Direktvergabe / Verhandlungsvergabe
Auftrag ohne förmliches Verfahren bei kleinen Auftragswerten oder Sonderfällen.
- Englischer Begriff
- direct award
Auftrag ohne förmliches Verfahren
Bei der Direktvergabe (im VOB-Kontext: Direktauftrag) beauftragt der Auftraggeber ein Unternehmen unmittelbar — ohne Bekanntmachung, ohne förmliches Verfahren, ohne Submission. Zulässig ist das nur bei kleinen Auftragswerten oder in gesetzlich geregelten Sonderfällen. Beim Bund liegt die Grenze für Bauleistungen seit 2026 bei 50.000 € netto (§ 3a VOB/A); für Liefer- und Dienstleistungen gelten deutlich niedrigere Werte. Die Bundesländer setzen eigene Wertgrenzen, die teils erheblich abweichen — maßgeblich ist immer die Regelung des jeweiligen Auftraggebers.
Auch ohne Verfahren gelten Grundsätze: Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln, Wirtschaftlichkeit beachten und die Vergabe dokumentieren.
Abgrenzung: Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe
Die Verhandlungsvergabe der UVgO ist die nächstgrößere Stufe: ein vereinfachtes Verfahren mit grundsätzlich mindestens drei angefragten Unternehmen, bei dem verhandelt werden darf. Der ältere Begriff Freihändige Vergabe stammt aus der VOB/A und bezeichnet dort das entsprechende unterschwellige Verfahren für Bauleistungen. „Direktvergabe“ bezeichnet den Auftrag ohne jedes Verfahren.
Bedeutung für Bieter
Direktvergaben erscheinen auf keinem Vergabeportal — sie werden über Bekanntheit vergeben. Für kleinere Bauunternehmen ist deshalb die Beziehung zu kommunalen Vergabestellen entscheidend: Wer dort als zuverlässiger Betrieb bekannt ist und auf Anfragelisten steht, erhält Aufträge, von denen der Wettbewerb nie erfährt.
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