Regulatorisches Update

Public Procurement Act: Was der EU-Kommissionsvorschlag für Bauunternehmen bedeutet

Die EU-Kommission legt den Public Procurement Act vor. Drei Vergaberichtlinien werden durch eine EU-Verordnung ersetzt. Was Bauunternehmen jetzt wissen müssen.

Von , Veröffentlicht am 09.09.20265 Min. Lesezeit

Drei Vergaberichtlinien. Zwölf Jahre alt, in Dutzende nationaler Umsetzungsgesetze übersetzt, in Deutschland über GWB, VgV und VOB/A gelebt. Am 9. September 2026 hat die EU-Kommission den formellen Gesetzgebungsvorschlag für den Public Procurement Act eingereicht — pünktlich zum angekündigten Termin. Was bisher drei Richtlinien waren, soll eine einzige, unmittelbar anwendbare EU-Verordnung werden.

Für Bauunternehmen, Ingenieurbüros und Planungsbüros beginnt damit die Beobachtungsphase der tiefgreifendsten Reform des europäischen Vergaberechts seit 2014.

Was ist der Public Procurement Act?

Der Public Procurement Act ist der Kommissionsvorschlag zur Zusammenführung von drei EU-Vergaberichtlinien in einer einzigen EU-Verordnung. Ersetzt werden sollen:

  • Richtlinie 2014/24/EU — Vergabe öffentlicher Aufträge (Kommunen, Bund, Länder)
  • Richtlinie 2014/25/EU — Vergabe durch Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr, Post)
  • Richtlinie 2014/23/EU — Vergabe von Konzessionsverträgen

Deutschland hat alle drei über nationales Recht umgesetzt: GWB Teil 4 (§§ 97–184), Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO) und den EU-Abschnitt der VOB/A. Der PPA würde diese nationale Schicht mittelfristig grundlegend infrage stellen.

Die Konsultation, die die Kommission bis Ende Januar 2026 durchgeführt hatte, zog über 1.000 Stellungnahmen an — von öffentlichen Auftraggebern, Verbänden, Unternehmen und Rechtswissenschaftlern. Das Ergebnis ist keine inkrementelle Überarbeitung, sondern ein struktureller Neuansatz.

Verordnung statt Richtlinie — was das konkret bedeutet

Der Unterschied ist rechtlich erheblich. Eine Richtlinie gibt Ziele vor; der nationale Gesetzgeber setzt sie um, mit eigenem Spielraum. Deutschland durfte Vergaberecht in einem Rahmen gestalten — und hat das genutzt: Losgebot, UVgO, VOB/A, Länder-Tariftreuegesetze, alle als nationales Recht auf dem EU-Fundament aufgebaut.

Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar. Sie wird nicht umgesetzt, sie tritt in Kraft. Was der PPA am Ende enthält, würde direkt in jedem Mitgliedstaat gelten, entgegenstehendes nationales Recht beiseite schieben.

GWB Teil 4, VgV und der EU-Abschnitt der VOB/A müssten nach Inkrafttreten auf Widersprüche geprüft und bereinigt werden. Wie weitgehend das ist, hängt vom Endtext ab — den verhandeln Parlament und Rat der EU über die nächsten Jahre. Erste Schätzungen von Vergaberechtlern gehen davon aus, dass das deutsche Vergaberecht in Teilen neu geschrieben werden müsste.

Die wichtigsten Regelungsvorschläge im Überblick

Qualitätsmindestquoten: 30 Prozent sind das Minimum

Auftraggeber sollen mindestens 30 % der Bewertungspunkte auf Qualitätskriterien vergeben müssen — bei arbeitsintensiven Leistungen 50 %. Das schränkt reine Niedrigstpreisausschreibungen strukturell ein.

Für Bauunternehmen ist das eine potenziell vorteilhafte Regelung. Wer über Referenzen, Qualitätsnachweise und Konzepte punktet, profitiert — wenn Auftraggeber die Kriterien substanziell ausgestalten. Werden nur Alibi-Qualitätspositionen ergänzt, ändert sich wenig am Ergebnis.

Europäische Präferenzklausel: optional und sektorbezogen

Auftraggeber können EU-Produkte und -Dienstleistungen bevorzugen. Die Klausel ist nicht zwingend. Sie zielt auf strategische Sektoren — Rüstung, kritische Infrastruktur, IT. Für den breiten Bauvollzug dürfte sie in der Praxis selten ausgelöst werden. Im Gesetzgebungsprozess kann sich das aber noch verschieben.

Nationale Vergabedatenräume (NPPDS): mehr Transparenz über den Markt

Jeder Mitgliedstaat soll einen nationalen digitalen Vergabedatenraum aufbauen, der in einen EU-weiten Vergabedatenraum mündet. Alle Verfahren, Zuschläge und Auftragswerte — maschinenlesbar, EU-weit strukturiert verfügbar. Wann und wie Deutschland ein solches System aufbauen muss, hängt vom Implementierungsplan ab.

KMU-Erleichterungen und Drittlandskontrolle

Kleine und mittlere Unternehmen sollen weniger Eignungsnachweise vorab einreichen müssen. Auftraggeber erhalten neue Instrumente zur Prüfung und Beschränkung der Beteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten — ein wirtschaftssicherheitspolitisches Element, das den geopolitischen Kontext der letzten Jahre widerspiegelt.

Zeitplan — wann ändert sich was in Deutschland?

Der Kommissionsvorschlag ist der Startschuss. Jetzt beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren: Europäisches Parlament und Rat beraten und ändern den Entwurf, typischerweise über zwei bis vier Jahre. Eine politische Einigung ist frühestens Ende 2028 realistisch. Inkrafttreten und Geltung in Deutschland dürften nach einer Anpassungsphase für nationales Recht eher 2029 oder 2030 erfolgen.

Für laufende Vergabeverfahren gilt: nichts ändert sich. Die EU-Schwellenwerte 2026 (€ 5.404.000 für Bauleistungen) gelten unverändert. Das Vergabebeschleunigungsgesetz, seit 1. Juli 2026 in Kraft, hat keinen Zusammenhang mit dem PPA. Der Überblick zum geleakten Kommissionsentwurf vom Juli 2026 bleibt ein sinnvoller Einstieg in die inhaltliche Debatte — der formelle Vorschlag vom September 2026 ist nun das Ausgangsdokument für die Trilog-Verhandlungen.

Was sich sofort verschiebt: der strategische Kontext. Auftraggeber, die heute Vergabestrategien entwickeln, lesen den PPA als Signal — mehr Qualitätsorientierung, mehr Digitalisierung, mehr Transparenz. Die Richtung ist gesetzt, auch wenn das Ziel noch Jahre entfernt ist.

Was brixl-Nutzer wissen sollten

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert.

Der Public Procurement Act ändert in den nächsten zwei bis drei Jahren nichts an der operativen Marktrealität in Deutschland. Die Fragmentierung des Vergabeportal-Markts — das ist das Problem, das brixl löst — bleibt durch einen Kommissionsvorschlag zunächst unberührt. Die deutschen Portale, Verfahren und Fristen laufen nach GWB, VgV und VOB/A, solange diese gelten.

Zwei mittel- bis langfristige Entwicklungen sind dennoch ernst zu nehmen.

Wenn die NPPDS-Pflicht greift, entsteht eine europäische Quelle für strukturierte Vergabedaten. Ob das brixls Datenbasis erweitert oder verändert, hängt davon ab, welche Daten tatsächlich fließen und wie granular. Auftraggeber, die heute wenig veröffentlichen, könnten in einem solchen System sichtbarer werden — das würde die Abdeckung verbessern, nicht verringern.

Die Qualitätsmindestquoten werden, sobald sie gelten, verschieben, worauf es bei der Wertung ankommt. Wer schon heute versteht, wie Auftraggeber in einzelnen Marktsegmenten qualitativ bewerten — welche Referenzkategorien, welche Konzeptanforderungen, welche Kriteriengewichte — hat einen Vorsprung, lange bevor die Regelung gilt. brixls Marktanalysen zeigen, wie sich das Vergabevolumen verschiebt und in welchen Segmenten der Wettbewerb sich verändert. Netzwerk-Analysen machen sichtbar, wer von welchen Auftraggebern regelmäßig beauftragt wird — und wo sich Lücken für neue Bieter öffnen.

Für eine verbindliche juristische Einschätzung, was der PPA-Vorschlag konkret für einzelne Vergabeverfahren oder Unternehmensstrategien bedeutet, empfehlen wir, einen spezialisierten Vergaberechtler hinzuzuziehen.

Häufige Fragen zum Public Procurement Act

Was ist der Unterschied zwischen dem Public Procurement Act und den bisherigen EU-Vergaberichtlinien?

Die drei EU-Vergaberichtlinien von 2014 (2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU) mussten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland tat das über GWB Teil 4, VgV und VOB/A. Der Public Procurement Act ist eine EU-Verordnung: Er gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Widersprüchliches nationales Recht müsste angepasst werden.

Wann tritt der Public Procurement Act in Deutschland in Kraft?

Der Kommissionsvorschlag vom 9. September 2026 ist der erste Schritt eines mehrstufigen EU-Gesetzgebungsverfahrens. Europäisches Parlament und Rat der EU müssen zustimmen — und werden den Entwurf über Jahre verhandeln. Eine politische Einigung ist frühestens Ende 2028 realistisch; Inkrafttreten und Geltung in Deutschland dürften noch später erfolgen. Aktuelle deutsche Vergaberegeln gelten unverändert fort.

Was bedeuten die Qualitätsmindestquoten des PPA für Bauunternehmen?

Der PPA-Vorschlag sieht vor, dass Auftraggeber mindestens 30 % der Bewertungspunkte auf Qualitätskriterien vergeben müssen — bei arbeitsintensiven Leistungen sogar 50 %. Reine Niedrigstpreisausschreibungen werden damit strukturell eingeschränkt. Für Bauunternehmen mit starken Referenzen und Qualitätsnachweisen ist das vorteilhaft, sofern Auftraggeber die Kriterien substanziell ausgestalten.

Müssen Bauunternehmen aufgrund des PPA-Vorschlags jetzt etwas unternehmen?

Unmittelbar nein. Der Vorschlag ist kein geltendes Recht. Laufende Vergabeverfahren und bestehende Verträge sind nicht betroffen. Mittel- bis langfristig lohnt es sich, die PPA-Entwicklung zu verfolgen — besonders die Qualitätsmindestquoten und die NPPDS-Anforderungen könnten bei Inkrafttreten den deutschen Markt strukturell verändern.

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