Zuletzt geprüft am
VOB/A, /B, /C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil A regelt das Vergabeverfahren, Teil B die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Teil C die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (DIN 18299 ff.).
Die drei Teile der VOB
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen besteht aus drei Teilen mit klar getrennten Aufgaben, die nicht vermischt werden dürfen:
- VOB/A regelt das Vergabeverfahren: Verfahrensarten, Fristen, Eignungsprüfung, Wertung und Zuschlag bei Bauleistungen. Abschnitt 1 gilt für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 (VOB/A-EU) für EU-weite Verfahren.
- VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung: Vergütung, Nachträge, Abnahme, Mängelansprüche und Kündigung. Sie prägt den Bauvertrag nach dem Zuschlag.
- VOB/C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV, DIN 18299 ff.) — gewerkespezifische Regeln für Ausführung und Abrechnung, auf denen auch die Gliederung von Leistungsverzeichnissen aufbaut.
Stellung im Vergaberecht
Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA). Verbindlich wird sie durch Bezugnahme: Öffentliche Auftraggeber sind über Haushalts- und Vergaberecht verpflichtet, Bauleistungen nach VOB/A zu vergeben; die VOB/B wird als Vertragsbestandteil vereinbart. Oberhalb der EU-Schwelle bilden GWB und Vergabeverordnung den gesetzlichen Rahmen, in den die VOB/A-EU eingebettet ist.
Bedeutung für Bieter
Für Bauunternehmen ist die VOB/A der Maßstab, an dem sich jedes Verfahren messen lassen muss — von der Bekanntmachung bis zur Wertung. Wer ihre Verfahrensarten und Fristen kennt, erkennt Verfahrensfehler und kann Angebote formal sicher einreichen. Die VOB/B entscheidet danach über Nachträge und Zahlungen im laufenden Projekt.
Verwandte Begriffe
Vertiefende Artikel
VOB/A 2026: Abschnitte 2 und 3 neu gefasst — was Bau-Bieter jetzt wissen müssen
Am 24. August 2026 veröffentlichte das BMWSB die überarbeiteten VOB/A Abschnitte 2 und 3 im Bundesanzeiger. Die wichtigsten Änderungen für EU-Bauvergaben.
KomHKV-Änderung 2026: Brandenburg führt Bestbieterprinzip bei Kommunalvergaben ein
Brandenburg ändert die KomHKV: Bestbieterprinzip bei Kommunalvergaben ab 25. August 2026 — nur der Bestbieter muss volle Eignungsnachweise einreichen.
Auf die Bieterliste kommen: So werden Bauunternehmen zu beschränkten Ausschreibungen eingeladen
Wie Bauunternehmen bei beschränkten Ausschreibungen berücksichtigt werden: PQ-VOB, Leistungsprofil, Vergabestellen-Auswahl und ein konkreter 30-Tage-Plan.