GlossarRechtsgrundlagen

UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

Regelt Liefer-/Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellen. Flexiblere Verfahren, kürzere Fristen, kein Vergabekammer-Rechtsschutz.

Was die UVgO regelt

Die Unterschwellenvergabeordnung ordnet die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie löst die frühere VOL/A ab und überträgt viele Strukturen des Oberschwellenrechts nach unten — mit flexibleren Verfahren und kürzeren Fristen. Zentrale Verfahrensarten sind die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe und der Direktauftrag bei kleinen Auftragswerten.

Für Bauleistungen gilt die UVgO nicht: Unterschwellige Bauvergaben richten sich nach Abschnitt 1 der VOB/A.

Anwendung in Bund und Ländern

Die UVgO wird erst verbindlich, wenn Bund oder ein Land sie per Haushalts- oder Vergaberecht in Kraft setzen. Der Bund und die meisten Länder haben das getan, teils mit eigenen Wertgrenzen und Abweichungen — die konkreten Schwellen für Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe unterscheiden sich daher je nach Bundesland.

Bedeutung für Bieter

Unterhalb der EU-Schwelle sind die Verfahren schlanker, aber der Rechtsschutz ist schwächer: Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht nur oberhalb der Schwellenwerte offen. Bieter im Unterschwellenbereich können Verfahrensfehler formlos rügen oder zivilrechtlich vorgehen, haben aber kein förmliches Nachprüfungsrecht. Umso wichtiger ist es, Anforderungen und Fristen der jeweiligen Landesregeln von Anfang an genau zu lesen.

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