GlossarRechtsschutz

Vergabekammer

Erstinstanzliche Nachprüfungsbehörde. Entscheidet binnen 5 Wochen, kann Vergabeverfahren aufheben. Zuständig nur bei EU-Schwellenwertüberschreitung.

Die erste Instanz des Vergaberechtsschutzes

Die Vergabekammer ist die erstinstanzliche Nachprüfungsbehörde für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Bund und Länder unterhalten eigene Kammern; zuständig ist die Kammer des jeweiligen Auftraggebers. Auf Antrag eines Bieters prüft sie, ob der Auftraggeber Vergaberecht verletzt hat, und kann eingreifen, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist — sobald die Kammer den Auftraggeber über einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag informiert, gilt ein Zuschlagsverbot (§ 169 GWB). Entscheiden soll die Kammer innerhalb von fünf Wochen; gegen ihre Entscheidung steht die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht offen.

Voraussetzungen des Nachprüfungsantrags

Der Rechtsschutz hat Spielregeln (§§ 155 ff. GWB): Erkannte Verstöße müssen zunächst beim Auftraggeber gerügt werden, bevor die Kammer angerufen wird; für Rüge und Antrag gelten enge Fristen (§ 160 Abs. 3 GWB). Praktisch ist die Stillhaltefrist nach der Vorabinformation gemäß § 134 GWB das entscheidende Handlungsfenster vor dem Zuschlag. Wer zu spät rügt, verliert den Zugang zur Nachprüfung. Unterhalb der EU-Schwelle ist die Vergabekammer nicht zuständig; dort bleibt nur die formlose Beanstandung oder der Zivilrechtsweg.

Bedeutung für Bieter

Das Nachprüfungsverfahren ist das schärfste Schwert unterlegener Bieter — und zugleich eines mit Kosten- und Beziehungsrisiken, das gut abgewogen sein will. Schon die fundierte Rüge führt aber oft zur Korrektur: Viele Auftraggeber bessern fehlerhafte Vergabeunterlagen oder Wertungen nach, bevor es zur Kammer kommt. Verfahrensfehler früh zu erkennen und präzise zu benennen, zahlt sich deshalb auch ohne förmliches Verfahren aus.

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