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Elektronische Signatur
Elektronisches Pendant zur Unterschrift nach der eIDAS-Verordnung. Für Angebote genügt im Vergaberecht meist die Textform; manche Auftraggeber fordern eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur (QES) — maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
- Rechtsgrundlage
- eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014; § 53 VgV (Form der Angebote, Textform nach § 126b BGB)
- Englischer Begriff
- electronic signature
Textform statt Unterschrift
Seit der Vergaberechtsreform 2016 gilt für elektronische Angebote grundsätzlich die Textform nach § 126b BGB: Es genügt, dass der Bieter erkennbar ist — eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Unterschrift ist im Regelfall nicht erforderlich (§ 53 VgV). Die Abgabe über das Vergabeportal mit dem Firmenkonto des Bieters erfüllt diese Anforderung; eingescannte Unterschriften sind möglich, aber nicht nötig.
Die drei Stufen der eIDAS-Verordnung
Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterscheidet drei Signaturniveaus: die einfache elektronische Signatur (etwa der Name unter einer E-Mail), die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES), die den Unterzeichner eindeutig identifiziert, und die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist. Für eine QES braucht der Unterzeichner ein Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters — als Signaturkarte mit Lesegerät oder als Fernsignatur.
Worauf Bieter achten müssen
Auftraggeber dürfen für Angebote ein höheres Signaturniveau verlangen — dann fordern die Vergabeunterlagen ausdrücklich eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur. Das ist vor jeder Abgabe zu prüfen: Ein Angebot in der falschen Form ist ein Formfehler mit Ausschlussrisiko. Wer erstmals eine QES benötigt, sollte Vorlauf einplanen — die Ausstellung des Zertifikats dauert je nach Anbieter mehrere Tage und lässt sich nicht am Tag der Submission nachholen.