Zuletzt geprüft am
VOB/A, /B, /C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil A regelt das Vergabeverfahren, Teil B die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Teil C die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (DIN 18299 ff.).
Die drei Teile der VOB
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen besteht aus drei Teilen mit klar getrennten Aufgaben, die nicht vermischt werden dürfen:
- VOB/A regelt das Vergabeverfahren: Verfahrensarten, Fristen, Eignungsprüfung, Wertung und Zuschlag bei Bauleistungen. Abschnitt 1 gilt für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 (VOB/A-EU) für EU-weite Verfahren.
- VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung: Vergütung, Nachträge, Abnahme, Mängelansprüche und Kündigung. Sie prägt den Bauvertrag nach dem Zuschlag.
- VOB/C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV, DIN 18299 ff.) — gewerkespezifische Regeln für Ausführung und Abrechnung, auf denen auch die Gliederung von Leistungsverzeichnissen aufbaut.
Stellung im Vergaberecht
Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA). Verbindlich wird sie durch Bezugnahme: Öffentliche Auftraggeber sind über Haushalts- und Vergaberecht verpflichtet, Bauleistungen nach VOB/A zu vergeben; die VOB/B wird als Vertragsbestandteil vereinbart. Oberhalb der EU-Schwelle bilden GWB und Vergabeverordnung den gesetzlichen Rahmen, in den die VOB/A-EU eingebettet ist.
Bedeutung für Bieter
Für Bauunternehmen ist die VOB/A der Maßstab, an dem sich jedes Verfahren messen lassen muss — von der Bekanntmachung bis zur Wertung. Wer ihre Verfahrensarten und Fristen kennt, erkennt Verfahrensfehler und kann Angebote formal sicher einreichen. Die VOB/B entscheidet danach über Nachträge und Zahlungen im laufenden Projekt.
Verwandte Begriffe
Vertiefende Artikel
VgV und VSVgV seit 8. September 2026 auf VOB/A 2026 umgestellt — was Bieter bei EU-Bauvergaben jetzt wissen müssen
Seit 8. September 2026 gilt VOB/A 2026 verpflichtend für EU-Bauvergaben. BGBl. 2026 I Nr. 250 hat VgV und VSVgV umgestellt. Das ändert sich für Bieter.
Schwellenwerte für Bauleistungen 2026/2027: EU-Grenze, nationale Wertgrenzen und was Bieter wissen müssen
Neue Schwellenwerte 2026 für Bauleistungen: EU-Grenze 5.404.000 €, § 3a VOB/A national neu geregelt. Alle Grenzen für Bieter im Überblick.
VOB/A 2026: Abschnitte 2 und 3 neu gefasst — was Bau-Bieter jetzt wissen müssen
Am 24. August 2026 veröffentlichte das BMWSB die überarbeiteten VOB/A Abschnitte 2 und 3 im Bundesanzeiger. Die wichtigsten Änderungen für EU-Bauvergaben.