GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen — sein Teil 4 (§§ 97–184) bildet die gesetzliche Grundlage des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte, einschließlich des Nachprüfungsverfahrens.
Teil 4: Das Vergaberecht im GWB
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist vor allem als Kartellrecht bekannt — sein Teil 4 (§§ 97–184 GWB) bildet aber das gesetzliche Fundament des deutschen Vergaberechts für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. § 97 GWB verankert die tragenden Grundsätze jedes Vergabeverfahrens: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Auf dem GWB bauen die Verordnungen auf, die die Verfahren im Detail regeln — die VgV, die SektVO für Sektorenauftraggeber und die KonzVgV für Konzessionen.
Rechtsschutz: §§ 155–184 GWB
Die §§ 155–184 GWB regeln das Nachprüfungsverfahren. Bieter, die einen Vergabeverstoß erkennen, müssen ihn zunächst rügen und können dann die Vergabekammer anrufen. Zwei Vorschriften sind für Bieter besonders wichtig: § 134 GWB verpflichtet Auftraggeber, unterlegene Bieter vor dem Zuschlag zu informieren und eine Stillhaltefrist einzuhalten; § 135 GWB erklärt Verträge für unwirksam, die unter Missachtung dieser Pflichten oder ohne gebotene Bekanntmachung geschlossen wurden.
Bedeutung für Bieter
Das GWB gibt Bietern oberhalb der EU-Schwelle einklagbare Rechte — unterhalb gilt sein Vergaberecht nicht, dort bleibt in der Regel nur die formlose Rüge oder der Zivilrechtsweg. Wer bei großen Verfahren mitbietet, sollte die Rügeobliegenheiten kennen: Erkannte Verstöße müssen zeitnah gerügt werden, sonst ist der spätere Nachprüfungsantrag unzulässig.
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