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VgV (Vergabeverordnung)
Vergabeverordnung — regelt Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen; für Bauleistungen verweist sie auf den EU-Abschnitt der VOB/A.
- Rechtsgrundlage
- § 113 GWB (Verordnungsermächtigung)
Was die VgV regelt
Die Vergabeverordnung konkretisiert das Vergaberecht des GWB für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um und regelt die Verfahrensarten, die Auftragswertberechnung, die elektronische Kommunikation, die Anforderungen an Vergabeunterlagen sowie Eignungs- und Zuschlagsprüfung im Detail. Die §§ 73–80 VgV enthalten Sonderregeln für Architekten- und Ingenieurleistungen, bei denen das Verhandlungsverfahren der Regelfall ist.
Abgrenzung zu VOB/A und UVgO
Für Bauleistungen oberhalb der EU-Schwelle verweist die VgV auf den EU-Abschnitt der VOB/A — die eigentlichen Verfahrensregeln für Bauvergaben stehen dort. Unterhalb der Schwellenwerte gilt die VgV nicht: Liefer- und Dienstleistungen richten sich dann nach der UVgO, Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1.
Bedeutung für Bieter
Wer an EU-weiten Verfahren teilnimmt, begegnet der VgV an vielen Stellen: Sie garantiert den kostenlosen, uneingeschränkten Download der Vergabeunterlagen (§ 41 VgV), regelt die Eignungsleihe (§ 47 VgV) und bestimmt die Mindestfristen der Verfahren. Verstößt ein Auftraggeber gegen diese Vorgaben, steht Bietern der Rechtsschutz über die Vergabekammer offen.
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