Fragen Sie bei Bauunternehmen aus Bayern, Hessen und Brandenburg nach, wie viele ihrer öffentlichen Aufträge in den vergangenen zwei Jahren über Vergabeportale kamen — die Antworten werden stark auseinandergehen. Das liegt nicht an unterschiedlichem Akquise-Aufwand. Es liegt an den Direktvergabe-Grenzen, die von Bundesland zu Bundesland erheblich variieren: Bayern erlaubt Direktaufträge bei Bauleistungen bis € 250.000, Hessen bis € 750.000, der Bund seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 bis € 50.000.
Bundeskanzler Friedrich Merz und die Regierungschefinnen und Regierungschefs aller 16 Länder haben am 25. Juni 2026 in der Ministerpräsidentenkonferenz den ersten Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda beschlossen. Im Zentrum für das Vergaberecht: Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) soll bis zum 31. Dezember 2026 grundlegend vereinfacht werden — und die Direktvergabe-Grenzen sollen bundesweit deutlich steigen.
Was ist die UVgO und wen betrifft die Reform?
Die UVgO regelt, wie Bundesbehörden Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben. Für Bauleistungen gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A. Beide Regelwerke zusammen bestimmen, wie der weitaus größte Teil der öffentlichen Aufträge in Deutschland verfahrensmäßig abläuft.
Oberhalb der EU-Schwelle von derzeit € 5.404.000 für Bauleistungen greifen GWB, VgV und VOB/A-EU mit ihren strengen Verfahren. Darunter haben die Länder erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Bund regelt seinen eigenen Bereich über die UVgO — und dieser Spielraum wird nun neu vermessen.
Der Beschluss vom 25. Juni 2026
Laut der BMDS-Pressemitteilung haben Bund und Länder folgende Fristen festgelegt:
- UVgO-Revision bis 31. Dezember 2026: Die UVgO wird substantiell vereinfacht. Weniger Bürokratie im Unterschwellenbereich, vereinfachte Verfahren, einheitlichere Anwendung.
- Bundesentwurf bis 30. Juni 2026: Der Bund legt in Abstimmung mit den Ländern einen Revisionsentwurf vor. Das Ergebnis wird in den kommenden Wochen veröffentlicht werden.
- Länderanpassung bis 30. Juni 2027: Die Länder passen ihre eigenen Vergabevorschriften nach Abschluss der Bundesrevision an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden — ein Signal in Richtung Einheitlichkeit.
Die Föderale Modernisierungsagenda umfasst insgesamt 14 vergaberechtliche Maßnahmen. Beim Fortschrittsbericht meldeten mehrere Länder die Maßnahme zur Wertgrenzen-Anhebung bereits als abgeschlossen — Bayern darunter als Vorreiter.
Wertgrenzen im Überblick: Wo Deutschland heute steht
Die Direktvergabe-Grenzen für Bauleistungen im Unterschwellenbereich unterscheiden sich derzeit erheblich:
| Auftraggeber / Ebene | Direktauftrag Bauleistungen | Stand |
|---|---|---|
| Bund (ab 1. Juli 2026) | € 50.000 netto | Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 |
| Bayern | € 250.000 netto | Zweites Modernisierungsgesetz 2026 |
| Berlin | € 500.000 netto | BerlAVG-Novelle 2026 |
| Hessen | bis € 750.000 netto | HVTG-Novelle 2026 |
| übrige Länder | variiert | Anpassung im Rahmen der Agenda bis 2027 |
Hessen ist mit € 750.000 der Ausreißer nach oben. Bayern und Berlin liegen im mittleren Bereich. Der Bund liegt, gemessen an den Ländern, derzeit am unteren Ende — die UVgO-Revision soll auch auf Bundesebene mehr Spielraum schaffen.
Was die Reform bedeutet — und was sie nicht ist
Höhere Direktvergabe-Grenzen bedeuten: Auftraggeber dürfen mehr Aufträge ohne förmliche Ausschreibung vergeben. Sie müssen es nicht. In der Praxis ist das Bild weniger eindeutig als die Grenzwerte suggerieren.
Erfahrungen aus Ländern, die früh reformiert haben, zeigen ein geteiltes Bild. Viele Auftraggeber schreiben auch unterhalb neuer Grenzen weiter aus — aus Gewohnheit, für interne Dokumentationszwecke oder weil sie breiten Wettbewerb schätzen. Die förmliche Pflicht entfällt; die Entscheidung bleibt beim Auftraggeber.
Was sich verändert, ist die Zusammensetzung des Markts. Ein Teil der mittleren Bauvergaben wandert in vereinfachte Verfahren. Wie groß dieser Teil ist, hängt vom Auftraggeber, der Region und dem Gewerk ab.
Die Reform ist kein Abbau des Vergaberechts. Transparenz-, Wirtschaftlichkeits- und Gleichbehandlungsgrundsätze bleiben unverändert. Vereinfacht werden die formalen Verfahrensschritte — Fristen, Dokumentationspflichten, Verfahrensarten — nicht die grundlegenden Schutzprinzipien.
Was sich für Ihre Akquise-Strategie ändert
Bauunternehmen, die ihre Auftragsakquise heute nahezu vollständig über Portalveröffentlichungen abwickeln, stehen vor einer strukturellen Frage: Wie viel des relevanten Markts wird in zwei, drei Jahren ohne Bekanntmachung vergeben?
Eine belastbare Zahl gibt es erst, wenn die UVgO-Revision verabschiedet und die Länder ihre Grenzen angepasst haben. Was jetzt schon gilt: In Bundesländern, die früh gehandelt haben — Bayern, Hessen, Berlin — ist der Unterschwellenbereich zum Teil bereits außerhalb der öffentlichen Portale. Für Unternehmen, die in diesen Regionen tätig sind, ist das keine Zukunftsfrage mehr.
Für Bauunternehmen, die regelmäßig bei Bundesbehörden tätig sind, bringt die UVgO-Vereinfachung auch Vorteile: weniger Formalpflichten beim Angebotsprozess, schnellere Verfahren, weniger Dokumentationsaufwand. Welche Vergabeverfahren im Einzelfall zum Einsatz kommen, wird die Neufassung konkretisieren.
Was brixl-Nutzer wissen sollten
brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Vergabeportalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert.
Für Nutzer, die im Unterschwellenbereich tätig sind, verschiebt die Reform den Markt schrittweise: In Regionen mit höheren Direktvergabe-Grenzen wird ein Teil der Aufträge nicht mehr auf Vergabeportalen erscheinen. In Bayern und Hessen ist das für Aufträge unterhalb der jeweiligen Grenzen bereits heute so. Für das oberste Segment — Aufträge nahe der EU-Schwelle — ändert sich nichts.
Gerade in diesem Umfeld wird der Wert der brixl-Plattform über die Ausschreibungssuche hinaus greifbar:
- Marktanalysen zeigen, wie sich das Vergabevolumen in einer Region nach der Reform verschiebt — welche Auftraggeber trotz hoher Direktvergabe-Grenzen weiterhin ausschreiben, in welchen Gewerken der Wettbewerb seltener wird. Diese Sicht auf den Gesamtmarkt bleibt unabhängig davon, ob ein Auftrag öffentlich bekannt gemacht wird.
- Netzwerk-Analysen machen sichtbar, welche Unternehmen regelmäßig von bestimmten Auftraggebern direkt beauftragt werden — auch ohne Portalveröffentlichung. Das gibt Hinweise, wo sich eine Direktansprache lohnt und wo die Konkurrenz bereits gut positioniert ist.
- Das Vergabe-CRM hilft, Beziehungen zu Auftraggebern systematisch zu führen und früh von geplanten Projekten zu erfahren — bevor eine Ausschreibung veröffentlicht wird oder bevor sie veröffentlicht werden müsste.
Wer Vergabeunterlagen direkt von einem Auftraggeber erhält — bei Direktvergaben oder beschränkten Ausschreibungen — kann diese in brixl genauso qualifizieren wie jeden Auftrag aus den Portalen. Der Prozess von der ersten Prüfung bis zur Angebotsabgabe läuft an einem Ort, unabhängig vom Zugangskanal.
Die UVgO-Reform verschiebt das Gewicht von der reinen Portalsuche hin zu Marktverständnis und Beziehungen. In diesem Umfeld sind Marktanalysen, Netzwerkinformationen und ein strukturiertes CRM genau die Hebel, die an Wert gewinnen.
Häufige Fragen zur UVgO-Reform 2026
Was beschlossen Bund und Länder am 25. Juni 2026?
Bundeskanzler Friedrich Merz und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller 16 Länder verabschiedeten den ersten Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda. Die UVgO wird bis 31. Dezember 2026 grundlegend vereinfacht. Den Revisionsentwurf stellt der Bund bis 30. Juni 2026 in Abstimmung mit den Ländern vor; die Länder passen ihre Regelungen bis 30. Juni 2027 an.
Wann kommt die neue, vereinfachte UVgO?
Die überarbeitete UVgO soll bis spätestens 31. Dezember 2026 beschlossen werden. Länder haben danach bis zum 30. Juni 2027 Zeit, ihre eigenen Vergabevorschriften anzupassen. Mit einem neuen einheitlichen Unterschwellenvergaberecht ist frühestens Mitte 2027 zu rechnen.
Was bedeuten höhere Direktvergabe-Grenzen für Bauunternehmen auf Vergabeportalen?
Wenn Auftraggeber Bauleistungen ohne förmliche Ausschreibung direkt vergeben dürfen, erscheinen diese Aufträge nicht zwingend auf Vergabeportalen. Je höher die Grenze, desto mehr Aufträge können ohne Bekanntmachung vergeben werden — das steigert die Bedeutung von direkten Auftraggeber-Kontakten und Marktkenntnis.
Gelten einheitliche Direktvergabe-Grenzen bereits bundesweit?
Noch nicht. Aktuell variieren die Grenzen erheblich: Bayern liegt bei € 250.000, der Bund bei € 50.000, Hessen bei € 750.000 für Bauleistungen. Die Modernisierungsagenda zielt auf mehr Einheitlichkeit — als Ergebnis sollen länderspezifische Abweichungen nach Möglichkeit vermieden werden.
Was ist der Unterschied zwischen UVgO und EU-Schwellenwerten?
Die EU-Schwellenwerte (€ 5.404.000 für Bauleistungen 2026/2027) bestimmen, ab wann EU-weites Vergaberecht greift. Unterhalb dieser Schwellen regelt die UVgO die Liefer- und Dienstleistungsbeschaffung des Bundes; für Bauleistungen gilt die VOB/A. Genau diese Unterschwellenregeln werden nun überarbeitet.
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