Regulatorisches Update

VgV und VSVgV seit 8. September 2026 auf VOB/A 2026 umgestellt — was Bieter bei EU-Bauvergaben jetzt wissen müssen

Seit 8. September 2026 gilt VOB/A 2026 verpflichtend für EU-Bauvergaben. BGBl. 2026 I Nr. 250 hat VgV und VSVgV umgestellt. Das ändert sich für Bieter.

Von , Veröffentlicht am 25.09.20265 Min. Lesezeit

Seit dem 8. September 2026 verweist die Vergabeverordnung auf eine andere VOB/A. Wer in den Tagen danach ein EU-Bauvergabeverfahren für Hochbau oder Tiefbau eingeleitet hat, arbeitete bereits nach geänderten Regeln — auch wenn kaum jemand darüber berichtet hat. Eine kurze Bundesverordnung, zwei geänderte Sätze im Bundesgesetzblatt, aber direkte Konsequenzen für jedes neue Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwelle.

Was am 7./8. September 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen ist

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 7. September 2026 die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 250). Sie trat am Folgetag in Kraft.

Der Regelungsinhalt ist technisch kurz. Artikel 1 ersetzt in § 2 Satz 2 VgV den bisherigen Verweis auf die VOB/A-Bekanntmachung vom 6. September 2023 durch den Verweis auf die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026. Artikel 2 tut das Entsprechende für § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV. Mehr enthält die Verordnung nicht — zwei Sätze, zwei Daten.

Die Konsequenz ist eindeutig. VgV und VSVgV verweisen nun auf Abschnitt 2 (VOB/A-EU) und Abschnitt 3 (VOB/A-VS) der VOB/A in der Fassung 2026 — nicht mehr auf die Fassung 2023. Für alle EU-weiten Bauvergabeverfahren, die ab dem 8. September 2026 eingeleitet werden, gilt damit die neue VOB/A verpflichtend nach Bundesrecht.

Warum es diese Verordnung überhaupt brauchte

Die VOB/A ist kein Bundesgesetz. Sie bindet öffentliche Auftraggeber nur, weil Bundes- oder Landesrecht auf sie verweist. Für EU-weite Bauvergaben übernimmt diese Funktion § 2 VgV — solange dieser Paragraf auf die 2023er Fassung zeigte, blieb der Text der VOB/A 2026 zwar im Bundesanzeiger bekannt gemacht, aber rechtlich ohne Wirkung im EU-Bereich.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 brachte zum 1. Juli seine Änderungen für GWB und VgV. Die Übertragung auf das Bauvergaberecht brauchte danach zwei Schritte: zunächst die Bekanntmachung der überarbeiteten VOB/A-Texte im Bundesanzeiger am 24. August 2026, dann die Aktualisierung des VgV-Verweises per BGBl. am 7. September. Erst dieser zweite Schritt schließt die Kette und schafft die echte Anwendungspflicht.

Was sich inhaltlich in VOB/A 2026 Abschnitte 2 und 3 geändert hat, beschreibt der Artikel zu VOB/A 2026 Abschnitte 2 und 3 ausführlich.

Laufende Verfahren bleiben nach altem Recht

Die Änderungsverordnung enthält keine eigene Übergangsregel. Es gilt damit der allgemeine vergaberechtliche Grundsatz: Ein Vergabeverfahren richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt seiner Einleitung galt.

Konkret heißt das: Wer vor dem 8. September 2026 eine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht hat, führt das Verfahren nach der VOB/A-EU 2023 zu Ende. Keine Umstellung nötig, keine neuen Unterlagen. Bieter auf solche Verfahren müssen nicht neu einschätzen, welche Anforderungen gelten — sie schauen auf das Datum der Veröffentlichung.

Alle neuen Verfahren ab dem 8. September fallen automatisch unter die 2026er Fassung.

Was das für Bieter bei EU-Bauvergaben ändert

Zwei Punkte aus der neuen VOB/A-EU 2026 wirken sich unmittelbar auf das Bieten aus.

Eigenerklärung als Standardnachweis. Bei der Eignungsprüfung genügt nach VOB/A-EU 2026 im ersten Schritt regelmäßig eine formlose Eigenerklärung, dass die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Auftraggeber fordert echte Dokumente — Referenzlisten, Bescheinigungen, Zertifikate — erst an, wenn er den Zuschlag auf das Unternehmen plant. Was bisher bei vielen Vergaben schon beim Angebot beigelegt werden musste, entfällt in der Vorrunde. Das senkt den Aufwand pro Bewerbung spürbar. Wer Eignungsnachweise bei Bauausschreibungen bisher als administrativen Engpass erlebt hat, findet jetzt erleichterten Einstieg.

Kein Anspruch auf Vorabinformation nach Zuschlagsentscheidung mehr. Das ist die Seite, die Vergaberechtler in zwei ausführlichen Fachbeiträgen auf dem Vergabeblog als „Beschleunigung mit Nebenwirkungen" bezeichnen. Die neue VOB/A-EU 2026 schreibt keine Pflicht mehr zur Vorabinformation nach der Zuschlagsentscheidung vor. Das bisherige Zeitfenster zwischen Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss — in dem Bieter Nachprüfungsanträge stellen konnten — entfällt oder wird erheblich kürzer. Wer erst nach Erhalt der Ablehnung entscheidet, ob er den Zuschlag anfechten will, könnte sich vor einem bereits geschlossenen Vertrag wiederfinden.

Für Bieter folgt daraus ein praktischer Hinweis ohne rechtliche Beratungsanspruch: Erkennbare Fehler in Ausschreibungsunterlagen, Eignungskriterien oder Zuschlagskriterien sind früh — am besten noch vor Angebotsabgabe — zu rügen, nicht erst nach dem Zuschlag.

Thema VOB/A-EU 2023 VOB/A-EU 2026
Eignungsnachweis Unterlagen oft mit Angebot Eigenerklärung im ersten Schritt ausreichend
Vorabinformation Pflicht nach Zuschlagsentscheidung Keine Pflicht mehr vorgesehen
Energieeffizienz Keine spezifischen Anforderungen Neue Vorgaben aus EU-Richtlinien integriert
Barrierefreiheit Separate Anforderung In den Verfahrensregeln verankert

Wie brixl dabei hilft

EU-Bauvergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes (5.404.000 € für Bauleistungen seit 1. Januar 2026) bleiben veröffentlichungspflichtig — auf TED und den angebundenen deutschen Portalen. Die VgV-Änderungsverordnung ändert an dieser Sichtbarkeit nichts. Der Kanal bleibt offen.

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Das engere Rechtsschutzfenster bei EU-Vergaben unterstreicht, was ohnehin gilt: Wer früh weiß, ob eine Ausschreibung zum Unternehmen passt, kann schneller und gezielter reagieren — sowohl beim go/no-go als auch beim Erkennen möglicher Verfahrensfehler, bevor es zu spät ist.

Das geht über das Finden hinaus. Über Netzwerk-Analysen ist erkennbar, welche Auftraggeber nach welchem Muster vergeben und wie kompetitiv eigene Referenzen in einem bestimmten Segment sind. Vergabeunterlagen, die ein Unternehmen direkt vom Auftraggeber erhält — etwa bei einer beschränkten Ausschreibung mit direkter Aufforderung — lassen sich in brixl genauso qualifizieren wie Ausschreibungen aus den Portalen. Der gesamte Prozess von der ersten Prüfung bis zur Einreichung bleibt damit in einem Workflow, unabhängig davon, über welchen Kanal der Auftrag eintrifft.

Häufige Fragen zur VgV-Änderungsverordnung 2026

Ab wann gilt die neue VOB/A 2026 verpflichtend für EU-Bauvergaben?

Seit dem 8. September 2026. Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der VgV und VSVgV (BGBl. 2026 I Nr. 250), die am 7. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am Folgetag in Kraft trat.

Gilt die neue VOB/A 2026 auch für laufende Vergabeverfahren?

Nein. Vergabeverfahren, die vor dem 8. September 2026 eingeleitet wurden, laufen nach der VOB/A-EU 2023 zu Ende. Die Änderungsverordnung enthält keine eigene Übergangsregel; das Recht zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist maßgeblich.

Was hat sich in VgV § 2 konkret geändert?

Artikel 1 ersetzt in § 2 Satz 2 VgV den Verweis auf die Bekanntmachung vom 6. September 2023 durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026. Damit zeigt die VgV auf VOB/A Abschnitt 2 in der Fassung 2026. Artikel 2 macht das Entsprechende für § 2 Abs. 2 Satz 2 VSVgV.

Was bedeutet das für den Rechtsschutz von Bietern?

Die neue VOB/A-EU 2026 enthält keine Pflicht mehr zur Vorabinformation nach Zuschlagsentscheidung. Das bisherige Zeitfenster für Nachprüfungsanträge entfällt oder verkürzt sich erheblich. Erkennbare Verfahrensfehler sollten früh gerügt werden — nicht erst nach dem Zuschlag.

Müssen Bieter bei neuen EU-Bauvergaben weniger Eignungsnachweise einreichen?

Ja. Die VOB/A-EU 2026 macht die Eigenerklärung zum Regelnachweis im ersten Schritt. Echte Dokumente werden erst angefordert, wenn der Auftraggeber den Zuschlag auf das Unternehmen plant.

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