Regulatorisches Update

KomHKV-Änderung 2026: Brandenburg führt Bestbieterprinzip bei Kommunalvergaben ein

Brandenburg ändert die KomHKV: Bestbieterprinzip bei Kommunalvergaben ab 25. August 2026 — nur der Bestbieter muss volle Eignungsnachweise einreichen.

Von , Veröffentlicht am 27.08.20264 Min. Lesezeit

Wer regelmäßig auf kommunale Bauaufträge in Brandenburg bietet, kennt das Muster: Noch bevor klar ist, ob ein Auftrag überhaupt erreichbar ist, stapeln sich Referenzlisten, Bilanzen und Zuverlässigkeitserklärungen. Für zehn Bieter, die am Ende neun enttäuscht verlassen. Das ändert sich nun.

Am 24. August 2026 hat das Land Brandenburg die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) im GVBl. II Nr. 38 verkündet. In Kraft getreten ist sie am 25. August 2026. Der Kern: Kommunale Auftraggeber in Brandenburg müssen bei der Eignungsprüfung gestaffelt vorgehen — vollständige Nachweise fordert nur noch der, dem voraussichtlich der Zuschlag erteilt wird.

Was § 28 KomHKV mit Vergabe zu tun hat

Viele Bieter wissen nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage Brandenburger Gemeinden ausschreiben. § 28 KomHKV verpflichtet Kommunen in Brandenburg dazu, bei Bauvergaben die VOB/A Teil 1 (Unterschwelle) und bei Liefer- und Dienstleistungen die UVgO anzuwenden. Die Verordnung ist kein eigenständiges Vergaberecht — sie macht VOB/A und UVgO für Brandenburger Kommunen verbindlich.

Die neue KomHKV-Änderung ergänzt genau diesen Verweis. Sie stellt klar, dass § 6b VOB/A und § 35 UVgO jetzt explizit für kommunale Auftraggeber in Brandenburg umzusetzen sind.

Was das Bestbieterprinzip in der Praxis bedeutet

§ 6b VOB/A schreibt für Bauleistungen vor, dass Eignungsnachweise grundsätzlich als Eigenerklärungen anzufordern sind. Vollständige Belege — Referenzen, Umsatznachweise, Bescheinigungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit — werden erst vom Bieter verlangt, dem der Zuschlag erteilt werden soll.

Für Liefer- und Dienstleistungen hatte § 35 UVgO bereits eine entsprechende Regelung. Die KomHKV-Novelle macht deutlich, dass dieser Mechanismus jetzt auch für kommunale Auftraggeber in Brandenburg bindend gilt.

Was das für eine typische Bauvergabe bedeutet:

  • Bieter reichen zunächst nur Eigenerklärungen zu Eignung, Zuverlässigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ein.
  • Vollständige Nachweise — Zertifikate, Jahresabschlüsse, Referenzprojekte mit Ansprechpartnern — werden nur vom Bestbieter angefordert, kurz vor dem Zuschlag.
  • Wer nicht gewinnt, hat keinen vollständigen Nachweisstapel zusammengestellt.

Das Anforderungsniveau bei der Eignung selbst bleibt unverändert. Was wegfällt, ist die administrative Last für alle Bieter, die am Ende nicht zum Zug kommen.

Für wen gilt die Regelung — und für wen nicht?

Die KomHKV richtet sich an kommunale Auftraggeber in Brandenburg: Gemeinden, Städte, Landkreise und ähnliche Kommunalverbände. Das Land Brandenburg selbst, Bundesbehörden oder bundeseigene Unternehmen fallen nicht darunter — für sie gelten separate Regelwerke.

Praktisch relevant ist die Änderung vor allem für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts für Bauleistungen, wo die VOB/A Teil 1 Anwendung findet. Oberhalb dieser Grenze greifen ohnehin die europäischen Vergaberichtlinien mit eigenen Vorgaben zur Eignungsprüfung.

Bauunternehmen, die die HVTG-Novelle 2026 in Hessen kennen, sehen hier eine bekannte Systematik — nur dass Brandenburg den Hebel nicht im Landesvergabegesetz angesetzt hat, sondern über die kommunale Haushaltsordnung. Das Prinzip ist das gleiche; der Anwendungsbereich ist enger.

Was Bauunternehmen jetzt tun sollten

Die Änderung erfordert kein aktives Handeln. Wer auf Brandenburger Kommunalausschreibungen bietet, profitiert automatisch — Vergabestellen müssen das Bestbieterprinzip jetzt umsetzen.

Was sich nicht ändert: die Ausschreibungspflicht. Brandenburger Kommunen müssen weiterhin förmlich ausschreiben und auf Vergabeportalen bekanntmachen. Die Verordnung betrifft nur das Verfahren innerhalb der Ausschreibung, nicht die Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe. Kommunale Bauaufträge bleiben auffindbar.

Wer sich über Eignungsnachweise bei Bauausschreibungen im Detail informieren will — was formal verlangt wird, welche Eigenerklärungen ausreichen und ab wann vollständige Belege kommen — findet dort eine ausführliche Übersicht.

Was brixl-Nutzer davon haben

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Die KomHKV-Änderung ist für Bieter ein positives Signal: Weniger Aufwand für Angebote, auf die man am Ende nicht gewinnt. Kleinere Betriebe, die den Dokumentationsaufwand bisher gescheut haben, können jetzt eher mitbieten.

Gleichzeitig verschiebt sich dadurch eine wichtige Frage nach vorn. Wenn das Einreichen einfacher wird, wird die Selektionsentscheidung noch wichtiger: Welche Ausschreibungen passen wirklich? Wer zu breit streut, riskiert, als Bestbieter öfter nominiert zu werden als die eigenen Kapazitäten erlauben.

brixls Ausschreibungssuche filtert kommunale Vergaben aus Brandenburg nach Region, Gewerk und Auftragswert. Die Netzwerk-Analyse zeigt, welche Vergabestellen in der Vergangenheit ähnliche Projekte vergeben haben und an wen. So fließt der gesunkene Angebotsaufwand in Ausschreibungen mit echten Chancen — nicht ins Blaue.

FAQ

Was ist das Bestbieterprinzip bei kommunalen Vergaben in Brandenburg?

Das Bestbieterprinzip bedeutet: Eignungsnachweise werden nur noch vom Bieter angefordert, dem voraussichtlich der Zuschlag erteilt wird. Alle anderen reichen zunächst nur Eigenerklärungen ein. Für Bauleistungen schreibt § 6b VOB/A dieses Vorgehen vor; für Liefer- und Dienstleistungen gilt § 35 UVgO. In Brandenburg ist das Bestbieterprinzip seit dem 25. August 2026 explizit für kommunale Auftraggeber verbindlich.

Gilt die KomHKV-Änderung für alle Vergaben in Brandenburg?

Nein. Die KomHKV richtet sich an kommunale Auftraggeber — Gemeinden, Städte, Landkreise und ähnliche Kommunen. Das Land Brandenburg selbst und Bundesbehörden unterliegen anderen Vorschriften. Die meisten kommunalen Bauvergaben fallen in den Anwendungsbereich der VOB/A Teil 1 (Unterschwelle), auf die § 28 KomHKV verweist.

Welche Unterlagen müssen Bieter jetzt noch einreichen?

In der Regel zunächst nur Eigenerklärungen zur Eignung — z. B. zu wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, technischer Kompetenz und Zuverlässigkeit. Referenzen, Bilanzen und Zertifikate werden erst vom Bestbieter angefordert, kurz vor dem Zuschlag. Konkrete Anforderungen legt jede Vergabestelle individuell fest.

Wie unterscheidet sich das Brandenburgische Bestbieterprinzip von der HVTG-Regelung in Hessen?

Das Prinzip ist gleich — nur der voraussichtliche Gewinner muss vollständige Nachweise einreichen. Der Unterschied liegt im Hebel: Hessen hat das Bestbieterprinzip im HVTG (Landesgesetz) kodiert, das für alle hessischen Auftraggeber gilt. Brandenburg hat es über die KomHKV geregelt, die nur für kommunale Auftraggeber in Brandenburg bindend ist.

Sind kommunale Bauausschreibungen in Brandenburg weiterhin auf Vergabeportalen zu finden?

Ja. Die Ausschreibungspflicht bleibt unverändert. Kommunale Auftraggeber in Brandenburg müssen weiterhin förmlich ausschreiben und bekanntmachen. Die KomHKV-Änderung betrifft nur das Verfahren innerhalb der Ausschreibung — nicht die Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe.

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