermin. National bei Bauleistungen mindestens 10 Kalendertage, EU-weit im offenen Verfahren 35 Tage (30 bei elektronischer Bereitstellung). Verspätete Angebote sind grundsätzlich auszuschließen.

Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 1 VOB/A (national); § 10a EU VOB/A (offenes Verfahren); § 15 VgV (Liefer-/Dienstleistungen)
Englischer Begriff
bid submission deadline

Angebotsfrist kurz erklärt

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, in dem Bieter ihr Angebot bei der Vergabestelle einreichen dürfen. Sie beginnt mit der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung zur Angebotsabgabe und endet zu einem auf Tag und Uhrzeit festgelegten Zeitpunkt — dem Submissionstermin, an dem die Angebote geöffnet werden. Was danach eingeht, ist verspätet und wird grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen; auf den Zeitpunkt der Absendung kommt es nicht an, sondern auf den vollständigen Eingang bei der Vergabestelle. Wie lang die Frist mindestens sein muss, hängt vom Verfahren ab: Bei nationalen Bauvergaben schreibt § 10 Abs. 1 VOB/A eine „ausreichende“ Frist vor, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Im EU-weiten offenen Verfahren gelten 35 Kalendertage, bei elektronischer Bereitstellung der Unterlagen 30 (§ 10a EU VOB/A). Nach dem Fristende beginnt die Bindefrist, in der der Bieter an sein Angebot gebunden bleibt.

Mindestfristen im Überblick

Verfahren Mindest-Angebotsfrist Rechtsgrundlage
Öffentliche / Beschränkte Ausschreibung (Bau, national) 10 Kalendertage § 10 Abs. 1 VOB/A
Offenes Verfahren EU (Bau) 35 Kalendertage, 30 bei elektronischer Bereitstellung § 10a EU VOB/A
Nicht offenes Verfahren EU — Angebotsphase 30 Kalendertage § 10b EU VOB/A
Offenes Verfahren EU (Liefer-/Dienstleistungen) 30 Kalendertage, 25 bei elektronischer Bereitstellung § 15 VgV

Bei begründeter Dringlichkeit lassen sich die EU-Fristen auf 15 Kalendertage verkürzen. Die Verkürzung muss der Auftraggeber begründen; fehlt die Begründung, ist sie rügefähig. Ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen während der laufenden Frist wesentlich, muss er die Angebotsfrist angemessen verlängern.

Was „fristgerecht“ bei der E-Vergabe bedeutet

Maßgeblich ist der vollständige Eingang aller Angebotsbestandteile auf der Vergabeplattform vor Ablauf der Frist. Ein Upload, der vor Fristende beginnt und danach abgeschlossen wird, ist verspätet. Kurz vor dem Termin sind Plattformen regelmäßig ausgelastet, weil viele Bieter bis zuletzt warten — wer eine Stunde Puffer einplant, verliert nichts, wer ihn nicht hat, riskiert den gesamten Auftrag. Bei Papierangeboten zählt der physische Eingang bei der Vergabestelle; die Postlaufzeit trägt der Bieter. Bis zum Ablauf der Frist kann ein Bieter sein Angebot in Textform zurückziehen (§ 10 Abs. 2 VOB/A) und ein neues einreichen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde veröffentlicht am 3. März die öffentliche Ausschreibung für einen Straßenausbau, Submissionstermin 24. März, 10:00 Uhr. Das sind 21 Kalendertage — deutlich über dem Minimum von zehn. Ein Straßenbauunternehmen erfährt erst am 17. März davon, hat also noch sieben Tage: Ortsbesichtigung, Nachunternehmerpreise für Asphalt einholen, Leistungsverzeichnis aus der GAEB-Datei kalkulieren, Eignungsnachweise zusammenstellen. Am 23. März um 16:00 Uhr lädt es das Angebot hoch — mit einem Tag Puffer, sodass ein fehlendes Formblatt am nächsten Morgen noch nachgereicht werden kann.

Bedeutung für Bauunternehmen

Die Angebotsfrist ist die härteste Grenze im gesamten Vergabeverfahren: Eine Minute zu spät ist der Ausschluss, ohne Ermessen der Vergabestelle. Deshalb gehört die verbleibende Frist zu den ersten Kriterien jeder Bid/No-Bid-Entscheidung — ein passender Auftrag, für den die Zeit zur sauberen Kalkulation fehlt, ist kein passender Auftrag.

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