Beim NRW-Finanzministerium gehen die Vergabereformen seit Anfang 2026 dicht hintereinander raus. Im Januar trat § 75a GO NRW in Kraft und veränderte die kommunale Vergabe grundlegend. Jetzt folgt die Landesseite: Ein Runderlass vom 21. September 2026, seit dem 1. Oktober in Kraft, erlaubt NRW-Landesbehörden, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb bis zum EU-Schwellenwert durchzuführen. Für Bauleistungen bedeutet das: bis zu 5,4 Millionen Euro ohne das förmliche offene Verfahren.
Das ist kein kleiner Schritt. Vor dem Oktober-Erlass lagen die Praxisgrenzen für diese Verfahrensarten beim Land NRW deutlich niedriger. Jetzt kann eine Landesbehörde ein mittleres Hochbau-Vorhaben für 3 Millionen Euro als Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb abwickeln — formal korrekt, ohne EU-weite Ausschreibungspflicht.
Was genau geändert wurde
Grundlage ist ein Runderlass des NRW-Finanzministeriums vom 21. September 2026. Er setzt vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW in Kraft — inhaltsgleich mit der Fassung, die mit den künftigen endgültigen VwV übernommen werden soll. Das Bundesrecht dahinter: Das Vergabebeschleunigungsgesetz (in Kraft seit 1. Juli 2026) hat das Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes geändert und den Ländern den Spielraum gegeben, ihre eigenen LHO-Verwaltungsvorschriften zu lockern. NRW hat diesen Spielraum jetzt ausgeschöpft.
Die zentrale Änderung in Nr. 2.2.2 des Erlasses:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Neue Wertgrenze |
|---|---|---|
| Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | § 8 Abs. 4 UVgO | bis EU-Schwellenwert: Liefer-/DL 216.000 € |
| Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb | § 3a Abs. 3 VOB/A | bis EU-Schwellenwert: Bau 5.404.000 € |
| Verhandlungsvergabe/Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb | UVgO / VOB/A | weiterhin bis 100.000 € |
Für Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb gilt oberhalb von 100.000 Euro eine Dokumentationspflicht: Die Behörde muss begründen, warum kein Wettbewerb stattgefunden hat, wenn ein solcher möglich gewesen wäre.
Was das für die Vergabepraxis bedeutet
Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe sind keine offene Ausschreibung. Das Grundprinzip: Die Behörde lädt ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe ein. Einen Teilnahmewettbewerb muss sie nach UVgO und VOB/A zwar veröffentlichen — aber nicht zwingend auf einem der großen nationalen Portale oder auf TED. Ob die Bekanntmachung auf DTVP, subreport, dem Landesvergabeportal oder über eine andere Plattform läuft, liegt im Ermessen der Behörde.
Für Bauunternehmen, die nicht bereits als bevorzugte Bieter bei einer NRW-Landesbehörde bekannt sind, wird die Sichtbarkeit dieser Aufträge unberechenbar. Wer ausschließlich über Portale sucht, findet mitunter nichts — obwohl ein Hochbauprojekt für mehrere Millionen Euro vergeben wird.
Drei Konsequenzen, die praktisch zählen:
- Der Einladungsmechanismus wird entscheidend. Wer von einer Behörde nicht auf der Bieterliste für den Teilnahmewettbewerb steht, bekommt keine Chance — unabhängig davon, wie gut das Angebot wäre.
- Mittelständler ohne Landesbeziehungen verlieren Marktzugang. Der Aufwand für ein förmliches offenes Verfahren schützte bisher auch kleinere Bieter; der entfällt jetzt bis fast zur EU-Grenze.
- Die Auftragssummen im Spiel sind erheblich. Bauleistungen bis 5,4 Millionen Euro — das ist der Bereich, in dem viele mittelständische Bauunternehmen ihre attraktivsten Einzelaufträge finden.
Was sich nicht ändert
EU-weit ausschreibungspflichtige Verfahren ab 5.404.000 Euro (Bau) bleiben unberührt. Oberhalb der EU-Schwelle gilt das offene Verfahren oder das nicht offene Verfahren nach VgV bzw. EU-Abschnitt VOB/A — das ist Europarecht und kann durch keinen Landeserlass geändert werden.
Dieser Runderlass betrifft ausschließlich Landesbehörden und Landesbetriebe in NRW. NRW-Kommunen vergeben bereits seit dem 1. Januar 2026 nach den Grundsätzen aus § 75a GO NRW, mit eigenen Satzungen und ohne UVgO-Bindung. Die Änderungen auf Kommunal- und Landesebene laufen in NRW unabhängig voneinander. Mehr zur kommunalen Seite im Artikel zu § 75a GO NRW.
Warum NRW jetzt so weit geht
Das Finanzministerium begründet den Schritt mit Entbürokratisierung und Vollzugsaufwand. Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz das Signal gegeben: schnellere Verfahren, mehr Ermessen, weniger Formalismus unterhalb der EU-Schwelle. NRW setzt das mit dem Oktober-Erlass weitgehend um. Die Grenze von 5,4 Millionen Euro bei Bauleistungen ist das Maximum, was der Bundesrahmen ohne weitere Anpassung zulässt.
Formell ist der Erlass als „vorläufig" bezeichnet — er soll inhaltsgleich mit den endgültigen VwV sein, die in einem regulären Verfahren noch folgen werden. Für die Vergabepraxis ab 1. Oktober 2026 ändert das nichts: Die neuen Wertgrenzen gelten bereits.
Wie brixl in diesem Umfeld arbeitet
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Für Bauunternehmen, die regelmäßig bei NRW-Landesbehörden bieten, wird durch den Oktober-Erlass ein Teil des Marktes weniger sichtbar: Aufträge bis zur EU-Schwelle können jetzt über Verhandlungsvergaben laufen, ohne Pflicht-Veröffentlichung auf einem der großen Portale.
Das ist keine angenehme Entwicklung für portalgetriebene Akquise — und wir sagen das offen, weil es stimmt. Aber es ist genau die Situation, in der andere brixl-Werkzeuge relevanter werden:
- Netzwerk-Analysen zeigen, welche NRW-Landesbehörden an welche Unternehmen vergeben — auf Basis von Zuschlagsdaten aus EU-Bekanntmachungen und freiwilligen Veröffentlichungen. Wer weiß, wer wen regelmäßig beauftragt, kann gezielt auf Einladung hinarbeiten, statt auf eine Portalbekanntmachung zu warten, die vielleicht nicht kommt.
- Vergabe-CRM macht die Pflege von Kontakten zu Vergabestellen systematisch. Verhandlungsvergaben laufen über Beziehungen. Wer die eigene Präsenz bei relevanten Behörden nicht aktiv aufbaut, ist beim nächsten Teilnahmewettbewerb schlicht nicht auf der Liste.
- Marktanalysen machen sichtbar, wie sich das Vergabevolumen bei NRW-Landesbehörden auf Verfahrensarten verteilt und wo der Wettbewerb dünner wird — weil weniger Bieter eingeladen werden als früher an offenen Verfahren teilgenommen haben.
Und wenn eine NRW-Landesbehörde direkt anfragt und Vergabeunterlagen außerhalb der Portale übersendet: diese Unterlagen lassen sich in brixl genauso qualifizieren und bearbeiten wie jede Portalausschreibung — der Prozess bleibt derselbe, unabhängig vom Weg, auf dem der Auftrag ankam.
Die EU-Schwellenwerte, an denen sich die neuen NRW-Grenzen orientieren, sind im Schwellenwerte-Überblick erklärt.
Häufige Fragen
Was ändert sich ab dem 1. Oktober 2026 für NRW-Landesbehörden? Ein Runderlass des NRW-Finanzministeriums vom 21. September 2026 erlaubt Verhandlungsvergaben (§ 8 Abs. 4 UVgO) und Freihändige Vergaben (§ 3a Abs. 3 VOB/A) jeweils mit Teilnahmewettbewerb bis zum EU-Schwellenwert — für Bauleistungen bis 5.404.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen bis 216.000 Euro.
Gilt die neue Wertgrenze auch für NRW-Kommunen? Nein. Der Runderlass betrifft ausschließlich Landesbehörden und Landesbetriebe in NRW. Für NRW-Kommunen gilt weiterhin § 75a Gemeindeordnung NRW, der die Pflichtbindung an UVgO und VOB/A 1. Abschnitt seit dem 1. Januar 2026 aufgehoben hat.
Müssen Verhandlungsvergaben nach dem Erlass noch öffentlich bekanntgemacht werden? Ein Teilnahmewettbewerb nach UVgO und VOB/A verlangt eine Bekanntmachung — aber nicht zwingend auf einem zentralen Vergabeportal. Die konkrete Praxis hängt von der jeweiligen Behörde ab. Eine Pflichtpublikation auf TED oder DTVP besteht unterhalb der EU-Schwelle nicht.
Was gilt weiterhin für Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb? Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sind weiterhin nur bis 100.000 Euro zulässig. Oberhalb dieser Grenze muss die Behörde dokumentieren, warum kein Teilnahmewettbewerb stattgefunden hat.
Betrifft diese Änderung auch EU-weite Vergaben? Nein. Ab dem EU-Schwellenwert gelten weiterhin die europäischen Vergaberichtlinien — für Bauleistungen ab 5.404.000 Euro. Oberhalb dieser Grenze ist das offene oder nicht offene EU-Verfahren verpflichtend, unabhängig von Landeserlassen.
Weitere Beiträge