GlossarRollen und Akteure

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Nachunternehmer

Unternehmen, das im Auftrag des Haupt- oder Generalunternehmers Teile der Bauleistung ausführt, ohne selbst Vertragspartner des Auftraggebers zu werden.

Rechtsgrundlage
§ 36 VgV (Unteraufträge); § 4 Abs. 8 VOB/B (Ausführung im eigenen Betrieb); § 278 BGB (Haftung)
Englischer Begriff
subcontractor

Rolle im Bauvertrag

Der Nachunternehmer führt Teile der Bauleistung aus — etwa einzelne Gewerke wie Elektro, Gerüstbau oder Erdarbeiten — steht aber nur mit dem Haupt- oder Generalunternehmer im Vertrag, nicht mit dem Auftraggeber. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt der Hauptunternehmer für die gesamte Leistung verantwortlich und hat ein Verschulden seiner Nachunternehmer wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). Nach § 4 Abs. 8 VOB/B muss der Auftragnehmer die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen; die Übertragung an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Keine Zustimmung braucht es nur für Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.

Vergaberechtliche Pflichten

In öffentlichen Verfahren verlangen Auftraggeber regelmäßig eine Nachunternehmererklärung: Der Bieter benennt, welche Leistungsteile er weitergeben will, auf Verlangen auch die vorgesehenen Unternehmen (§ 36 VgV); vor dem Zuschlag prüft der Auftraggeber, ob gegen benannte Nachunternehmer Ausschlussgründe vorliegen. Stützt sich der Bieter für die eigene Eignung auf einen Nachunternehmer, sind für diesen zusätzlich Eignungsnachweise beizubringen. Auch Tariftreue- und Mindestlohnpflichten reichen in die Nachunternehmerkette durch — der Hauptunternehmer steht dafür ein, dass seine Nachunternehmer sie einhalten.

Abgrenzung zur Eignungsleihe

Nachunternehmereinsatz und Eignungsleihe werden oft vermischt, sind aber verschiedene Dinge: Der Nachunternehmer führt Leistung aus, ohne dass sich der Bieter auf dessen Eignung beruft. Bei der Eignungsleihe stützt sich der Bieter dagegen auf die Kapazitäten eines Dritten, um die Eignungsanforderungen überhaupt zu erfüllen — dann verlangt der Auftraggeber eine Verpflichtungserklärung, und der Dritte muss die entsprechende Leistung im Regelfall auch selbst erbringen.

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