Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz. Wer erwartet hatte, dass sich damit auch der VOB/A-Text automatisch aktualisiert, lag daneben — das ist Sache einer separaten Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Diese Bekanntmachung liegt jetzt vor.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 24. August 2026 die überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 24.08.2026 B6). Die neuen Fassungen tragen das Datum 22. Juli 2026 und gelten ab sofort als verbindlicher Referenztext für EU-Bauvergabeverfahren in Deutschland.
Was veröffentlicht wurde — und warum jetzt
Abschnitt 2 der VOB/A (EU-Abschnitt) regelt die Vergabe von Bauleistungen oberhalb des EU-Schwellenwerts — seit 1. Januar 2026 bei 5.404.000 € netto für Bauleistungen. Abschnitt 3 betrifft Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge.
Beide Abschnitte wurden überarbeitet, weil das Vergabebeschleunigungsgesetz vom 1. Juli 2026 Änderungen in GWB und VgV gebracht hat, die auf die VOB/A-Verfahrensregeln durchschlagen. Die VOB/A ist kein Bundesgesetz — sie gilt nur, soweit Auftraggeber sie vertraglich einbeziehen und soweit Bundes- oder Landesrecht dies vorschreibt. Deshalb braucht es eine eigene Bekanntmachung im Bundesanzeiger, um den aktualisierten Text verbindlich zu machen.
Fünf Änderungen in Abschnitt 2, die Bieter kennen müssen
1. Leistungsbeschreibung: das Wort „erschöpfend" entfällt
In § 7 EU Abs. 1 VOB/A ist das Merkmal „erschöpfend" gestrichen. Auftraggeber müssen Bauleistungen künftig nur noch eindeutig beschreiben, nicht mehr in lückenloser Vollständigkeit. Das gibt Vergabestellen bei komplexen Projekten mehr Spielraum, wenn noch nicht alle Ausführungsdetails feststehen. Für Bieter bedeutet das: Unklare Positionen im Leistungsverzeichnis sollten per Bieterfrage adressiert werden — bevor falsche Annahmen ins Angebot eingebaut werden.
2. Nebenangebote: klare Ansage in der Bekanntmachung Pflicht
Nach § 8 EU Abs. 2 VOB/A muss der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung ausdrücklich angeben, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Früher gab es Graubereiche, in denen Schweigen unterschiedlich ausgelegt wurde. Jetzt ist die Regel eindeutig: Was in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich zugelassen ist, gilt als ausgeschlossen. Ein Nebenangebot ohne Erlaubnis führt zum Angebotsausschluss.
Das ist für Bieter mit technischen Alternativlösungen relevant — etwa im Ingenieurbau oder bei energetischen Sanierungen. Die Information steht ab sofort von Anfang an in der Bekanntmachung, nicht erst in den Vergabeunterlagen.
3. Energieverbrauchsrelevante Leistungen: § 8c EU erheblich erweitert
Die Vorschriften zu energieverbrauchsrelevanten Bauleistungen in § 8c EU VOB/A wurden deutlich ausgebaut. Bei Heizungsanlagen, Gebäudehülle oder haustechnischen Installationen müssen Auftraggeber Energieeffizienzaspekte stärker in die Ausschreibungsunterlagen einarbeiten. Für Bauunternehmen mit TGA-Kompetenz oder Fokus auf energetische Sanierungen verlagert sich ein Teil der Anforderungsprüfung nach vorne — in die Beurteilung der Vergabeunterlagen, noch vor der Angebotskalkulation.
4. Fristberechnung: der Veröffentlichungstag ist maßgeblich
§ 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A stellt klar, dass für die Berechnung von Angebotsfristen der Tag der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (TED) maßgeblich ist. Damit entfällt eine frühere Interpretationsunsicherheit darüber, welches Datum als Ausgangspunkt gilt. Kurze Fristen — beim offenen Verfahren mindestens 30 Tage — laufen ab diesem Datum.
5. Eignungsprüfung: kein getrennter Umgang mehr nach Unterlagentyp
In § 16a EU Abs. 1 VOB/A wird nicht mehr grundsätzlich zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden. Die Möglichkeit zur Nachforderung fehlender Dokumente beschränkt sich künftig auf unternehmensbezogene Unterlagen. Fehlende leistungsbezogene Nachweise — etwa Referenznachweise für eine bestimmte Bauleistungsart — können nicht mehr nachgereicht werden.
Das berührt unmittelbar die Eignungsnachweise, die für EU-Bauvergaben erforderlich sind. Wer regelmäßig auf große Bauprojekte bietet, sollte die interne Dokument-Checkliste an die neue Regel anpassen.
Abschnitt 3: Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge
Abschnitt 3 der VOB/A wurde parallel angepasst. Er gilt für militärische Bauvorhaben und sicherheitsrelevante Infrastruktur — also Projekte, die im Rahmen der Bundeswehr-Infrastrukturoffensive in den nächsten Jahren vergeben werden. Die Änderungslogik folgt der des EU-Abschnitts: klarere Verfahrensschritte, vereinfachte Dokumentationspflichten — ergänzt um die spezifischen Anforderungen des Verteidigungsbereichs.
Was in der Praxis jetzt ansteht
Für Bauunternehmen, Ingenieurbüros und Planungsbüros, die EU-Bauvergaben aktiv bearbeiten, ergeben sich konkrete Konsequenzen:
- Nebenangebots-Policy prüfen, bevor das LV ausgewertet wird: Steht nichts in der Bekanntmachung? Dann kein Nebenangebot einreichen.
- Bieterfragen bei unklaren LV-Positionen nutzen: Die gelockerte Beschreibungspflicht (§ 7 EU) ist kein Freifahrtschein für Vergabestellen — Unklarheiten müssen adressiert werden, bevor das Angebot rechnerisch steht.
- Dokument-Checkliste aktualisieren: Leistungsbezogene Unterlagen können nicht mehr nachgereicht werden. Was nicht dabei ist, bleibt draußen.
- Energieanforderungen früh lesen: Bei TGA-lastigen oder Sanierungsausschreibungen stehen die Effizienzanforderungen nach § 8c EU bereits in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen — nicht erst im LV.
Was brixl dabei hilft
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Bei EU-Bauvergaben liest brixl die vollständigen Vergabeunterlagen — also auch die Angaben zu Nebenangeboten, zu Energieanforderungen nach § 8c EU und zu den Eignungskriterien, die nach der neuen § 16a EU-Regel nicht mehr nachgebessert werden können.
Welche Vergabestellen explizit Nebenangebote zulassen und welche Auftraggeber die Energieeffizienzvorschriften besonders konsequent einsetzen, wird in den Marktanalysen sichtbar. Wer regelmäßig auf EU-Bauvergaben bietet, erkennt dort Muster — und entscheidet früher, wo eine Alternativlösung eingereicht werden kann und wo vollständige Dokumentation von Tag eins an kritisch ist.
Häufig gestellte Fragen
Wann gilt die neue VOB/A Abschnitt 2?
Die überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A (Textstand: 22. Juli 2026) wurden am 24. August 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 24.08.2026 B6) und gelten ab diesem Datum als verbindliche Referenz für EU-Bauvergabeverfahren.
Was ändert sich bei der Leistungsbeschreibung in EU-Bauvergaben?
In § 7 EU Abs. 1 VOB/A entfällt das Merkmal „erschöpfend". Auftraggeber müssen die Leistung nur noch eindeutig beschreiben. Bei unklaren Leistungsverzeichnissen sollten Bieter Bieterfragen stellen, bevor falsche Annahmen ins Angebot eingehen.
Was ändert sich bei Nebenangeboten in EU-Verfahren?
Auftraggeber müssen nach § 8 EU Abs. 2 VOB/A in der Bekanntmachung ausdrücklich angeben, ob sie Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Was nicht ausdrücklich zugelassen ist, gilt als ausgeschlossen.
Ab welchem Auftragswert gilt Abschnitt 2 der VOB/A?
Abschnitt 2 gilt für Bauvergaben ab dem EU-Schwellenwert, der seit dem 1. Januar 2026 für Bauleistungen bei 5.404.000 € netto liegt. Unterhalb dieses Werts gilt Abschnitt 1 der VOB/A.
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