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Nebenangebot
Angebot des Bieters mit einer vom Leistungsverzeichnis abweichenden technischen oder wirtschaftlichen Lösung — nur wertbar, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat.
- Rechtsgrundlage
- § 35 VgV (Nebenangebote); § 8 VOB/A
- Englischer Begriff
- alternative bid / variant bid
Wann Nebenangebote zulässig sind
Ob ein Nebenangebot gewertet werden darf, entscheidet der Auftraggeber in der Bekanntmachung. In EU-weiten Verfahren müssen Nebenangebote ausdrücklich zugelassen sein (§ 35 VgV); im nationalen VOB-Bereich gelten sie als zugelassen, solange die Bekanntmachung sie nicht ausschließt. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er Mindestanforderungen festlegen, an denen sie gemessen werden — ein Nebenangebot, das diese verfehlt, wird ausgeschlossen.
Häufig verlangen Vergabeunterlagen zusätzlich ein Hauptangebot: Das Nebenangebot tritt dann neben das Angebot, das exakt dem Leistungsverzeichnis entspricht, und muss als Nebenangebot gekennzeichnet und gesondert dargestellt werden.
Was ein Nebenangebot leisten muss
Ein Nebenangebot weicht bewusst vom ausgeschriebenen Entwurf ab — eine andere Bauweise, ein anderes Material, ein anderer Bauablauf. Es muss die geforderte Leistung gleichwertig erfüllen, und die Gleichwertigkeit muss der Bieter nachvollziehbar belegen: Der Auftraggeber wertet nur, was er anhand der eingereichten Unterlagen prüfen kann. Gewertet wird das Nebenangebot nach denselben Zuschlagskriterien wie die Hauptangebote.
Chance für Bieter
Nebenangebote sind eines der wenigen Felder, auf denen technisches Know-how den reinen Preiswettbewerb schlagen kann: Wer eine wirtschaftlichere Bauweise anbieten kann als die ausgeschriebene, gewinnt Aufträge, die über das Hauptangebot allein nicht zu holen wären. Voraussetzung ist, früh im Verfahren zu erkennen, ob Nebenangebote zugelassen sind und welche Mindestanforderungen gelten — beides steht in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen, nicht immer an derselben Stelle.