Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Muster und Anleitung
Wer eine Behinderung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, riskiert Fristverlängerung und Entschädigung. Muster nach § 6 VOB/B mit Wiederaufnahme-Modul, kostenlos.
Geprüft am 21.09.2026 gegen die VOB/B · Muster mit Platzhaltern, keine Rechtsberatung
- Frist
- „unverzüglich“, sobald sich der AN behindert glaubt (§ 6 Abs. 1 S. 1)
- Form
- „schriftlich“ (§ 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
- Ohne Anzeige
- Berücksichtigung nur bei Offenkundigkeit (§ 6 Abs. 1 S. 2)
- Normale Witterung
- Keine Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
- Fristverlängerung
- Dauer plus Zuschlag (§ 6 Abs. 4)
- § 642 BGB
- Entschädigung nur mit Anzeige oder Offenkundigkeit (§ 6 Abs. 6)
- Behinderungsanzeige als Word (.docx)
- Behinderungsanzeige als PDF
- Kostenlos · keine Anmeldung
Das Wichtigste in Kürze
Glaubt sich der Auftragnehmer „in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert“, hat er dies dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B „unverzüglich schriftlich“ anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, werden die hindernden Umstände nach Satz 2 nur berücksichtigt, „wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren“. Die Anzeige sichert damit den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 – etwa bei einem „Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers“, Streik oder „höhere Gewalt“.
Gewöhnliche Witterung, mit der bei Angebotsabgabe „normalerweise gerechnet werden musste“, gilt nach Abs. 2 Nr. 2 nicht als Behinderung. Die Fristverlängerung bemisst sich nach Abs. 4 an der Dauer der Behinderung „mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit“. Fallen die Umstände weg, ist die Arbeit nach Abs. 3 „unverzüglich“ wieder aufzunehmen und der Auftraggeber „davon zu benachrichtigen“.
Sind die hindernden Umstände „von einem Vertragsteil zu vertreten“, hat der andere nach Abs. 6 Anspruch auf Ersatz „des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit“ – das gilt für beide Vertragsteile. Der Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers aus § 642 BGB bleibt unberührt, „sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 vorliegt“.
Das Muster
[Firma Auftragnehmer] [Straße, PLZ Ort]
[Auftraggeber] [Straße, PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Bauvorhaben: [Bauvorhaben] Vertrag/Auftrag: [Auftrags-Nr. / Vertragsdatum] Gewerk/Los: [Gewerk / Los]
Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung behindert sehen.
1. Hindernder Umstand Seit dem [Datum Beginn der Behinderung] liegt folgender Umstand vor: [konkrete Beschreibung, z. B. „Die Ausführungspläne für das 2. OG (Plan-Nr. …) liegen uns entgegen der vereinbarten Planlieferfrist vom … noch nicht vor.“ / „Das Baufeld im Bereich … ist durch das Vorgewerk … noch nicht geräumt.“ / „Die Freigabe der Bemusterung … steht seit dem … aus.“].
2. Hindernde Wirkung auf unsere Leistung Dadurch können wir folgende Leistungen nicht bzw. nicht wie geplant ausführen: [betroffene Leistungen / LV-Positionen / Bauabschnitte]. Betroffen ist insbesondere [Vertragsfrist / Einzelfrist nach Bauzeitenplan, z. B. „die Fertigstellung des Rohbaus 2. OG bis zum …“].
3. Zuordnung Nach unserer Einschätzung ist die Behinderung verursacht durch [einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VOB/B) / Streik bzw. eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b VOB/B) / höhere Gewalt bzw. für uns unabwendbare Umstände (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c VOB/B)].
4. Voraussichtliche Dauer und Folgen Die Dauer der Behinderung können wir derzeit [noch nicht absehen / mit voraussichtlich … Werktagen einschätzen]. Wir weisen darauf hin, dass sich die betroffenen Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 VOB/B um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit verlängern.
5. Unsere Maßnahmen Wir tun, was uns billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B): [z. B. „Wir haben die Arbeiten im Bereich … vorgezogen.“ / „Ein Umsetzen der Kolonne auf andere Bereiche ist nicht möglich, weil …“].
6. Bitte um Abhilfe Wir bitten Sie, den hindernden Umstand bis zum [Datum] zu beseitigen, insbesondere [konkrete Handlung, z. B. „uns die genannten Pläne freigegeben zu übergeben“].
[Nur bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers (Nr. 3, Buchst. a):] Wir behalten uns vor, den uns durch die Behinderung entstehenden Schaden gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB geltend zu machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Mehrkosten und die zeitlichen Auswirkungen dokumentieren wir fortlaufend und legen sie Ihnen gesondert vor.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion] [Firma Auftragnehmer]
Anlagen: [Fotos / Bautagebuchauszug / Schriftverkehr / Bauzeitenplan-Auszug]
Modul: Anzeige der Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 3 VOB/B)
[Firma Auftragnehmer] [Straße, PLZ Ort]
[Auftraggeber] [Straße, PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Bauvorhaben: [Bauvorhaben] Vertrag/Auftrag: [Auftrags-Nr. / Vertragsdatum] Bezug: Unsere Behinderungsanzeige vom [Datum der Behinderungsanzeige]
Anzeige der Wiederaufnahme der Arbeiten gemäß § 6 Abs. 3 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit benachrichtigen wir Sie, dass der in unserer Behinderungsanzeige vom [Datum] angezeigte hindernde Umstand am [Datum Wegfall der Behinderung] weggefallen ist: [kurze Beschreibung, z. B. „Die Ausführungspläne für das 2. OG sind uns am … übergeben worden.“].
Wir haben die Arbeiten am [Datum Wiederaufnahme] wieder aufgenommen.
Die Behinderung dauerte damit vom [Datum Beginn] bis zum [Datum Ende], das heißt [Anzahl] Werktage. Hinzu kommen gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B [Anzahl] Werktage für die Wiederaufnahme der Arbeiten [und die Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit]. Die betroffenen Ausführungsfristen verlängern sich nach unserer Berechnung entsprechend; den angepassten Terminplan fügen wir bei.
[Nur bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers:] Etwaige Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB bleiben vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion] [Firma Auftragnehmer]
Anlage: [angepasster Bauzeitenplan]
Pflicht nach dem Wortlaut der VOB/B: die Anzeige selbst, „unverzüglich“ und „schriftlich“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1), die Benachrichtigung über die Wiederaufnahme nach Wegfall der Umstände (§ 6 Abs. 3 Satz 2). Damit der Auftraggeber „die Tatsache und deren hindernde Wirkung“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2) erkennen kann, gehören die konkrete Beschreibung des hindernden Umstands und seiner Wirkung auf die Leistung in jede Anzeige. Empfehlenswert, aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben: die Zuordnung zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 a–c, die Schätzung der Dauer, die Beschreibung der eigenen Gegenmaßnahmen (§ 6 Abs. 3 Satz 1), die Bitte um Abhilfe mit Termin, der Vorbehalt von Schadensersatz/Entschädigung (§ 6 Abs. 6, § 642 BGB), Anlagen und Zugangsnachweis. Bei mehreren oder fortlaufenden Behinderungen empfiehlt es sich, jede gesondert anzuzeigen. Dieses Muster ist keine Rechtsberatung; es ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Vertrags (insbesondere abweichender Formklauseln) durch einen Rechtsanwalt.
Schriftverkehr je Bauvorhaben an einem Ort
In brixl liegen Behinderungsanzeige, Wiederaufnahme und der Bauzeitenplan je Bauvorhaben in einer Akte – beweisfähig, wenn es um Fristverlängerung und Entschädigung geht.
Was in die Behinderungsanzeige gehört
- 1Anzeige „unverzüglich“, sobald sich der Auftragnehmer behindert glaubt: § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B – nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“
- 2Anzeige „schriftlich“ an den Auftraggeber — § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
- 3Benachrichtigung über die Wiederaufnahme der Arbeiten nach Wegfall der Umstände: § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B
- 4Inhaltlich aus dem Zweck abgeleitet, nicht ausdrücklicher Wortlaut: konkreter Umstand und seine Wirkung auf die Leistung – weil § 6 Abs. 1 Satz 2 auf „die Tatsache und deren hindernde Wirkung“ abstellt, sollte die Anzeige beides benennen (Umstand, betroffene Leistung, Beginn)
Die häufigsten Fragen
Wann schicken Sie die Behinderungsanzeige?
Sobald der Auftragnehmer sich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert glaubt – § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B verlangt die Anzeige „unverzüglich“ – nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“, nicht erst nach Wochen oder mit der Schlussrechnung. Typische Auslöser: fehlende oder verspätete Pläne, Freigaben und Vorleistungen des Auftraggebers, nicht geräumtes oder nicht zugängliches Baufeld, Verzug von Vorgewerken, unvorhersehbare Bodenverhältnisse (je nach vertraglicher Risikoverteilung), außergewöhnliche Witterung (nicht die normale Witterung nach Abs. 2 Nr. 2), Streik oder höhere Gewalt. Das Wiederaufnahme-Modul folgt, sobald die hindernden Umstände wegfallen (§ 6 Abs. 3 VOB/B).
Was passiert ohne die Behinderungsanzeige – oder zu spät?
Ohne Anzeige hat der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B „nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren“. Beide Elemente – Tatsache und hindernde Wirkung – müssen offenkundig gewesen sein; der Auftragnehmer trägt das Risiko, das später zu belegen. Praktisch bedeutet das: Die Verlängerung der Ausführungsfristen nach Abs. 2 kann versagt werden, der Auftragnehmer läuft in Verzug und der Auftraggeber kann nach § 5 Abs. 4 VOB/B Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 verlangen oder eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen.
Zusätzlich knüpft § 6 Abs. 6 Satz 2 den Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ausdrücklich daran, dass „die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt“ oder Offenkundigkeit vorliegt. Wie eine verspätete Anzeige für die Zeit vor ihrem Zugang wirkt, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Da § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B für die Zeit ohne Anzeige nur die Offenkundigkeit gelten lässt, muss der Auftragnehmer für diesen Zeitraum damit rechnen, auf den Offenkundigkeitsnachweis verwiesen zu werden.
Worauf Sie achten müssen
- Zu allgemein formuliert: „Wir sind behindert“ ohne konkreten Umstand, betroffene Leistung und Datum – der Auftraggeber kann „Tatsache und hindernde Wirkung“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) nicht erkennen.
- Zu spät: Die Anzeige wird gesammelt oder erst mit dem Nachtrag bzw. der Schlussrechnung nachgereicht, obwohl § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B „unverzüglich“ verlangt.
- Normale Witterung als Behinderung angezeigt: Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe „normalerweise gerechnet werden musste“, gelten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung.
- Wiederaufnahme nicht angezeigt: Nach Wegfall der Umstände ist der Auftraggeber „davon zu benachrichtigen“ (§ 6 Abs. 3 VOB/B) – ohne Endedatum fehlt die Grundlage für die Berechnung nach Abs. 4.
Muss ich das jedes Mal neu aufsetzen?
In brixl liegen Behinderungsanzeige, Wiederaufnahme und der Bauzeitenplan je Bauvorhaben in einer Akte – beweisfähig, wenn es um Fristverlängerung und Entschädigung geht. Fristen wie die 12 Werktage der Abnahme oder die 6 Werktage beim Stundenlohnzettel laufen dort mit – mit Erinnerung, bevor sie verstreichen.
Wie schnell muss die Behinderungsanzeige erfolgen?
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B verlangt die Anzeige „unverzüglich“, sobald sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert glaubt. Eine feste Tagesfrist nennt die VOB/B nicht; maßgeblich ist, dass ohne schuldhaftes Zögern angezeigt wird. Da Satz 2 die Berücksichtigung hindernder Umstände ohne Anzeige an Offenkundigkeit knüpft, empfiehlt es sich, möglichst am Tag des Erkennens anzuzeigen, nicht erst nach Klärung aller Folgen. Dauer und Kosten können nachgereicht werden.
Welche Form muss die Behinderungsanzeige haben?
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B verlangt die Anzeige „schriftlich“. Inhaltlich muss der Auftraggeber daraus die „Tatsache und deren hindernde Wirkung“ (Satz 2) erkennen können, also welcher Umstand welche Leistung wie behindert. Ein pauschaler Hinweis („wir sind behindert“) dürfte diesen Zweck kaum erfüllen. Ob eine E-Mail oder ein Bautagebucheintrag als „schriftlich“ genügt, regelt die VOB/B nicht ausdrücklich; im Zweifel empfiehlt sich ein Brief oder Fax mit Zugangsnachweis und eine Prüfung der Formklauseln des konkreten Vertrags.
Welche Folgen hat eine unterlassene oder verspätete Anzeige?
Ohne Anzeige werden hindernde Umstände nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur berücksichtigt, wenn dem Auftraggeber „offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren“. Gelingt dieser Nachweis nicht, verlängern sich die Ausführungsfristen nicht (§ 6 Abs. 2), der Auftragnehmer kann in Verzug geraten und der Auftraggeber kann nach § 5 Abs. 4 VOB/B Schadensersatz verlangen oder eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen. Zudem setzt § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B für die Entschädigung nach § 642 BGB voraus, dass „die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt“ oder Offenkundigkeit vorliegt. Eine verspätete Anzeige sichert die Ansprüche nach dem Wortlaut erst ab ihrem Zugang.
Rechtsgrundlagen
- RechtsgrundlageVOB/B 2016, nichtamtliche Fassung (fib-bund.de, PDF)
- Rechtsgrundlage§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (dejure.org)
- Rechtsgrundlage§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (dejure.org)
- Rechtsgrundlage§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (gesetze-im-internet.de)
- Rechtsgrundlage§ 121 BGB – Legaldefinition „unverzüglich“
- Rechtsgrundlage§ 127 BGB – Vereinbarte Form, telekommunikative Übermittlung
Hinweis: Muster und Erläuterungen sind eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die VOB/B in der vertraglich vereinbarten Fassung sowie Ihr konkreter Vertrag; alle Angaben wurden am 21.09.2026 gegen den Gesetzestext geprüft, eine Gewähr wird nicht übernommen. Passen Sie das Muster an den Einzelfall an.