Mängelanzeige an den Nachunternehmer nach VOB/B: Muster
Mängel beim Nachunternehmer rügen: vor Abnahme mit Frist und Kündigungsandrohung (§ 4 Abs. 7), danach schriftlich mit Frist (§ 13 Abs. 5). Muster kostenlos.
Geprüft am 21.09.2026 gegen die VOB/B · Muster mit Platzhaltern, keine Rechtsberatung
- Vor Abnahme
- § 4 Abs. 7 S. 3: Frist setzen und Kündigung erklären – sonst ist die Kündigung nach § 8 Abs. 3 nicht abgesichert
- Nach Abnahme
- § 13 Abs. 5 Nr. 1: schriftlich verlangen
- Gerügte Mängel
- 2 Jahre ab Zugang, nicht vor Ablauf der Regelfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1)
- Ersatzvornahme
- § 13 Abs. 5 Nr. 2: nach fruchtloser Frist
- Ohne Schriftform
- Keine 2-Jahres-Frist ab Zugang (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2)
- Mängelanzeige an den Nachunternehmer als Word (.docx)
- Mängelanzeige an den Nachunternehmer als PDF
- Kostenlos · keine Anmeldung
Das Wichtigste in Kürze
Vergibt ein Auftragnehmer Bauleistungen weiter, hat er nach § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B „die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen“. Ist die VOB/B im Nachunternehmervertrag vereinbart, steht der Hauptunternehmer gegenüber seinem Nachunternehmer in der Rolle des „Auftraggebers“ und kann Mängel mit den Mitteln der §§ 4 und 13 VOB/B rügen. Vor der Abnahme greift § 4 Abs. 7: Leistungen, „die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden“, hat der Nachunternehmer „auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen“.
Kommt er dem nicht nach, kann der Hauptunternehmer „eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3)“. Nach der Abnahme gilt § 13 Abs. 5: Der Nachunternehmer muss Mängel, „die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind“, beseitigen, „wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt“ (Nr. 1). Der Anspruch auf Beseitigung „der gerügten Mängel“ verjährt dann „in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4“.
Verstreicht die gesetzte angemessene Frist fruchtlos, darf der Hauptunternehmer „die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen“ (Nr. 2).
Das Muster
[Firma Hauptunternehmer] [Straße, Hausnummer] [PLZ Ort]
[Firma Nachunternehmer] [Straße, Hausnummer] [PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Bauvorhaben: [Bauvorhaben] Nachunternehmervertrag vom [Datum des Vertrags], Vertrags-Nr. [Nummer] (VOB/B vereinbart) Gewerk / Leistung: [Gewerk, z. B. Trockenbauarbeiten Bauteil B]
--- Modul A: Mängel vor Abnahme (§ 4 Abs. 7 VOB/B) ---
Mängelanzeige, Fristsetzung und Kündigungsandrohung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir bei Ihrer Leistung im oben genannten Bauvorhaben folgende Mängel bzw. Vertragswidrigkeiten festgestellt haben:
1. [Bauteil / Ort, z. B. Achse 3–5, 2. OG]: [Beschreibung des Mangels, z. B. Abweichung von Leistungsverzeichnis Pos. 03.02.010; Erscheinungsbild und Umfang] 2. [Bauteil / Ort]: [Beschreibung des Mangels] 3. [Bauteil / Ort]: [Beschreibung des Mangels]
Festgestellt am: [Datum der Feststellung] im Rahmen von [Begehung / Bautagebuch / Fotodokumentation]; die Dokumentation ist als Anlage beigefügt.
[Optional, falls zutreffend: Auf diese Mängel haben wir Sie bereits am [Datum] in [Baubesprechung / E-Mail / Gespräch mit Herrn/Frau [Name]] hingewiesen. Eine Beseitigung ist bisher nicht erfolgt.]
Nach § 4 Abs. 7 VOB/B haben Sie Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Wir setzen Ihnen hiermit eine angemessene Frist und fordern Sie auf, die vorgenannten Mängel bis spätestens
[Datum, ggf. Uhrzeit] (Frist)
vollständig zu beseitigen und uns die Mängelbeseitigung schriftlich anzuzeigen.
Für den Fall, dass diese Frist fruchtlos abläuft, erklären wir bereits jetzt, dass wir den Nachunternehmervertrag gemäß § 4 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen werden. [Optional: Die Kündigung wird auf den in sich abgeschlossenen Teil der Leistung [Bezeichnung] beschränkt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).] Nach einer Kündigung sind wir berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Ihren Lasten durch einen Dritten ausführen zu lassen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B).
Soweit Sie die Mängel zu vertreten haben, behalten wir uns den Ersatz des daraus entstehenden Schadens vor (§ 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B). Weitere Rechte bleiben vorbehalten.
--- Modul B: Mängel nach Abnahme (§ 13 Abs. 5 VOB/B) ---
Schriftliches Verlangen auf Mängelbeseitigung, Fristsetzung und Ankündigung der Ersatzvornahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abnahme Ihrer Leistung im oben genannten Bauvorhaben ist am [Datum der Abnahme] erfolgt. Innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche [optional: (Ablauf nach unserer Berechnung am [Datum])] sind folgende Mängel hervorgetreten:
1. [Bauteil / Ort]: [Beschreibung des Mangels; Erscheinungsbild und Umfang] 2. [Bauteil / Ort]: [Beschreibung des Mangels] 3. [Bauteil / Ort]: [Beschreibung des Mangels]
Festgestellt am: [Datum der Feststellung]; Dokumentation als Anlage beigefügt.
Die Mängel sind auf Ihre vertragswidrige Leistung zurückzuführen [optional: Begründung, z. B. Abweichung von LV-Pos. [Nummer] / von den anerkannten Regeln der Technik].
Hiermit verlangen wir gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B schriftlich, dass Sie die vorgenannten Mängel auf Ihre Kosten beseitigen. Wir setzen Ihnen hierfür eine angemessene Frist bis zum
[Datum] (Frist).
Bitte stimmen Sie den Ausführungstermin vorab mit [Ansprechpartner, Telefon] ab und zeigen Sie uns die Fertigstellung der Mängelbeseitigung schriftlich an.
Kommen Sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, werden wir die Mängel gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B auf Ihre Kosten beseitigen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen [optional: bzw. gegen offene Forderungen aufrechnen].
Weitere Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 VOB/B, bleiben vorbehalten.
--- Schluss (für beide Module) ---
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion] [Firma Hauptunternehmer] [Unterschrift]
Anlagen: - [Fotodokumentation vom [Datum]] - [Auszug Bautagebuch / Begehungsprotokoll] - [Auszug Leistungsverzeichnis, Pos. [Nummer]]
Hinweis: Nur ein Modul verwenden, je nachdem ob die Abnahme bereits erfolgt ist. Dieses Muster ist keine Rechtsberatung.
Pflicht (aus dem VOB/B-Wortlaut): konkrete Bezeichnung der Mängel und des Bauvorhabens; für Kündigung bzw. Ersatzvornahme zusätzlich eine angemessene Frist; vor Abnahme zusätzlich die Erklärung, dass nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt wird (§ 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B); nach Abnahme die schriftliche Form und der Zugang vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Empfehlenswert: Fotodokumentation und Bautagebuch als Anlage, Bezug auf LV-Position, Ankündigung der Ersatzvornahme (nach Abnahme) bzw. Schadensersatzvorbehalt (vor Abnahme), eigenhändige Unterschrift und ein Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung). Nur ein Modul verwenden, je nachdem ob die Abnahme bereits erfolgt ist. Dieses Muster ist keine Rechtsberatung; bei erheblichen Mängeln, laufenden Fristen gegenüber dem eigenen Auftraggeber oder abweichenden Vertragsklauseln sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Schriftverkehr je Bauvorhaben an einem Ort
brixl verknüpft die Rüge beim Nachunternehmer mit Ihrer eigenen Gewährleistung gegenüber dem Auftraggeber – Fristen, Zugang und Verjährung je Bauvorhaben im Blick.
Was in die Mängelanzeige gehört
- 1Bezeichnung der Mängel — so konkret, dass der Nachunternehmer erkennen kann, was er „durch mangelfreie zu ersetzen“ (§ 4 Abs. 7 S. 1) bzw. „zu beseitigen“ hat (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
- 2Nach Abnahme — schriftliches Verlangen, das „vor Ablauf der Frist“ beim Nachunternehmer zugeht (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
- 3Für die Kündigung vor Abnahme — „angemessene Frist“ plus Erklärung, „dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde“ (§ 4 Abs. 7 S. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B)
- 4Für die Ersatzvornahme nach Abnahme — „vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist“ (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B)
- 5Empfehlenswert — konkretes Fristende, Ankündigung der Ersatzvornahme, Vertrags- und LV-Bezug, Schadensersatzvorbehalt, eigenhändige Unterschrift, Zugangsnachweis, Anlagen
Die häufigsten Fragen
Wann schicken Sie die Mängelanzeige?
Modul A (vor Abnahme): sobald während der Ausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Nachunternehmerleistung erkannt wird und der Nachunternehmer sie nicht von sich aus ersetzt (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Modul B (nach Abnahme): sobald ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist hervortritt, und zwingend „vor Ablauf der Frist“ (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). In beiden Fällen möglichst umgehend nach Feststellung, weil der Hauptunternehmer gegenüber seinem eigenen Auftraggeber eigenen Fristen aus dem Hauptvertrag unterliegt und die Nachunternehmerfrist in seine eigene Frist passen muss.
Was passiert ohne die Mängelanzeige – oder zu spät?
Ohne schriftliches Verlangen „vor Ablauf der Frist“ kann der Nachunternehmer nach Ablauf der regulären Verjährung nach § 13 Abs. 4 VOB/B (4 Jahre für Bauwerke, „ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart“) die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB); die Frist für die gerügten Mängel („verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen“) entsteht nur durch das schriftliche Verlangen. Vor der Abnahme fehlt ohne die gesetzte Frist und die Erklärung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 die Grundlage für die Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1; nach der Abnahme setzt die Ersatzvornahme auf Kosten des Nachunternehmers den fruchtlosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist voraus (§ 13 Abs. 5 Nr. 2). Praktisch kommt hinzu: Der Hauptunternehmer hat seinem eigenen Auftraggeber „seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen“ (§ 13 Abs. 1 VOB/B) – dazu gehören auch die vom Nachunternehmer ausgeführten Teile; ein Verschulden des Nachunternehmers hat er nach § 278 BGB „in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“.
Rügt er beim Nachunternehmer zu spät, bleibt er auf den Kosten sitzen.
Worauf Sie achten müssen
- Frist gesetzt, aber vor Abnahme die Kündigungsandrohung vergessen: Ohne die Erklärung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 fehlt die Grundlage für die Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.
- Mangel nach Abnahme nur telefonisch oder in der Baubesprechung gerügt: § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verlangt, dass der Auftraggeber die Beseitigung 'schriftlich verlangt'; nur das schriftliche Verlangen setzt die 2-Jahres-Frist ab Zugang in Gang.
- Unbestimmte Frist („umgehend“, „kurzfristig“) statt einer bestimmten Frist (Datum oder „binnen [X] Werktagen ab Zugang“): § 4 Abs. 7 und § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B knüpfen Kündigung und Ersatzvornahme an eine „gesetzte angemessene Frist“ und deren „fruchtlosen Ablauf“; ohne bestimmtes Fristende lässt sich der Ablauf nicht feststellen.
- Beide Module in einem Schreiben verwenden: Vor Abnahme gilt § 4 Abs. 7, nach Abnahme § 13 Abs. 5 VOB/B; das falsche Modul kann dazu führen, dass Androhung oder Ersatzvornahme ins Leere gehen.
Muss ich das jedes Mal neu aufsetzen?
brixl verknüpft die Rüge beim Nachunternehmer mit Ihrer eigenen Gewährleistung gegenüber dem Auftraggeber – Fristen, Zugang und Verjährung je Bauvorhaben im Blick. Fristen wie die 12 Werktage der Abnahme oder die 6 Werktage beim Stundenlohnzettel laufen dort mit – mit Erinnerung, bevor sie verstreichen.
Welche Frist ist angemessen?
Die VOB/B nennt keine Tage, sondern verlangt in § 4 Abs. 7 und § 13 Abs. 5 Nr. 2 eine 'angemessene Frist'. Anhaltspunkte sind Art und Umfang des Mangels, Materialbeschaffung und Baustellenlogistik; die Frist soll dem Nachunternehmer die Beseitigung bei zügiger Arbeit ermöglichen; sie hängt von Art und Umfang des Mangels, Materialbeschaffung und Baustellenlogistik ab. Das Muster sieht ein konkretes Enddatum vor, weil Kündigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) und Ersatzvornahme (§ 13 Abs. 5 Nr. 2) an den nachweisbaren 'fruchtlosen Ablauf' der 'gesetzten Frist' anknüpfen. Nach Abnahme muss das Verlangen außerdem 'vor Ablauf' der Verjährungsfrist zugehen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1); die Verjährungsfrist beträgt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 für Bauwerke 4 Jahre, 'ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart'.
Muss die Mängelanzeige schriftlich erfolgen?
Nach Abnahme verlangt § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B, dass der Auftraggeber die Beseitigung „schriftlich verlangt“. Weil die VOB/B kein Gesetz ist, gilt diese Schriftform als „durch Rechtsgeschäft bestimmte Form“ (§ 127 BGB): „im Zweifel“ die Anforderungen des § 126 BGB, wobei nach § 127 Abs. 2 „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung“ genügt. Ob der Nachunternehmervertrag einen solchen anderen Willen (etwa ein Unterschriftserfordernis) enthält, ist im Vertrag zu prüfen. Der sichere Weg ist das eigenhändig unterschriebene Schreiben mit Zugangsnachweis. Vor der Abnahme schreibt § 4 Abs. 7 keine Form vor – aus Beweisgründen empfiehlt sich auch hier die Schriftform.
Was passiert, wenn der Nachunternehmer die Frist verstreichen lässt?
Vor Abnahme kann der Hauptunternehmer den Nachunternehmervertrag kündigen, 'wenn in den Fällen des § 4 Absatz 7 ... die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist' (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B); die Kündigung 'kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden'. Danach darf er 'den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen lassen' und muss die Mehrkosten 'spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten' aufstellen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4). Nach Abnahme kann er ohne Kündigung 'die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen' (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). In beiden Fällen bleiben Schadensersatzansprüche unter den dortigen Voraussetzungen vorbehalten (§ 4 Abs. 7 S. 2: „Hat der Auftragnehmer den Mangel … zu vertreten“; § 13 Abs. 7 VOB/B).
Rechtsgrundlagen
- RechtsgrundlageVOB/B 2016, nichtamtliche Fassung (fib-bund.de), §§ 4, 8, 13
- RechtsgrundlageVOB/B auf dejure.org
- Rechtsgrundlage§ 126 BGB Schriftform (gesetze-im-internet.de)
- Rechtsgrundlage§ 127 BGB Vereinbarte Form (gesetze-im-internet.de)
- Rechtsgrundlage§ 278 BGB – Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen
- Rechtsgrundlage§ 214 BGB – Wirkung der Verjährung
Hinweis: Muster und Erläuterungen sind eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die VOB/B in der vertraglich vereinbarten Fassung sowie Ihr konkreter Vertrag; alle Angaben wurden am 21.09.2026 gegen den Gesetzestext geprüft, eine Gewähr wird nicht übernommen. Passen Sie das Muster an den Einzelfall an.