Regulatorisches Update

Schwellenwerte für Bauleistungen 2026/2027: EU-Grenze, nationale Wertgrenzen und was Bieter wissen müssen

Neue Schwellenwerte 2026 für Bauleistungen: EU-Grenze 5.404.000 €, § 3a VOB/A national neu geregelt. Alle Grenzen für Bieter im Überblick.

Von , Veröffentlicht am 14.09.20266 Min. Lesezeit

Manchmal erfährt ein Bauunternehmen von einem kommunalen Straßenbauauftrag erst dann, wenn die Vergabe schon gelaufen ist. Der Auftraggeber hat freihändig vergeben — weil der Auftrag unter der Wertgrenze lag und das nach VOB/A so zulässig war. Wer die aktuellen Grenzen nicht kennt, kann solche Situationen weder einordnen noch strategisch darauf reagieren.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Wertgrenzen für Bauleistungen — sowohl auf EU-Ebene als auch national nach § 3a VOB/A. Beide Ebenen sind für Bauunternehmen relevant: Die EU-Schwelle bestimmt, ob ein Auftrag in ganz Europa ausgeschrieben werden muss. Die nationalen Wertgrenzen bestimmen, wie kleinere Aufträge vergeben werden dürfen — und auf welchem Weg Bauunternehmen davon erfahren.

Was der Schwellenwert für Bauleistungen bedeutet

Der EU-Schwellenwert für Bauleistungen ist die Wertgrenze, ab der öffentliche Auftraggeber einen Bauauftrag zwingend EU-weit ausschreiben müssen. Liegt der Auftragswert darunter, reicht ein nationales Verfahren nach VOB/A Abschnitt 1 — mit kürzeren Fristen und ohne Pflicht zur Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt (TED).

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Bauleistungen ein EU-Schwellenwert von 5.404.000 € (netto, ohne Umsatzsteuer). Dieser Wert ist leicht gesunken — bis Ende 2025 lag die Grenze bei 5.538.000 €. Er gilt fest bis zum 31. Dezember 2027; die EU-Kommission überprüft Schwellenwerte alle zwei Jahre auf Basis der WTO-GPA-Referenzwerte.

Für Bieter heißt das: Aufträge unterhalb dieser Grenze erscheinen auf nationalen und regionalen Vergabeportalen. Darüber werden sie zwingend über TED (ted.europa.eu) veröffentlicht — mit entsprechend mehr Wettbewerb aus dem EU-Ausland und längeren Mindestfristen.

Die nationalen Wertgrenzen nach § 3a VOB/A 2026

Unterhalb des EU-Schwellenwerts regelt § 3a VOB/A, welches Vergabeverfahren für welchen Auftragswert zulässig ist. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Neufassung des § 3a VOB/A am 16. Dezember 2025 bekannt gemacht; die neuen Wertgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2026.

Vergabeverfahren Auftragswert netto Bekanntmachungspflicht
Direktauftrag bis 50.000 € keine
Freihändige Vergabe bis 100.000 € begrenzt / optional
Beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) bis 150.000 € national
Offene Ausschreibung über 150.000 € bis 5.404.000 € national
EU-weites Verfahren (VOB/A Abschnitt 2 oder 3) ab 5.404.000 € TED + national

Alle Werte gelten netto, ohne Umsatzsteuer, und beziehen sich auf den voraussichtlichen Gesamtauftragswert.

Die wichtigste Neuerung: eine Grenze für alle Gewerke

Bis Ende 2025 gab es je nach Gewerk unterschiedliche Schwellen innerhalb des Unterschwellenbereichs — Tiefbau, Elektro und bestimmte Installationsleistungen hatten teils abweichende Grenzen. Die Neufassung streicht diese Gewerke-Dreiteilung: Seit dem 1. Januar 2026 gilt dieselbe Wertgrenze unabhängig davon, ob es sich um Hochbau, Tiefbau, TGA oder eine andere Bauleistung handelt. Für Bauunternehmen mit mehreren Gewerken ist das eine Vereinfachung — eine Fehlerquelle fällt weg.

Was Bieter aus den Wertgrenzen ableiten können

Die nationalen Wertgrenzen sind kein bloßes Verwaltungsdetail für Vergabestellen. Sie bestimmen, auf welchem Weg ein Auftrag an Bauunternehmen gelangen kann — und welche Strategie sinnvoll ist.

Direktauftrag (bis 50.000 €): Der Auftraggeber kann einen Bieter direkt anfragen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. Kein Portal, keine öffentliche Bekanntmachung. Wer solche Aufträge bekommt, hängt davon ab, ob der Auftraggeber das Unternehmen kennt oder eine Empfehlung bekommt. Netzwerkpflege zahlt sich hier unmittelbar aus.

Freihändige Vergabe (bis 100.000 €): Der Auftraggeber fragt mindestens drei geeignete Firmen an. Die Bekanntmachung ist eingeschränkt oder entfällt. Auch hier ist es kein offener Wettbewerb — wer in den Kreis der Anfragen kommt, hängt von der Bekanntheit des Unternehmens bei der Vergabestelle ab.

Beschränkte Ausschreibung (bis 150.000 €): Pflichtbekanntmachung auf bestimmten nationalen Plattformen, aber keine offene Beteiligung für alle. Der Auftraggeber wählt einen Bieterkreis aus. Wer auf relevanten Plattformen als Unternehmen gelistet und gefunden werden kann, hat bessere Chancen, eingeladen zu werden.

Offene Ausschreibung (über 150.000 € bis EU-Schwelle): Pflichtveröffentlichung, offener Wettbewerb, volle Dokumentationspflichten nach VOB/A. Hier gelten die bekannten Regeln des nationalen Vergabeverfahrens.

EU-weites Verfahren (ab 5.404.000 €): TED-Pflicht, längere Mindestfristen, EU-weiter Wettbewerb. Mehr dazu in unserem Artikel zu den VOB/A Abschnitten 2 und 3.

Bundesland-Abweichungen: Höhere Grenzen möglich

Die Wertgrenzen des § 3a VOB/A sind Bundesregelungen — aber sie gelten nicht für alle öffentlichen Auftraggeber gleichermaßen. Auftraggeber, die nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) oder der kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) ihres Bundeslandes handeln, können abweichende — in der Regel höhere — Wertgrenzen anwenden. Das ist der Regelfall für Landes- und Kommunalbehörden.

Das bedeutet: Für denselben Auftragstyp kann eine bayerische Gemeindeverwaltung andere Vergabewege nutzen als eine brandenburgische Kreisbehörde. Bayern und weitere Bundesländer haben ihre LHO-Verwaltungsvorschriften mit Grenzen oberhalb des Bundesstandards gefasst; Brandenburg hat dagegen die Bundesgrenzen ausdrücklich übernommen.

Für Bauunternehmen, die in mehreren Bundesländern aktiv sind, empfiehlt sich vor der Angebotsstrategie ein Blick auf die Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes — insbesondere für Aufträge im Bereich zwischen 100.000 und 250.000 €, wo die Lücke zwischen Bundes- und Landesregelung am größten sein kann.

Regionaler Einstieg: Einen Überblick über regionale Vergabeportale und Besonderheiten bieten unsere Bundesland-Seiten.

EU-Verfahren: Abschnitt 2 oder Abschnitt 3?

Für Bauleistungen oberhalb von 5.404.000 € gilt nicht automatisch dasselbe Verfahren. VOB/A Abschnitt 2 gilt für klassische öffentliche Auftraggeber — Bund, Länder, Kommunen. Abschnitt 3 gilt für Sektorenauftraggeber wie Stadtwerke oder Energieversorger, die eigene Schwellenwerte und Verfahrensregeln haben.

Wer also bei einem Stadtwerk-Auftrag in den Bereich über 5 Mio. € kommt, steht vor anderen Fristen und Bedingungen als bei einem Gemeindeauftrag gleicher Größe. Die Unterschiede sind in der VOB/A 2026 Abschnitte 2 und 3 Übersicht zusammengefasst.

Wie brixl das Bild vervollständigt

Ob ein Auftrag über TED, über eine nationale Plattform oder gar nicht öffentlich ausgeschrieben wird — für Bauunternehmen ist das Ergebnis dasselbe: den Auftrag finden, bevor die Frist abläuft, oder die richtigen Auftraggeber kennen, bevor der Direktauftrag vergeben ist.

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Für Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwerts ist brixl direkt an TED angebunden. Für den Unterschwellenbereich deckt brixl nationale und regionale Vergabeplattformen ab — damit kein relevanter Auftrag im täglichen Aufkommen untergeht.

brixls Marktanalysen zeigen, welche öffentlichen Auftraggeber in einer Region welche Leistungsarten vergeben — eine Grundlage für den gezielten Direktkontakt, der bei Freihändiger Vergabe und Direktauftrag zählt.

Häufige Fragen zu Schwellenwerten für Bauleistungen

Was ist der EU-Schwellenwert für Bauleistungen 2026?

Der EU-Schwellenwert für Bauleistungen beträgt seit dem 1. Januar 2026 exakt 5.404.000 € (netto). Er gilt bis zum 31. Dezember 2027 und wurde gegenüber dem Vorjahreswert von 5.538.000 € leicht gesenkt. Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 bekanntgemacht wurden, laufen nach den alten Schwellenwerten weiter.

Was sind die nationalen Wertgrenzen nach § 3a VOB/A 2026?

Ab 2026 gilt: Direktauftrag bis 50.000 € netto, Freihändige Vergabe bis 100.000 € netto, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € netto. Über 150.000 € bis zum EU-Schwellenwert ist eine Offene Ausschreibung mit nationaler Pflichtbekanntmachung erforderlich.

Was hat sich an § 3a VOB/A zum 1. Januar 2026 geändert?

Die wichtigste Änderung ist die Vereinheitlichung: Zuvor gab es unterschiedliche Grenzen je nach Gewerk. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dieselbe Wertgrenze für alle Bauleistungen — unabhängig von Hochbau, Tiefbau oder TGA.

Können Bundesländer von den VOB/A-Wertgrenzen abweichen?

Ja. Auftraggeber, die an die Landeshaushaltsordnung (LHO) oder die kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) ihres Bundeslandes gebunden sind, können abweichende — oft höhere — Grenzen anwenden. Welche Grenzen konkret gelten, regeln die Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

Wann kommt die nächste Schwellenwert-Anpassung?

EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre überprüft. Die nächste Anpassung ist planmäßig zum 1. Januar 2028 für den Zeitraum 2028/2029 zu erwarten.

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