Regulatorisches Update

ANBest-P 2026: Vergabepflicht bei Fördermitteln — Grenze steigt auf 175.000 Euro

ANBest-P 2026: Vergabepflichtgrenze steigt von 100.000 auf 175.000 Euro. Was die neuen Bundesnebenbestimmungen für Bauvergaben aus Fördermitteln bedeuten.

Von , Veröffentlicht am 11.10.20264 Min. Lesezeit

Eine Forschungseinrichtung erhält Bundesförderung für die Sanierung eines Labortrakts. Auftragswert: 140.000 Euro netto. Vor dem 8. September 2026 hätte sie dafür eine förmliche Ausschreibung nach VOB/A durchführen müssen — mit Bekanntmachung auf einem Portal, geregelten Angebotsfristen, Dokumentation. Heute reicht ein Preisvergleich. Für Bauunternehmen, die solche Aufträge bisher über Vergabeportale fanden, erscheinen sie dort nicht mehr.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 7. September 2026 (Gz. IIA3 – H 1005/00151/007/002) neue Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung verabschiedet. Die ANBest-P 2026 ist seit dem 8. September 2026 in Kraft und hebt die Vergabepflichtgrenze von 100.000 auf 175.000 Euro an.

Was sind die ANBest-P und wen betreffen sie?

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Verwaltungsvorschriften, die als Bedingungen in Förderbescheide des Bundes einbezogen werden. Kein Gesetz im eigentlichen Sinne — aber bindend für jeden, der Bundesfördermittel erhält. Wer gegen die ANBest-P verstößt, riskiert Rückforderungen.

Betroffen sind private Zuwendungsempfänger: Vereine, Stiftungen, Unternehmen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, die Bundesförderung für konkrete Projekte erhalten. Kommunen und andere Gebietskörperschaften folgen dagegen der ANBest-Gk — die wurde mit dem September-Rundschreiben ausdrücklich nicht angepasst und behält die bisherige 100.000-Euro-Grenze.

Die Vergabepflichten aus der ANBest-P gelten zudem nur dann, wenn das geförderte Vorhaben überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Bei gemischt finanzierten Projekten mit weniger als 50 % Förderanteil entfällt die Pflicht ganz.

Was die ANBest-P 2026 ändert

Die zentrale Änderung: die Vergabepflichtgrenze steigt.

Auftragswert (netto) Vergaberegeln nach ANBest-P 2026
bis 50.000 € Direktvergabe möglich
50.000 € bis 175.000 € Mindestens Preisvergleich erforderlich
über 175.000 € Förmliche Vergabe (UVgO oder VOB/A)

Bisher lag die Grenze für die förmliche Vergabepflicht bei 100.000 Euro. Zwischen 100.000 und 175.000 Euro fiel damit der Mittelbereich weg, in dem bislang Ausschreibungen nach UVgO oder VOB/A zwingend waren. Dort genügt ab sofort ein strukturierter Preisvergleich — mehrere eingeholte Angebote, Preisverzeichnisse, oder vergleichbare informelle Methoden.

Für Bauleistungen oberhalb von 175.000 Euro bis zum EU-Schwellenwert von 5.404.000 Euro bleibt alles unverändert: Es gelten die nationalen Vergabeverfahren der VOB/A, inklusive Bekanntmachungspflicht auf den einschlägigen Portalen.

Das BMF hat gleichzeitig neue Fassungen der ANBest-P-Kosten (für Förderungen auf Kostenbasis) und der ANBest-I (für institutionelle Förderung) verabschiedet.

Warum die Anwendung noch nicht ganz klar ist

Ein Wermutstropfen begleitet die Neufassung. Die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) verweisen nach aktuellem Stand noch auf die bisherige Fassung der ANBest-P. Diese Lücke schafft Unsicherheit: Was erlauben die neuen ANBest-P, was schreibt die VV-BHO noch vor?

Für die Praxis gilt: Maßgeblich ist der jeweilige Zuwendungsbescheid. Er nennt die Fassung der ANBest-P, an die der Empfänger gebunden ist. Neue Bescheide nach September 2026 werden in der Regel auf die neue Fassung verweisen. Laufende Vorhaben mit Bescheiden unter alter Fassung bleiben an die bisherigen Grenzen gebunden.

Zuwendungsempfänger sollten vor einer Beschaffung im Bereich 100.000 bis 175.000 Euro den Bescheid prüfen — und im Zweifel beim Zuwendungsgeber nachfragen, welche Fassung maßgeblich ist.

Was das für Bauunternehmen heißt

Wer regelmäßig bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen, gemeinnützigen Organisationen oder privaten Einrichtungen mit Bundesförderung tätig ist, kennt diesen Auftragstypus: eine Sanierungsmaßnahme, ein Umbau, eine Instandhaltung aus Drittmitteln — oft zwischen 100.000 und 175.000 Euro, bisher förmlich ausgeschrieben.

Diese Aufträge erscheinen nach der ANBest-P 2026 seltener auf Vergabeportalen. Der Auftraggeber kann direkt verhandeln — und tut das erfahrungsgemäß mit Unternehmen, die er bereits kennt. Wer nicht schon im Gespräch ist, erfährt von diesen Projekten oft zu spät, um noch berücksichtigt zu werden.

Das ist kein neues Muster. Aber die ANBest-P 2026 verstärkt es in einem Segment, das bisher noch eine gewisse Transparenz hatte. Zusammen mit anderen Deregulierungsschritten — dem Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 für Bundesvergaben und den Landesgesetzen mit erhöhten Wertgrenzen in Hessen, NRW und anderswo — verschiebt sich ein weiterer Teil des öffentlich finanzierten Baumarkts in Richtung informeller Direktvergabe.

Wie brixl hilft

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Aufträge, die weiterhin förmlich ausgeschrieben werden — also Bauleistungen über 175.000 Euro bei Zuwendungsempfängern und der gesamte klassische öffentliche Beschaffungsmarkt — liefert brixl täglich gefiltert nach Gewerk, Region und Auftraggeber.

Für Aufträge, die nicht mehr auf Portalen erscheinen, brauchen Bauunternehmen einen anderen Kanal: direkte Beziehungen zu den Auftraggebern, bevor ein Projekt ausgeschrieben wird. Mit den Netzwerk-Analysen von brixl lässt sich erkennen, welche Zuwendungsempfänger und öffentlichen Auftraggeber in der eigenen Region regelmäßig Bauaufträge vergeben — und über das Vergabe-CRM können diese Kontakte systematisch aufgebaut und gepflegt werden. Ausschreibungsunterlagen, die ein Unternehmen direkt erhält — per Telefon oder E-Mail im Rahmen einer Verhandlungsvergabe — können außerdem direkt in brixl importiert und wie jede andere Ausschreibung qualifiziert und bearbeitet werden.

Der sichtbare Teil des Markts auf Portalen wird kleiner. Der Markt selbst nicht.

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