FormblattVHB Bund

Formblatt 523: Nachtragsvereinbarung

Mit Formblatt 523 werden Nachtragspreise Vertragsbestandteil. Was Sie vor der Unterschrift prüfen müssen: Anlage 1, Fristenregelung Nr. 6.2 und das freie Feld Nr. 7.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 · Geprüft am 31.08.2026

Die Nachtragsvereinbarung kurz erklärt

Mit dem Formblatt 523 schließen Sie und der Auftraggeber die Nachtragsvereinbarung zu einem laufenden Bauauftrag: Die geänderten bzw. neuen Preise ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1 – der Vergütungszuordnung und -berechnung (521) –, die ausdrücklich Vertragsbestandteil wird. Der Summenblock führt vom erteilten Auftrag über bisherige Änderungen zur neuen Gesamtvergütung. Drei Stellen entscheiden über Ihr Geld: Nr. 6.1 erstreckt alle Bedingungen des Hauptauftrags einschließlich der vereinbarten Nachlässe auf den Nachtrag. Nr. 6.2 legt die Bauzeitfolge per Ankreuzfeld verbindlich fest – Ausführungsfrist verlängert, verkürzt, „wird nicht berührt“ oder neuer Fertigstellungstermin. Und Nr. 7 ist ein freies Feld ohne vorgedruckten Text – prüfen Sie, was die Vergabestelle dort eingetragen hat, denn ein Abgeltungs- oder Vorbehaltsfeld hat das Formblatt nicht. Erstellt wird es von der Vergabestelle; Sie sind Gegenzeichner und senden die Zweitfertigung unverzüglich unterschrieben zurück. Ein „Formblatt 511“ existiert übrigens nicht – die Nachtragsvereinbarung ist die 523.

Wann müssen Sie die Nachtragsvereinbarung abgeben?

Eine Nachtragsvereinbarung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Sachverhalte nach Nr. 2.1 des Leitfadens 510 Einfluss auf die vereinbarten Einheits- oder Pauschalpreise haben – also bei den Vergütungsansprüchen nach § 2 VOB/B (Mengenänderungen Abs. 3, geänderte Leistungen Abs. 5, zusätzliche Leistungen Abs. 6); bei erforderlichen und geforderten zusätzlichen Leistungen ist sie immer abzuschließen. Ändert sich nur die Gesamtvergütung, nicht die Preise, genügen Prüfungsvermerk 522 und Vergütungszuordnung 521. Zeitlich gilt: unverzüglich nach der Prüfung – bei § 2 Abs. 5 und 6 in der Regel vor Beginn der Ausführung, bei Mengenänderungen, sobald die Preisauswirkungen zuverlässig beurteilbar sind. Erforderliche Änderungen von Vertrags- und Einzelfristen sind in der Nachtragsvereinbarung festzulegen (Nr. 6.2) – wer unterschreibt, ohne die Bauzeitfolgen dort zu verankern, hat sie nicht vertraglich geregelt. Mehrere Nachtragsvereinbarungen werden fortlaufend nummeriert; auch Nachträge zu Rahmenvereinbarungen laufen über das 523 (Richtlinien zu 617, Nr. 2).

Was Sie in die Nachtragsvereinbarung eintragen

  1. Kopf der Vergabestelle: Datum, Nachtragsvereinbarung Nr., zu Auftrag Nummer, Auftrag vom, Ansprechpartner
  2. Baumaßnahme und Leistung; Bezug: Ihre Mehr-/Minderkostenaufstellung bzw. Nachtragsangebote mit Datum
  3. Anlage 1: Vergütungszuordnung und -berechnung (wird Vertragsbestandteil); Anlage 2: Zweitfertigung (unverzüglich unterschrieben zurückzusenden)
  4. Summenblock brutto: erteilter Auftrag, bisherige Änderungen, bisherige Gesamtvergütung, zusätzliche Vergütung, neue Gesamtvergütung
  5. Nr. 6.1: alle Bedingungen des Hauptauftrags einschließlich Nachlässen gelten fort
  6. Nr. 6.2 Fristen: verlängert/verkürzt um … Werktage, nicht berührt, neuer Fertigstellungstermin, Einzelfristen als Vertragsfristen
  7. Nr. 7: freies Feld für weitere Vereinbarungen; Ort, Datum, Unterschriften beider Seiten

Was passiert, wenn die Nachtragsvereinbarung fehlt oder falsch ist?

Das Risiko ist die Bindungswirkung Ihrer Unterschrift. Anlage 1 mit den geprüften Preisen wird Vertragsbestandteil – prüfen Sie die Zuordnung und die Beträge, bevor Sie zeichnen. Nr. 6.1 bedeutet: Die Nachlässe des Hauptauftrags gelten auch für den Nachtrag; wer sie in der Nachtragskalkulation nicht berücksichtigt hat, verliert sie hier endgültig. Nr. 6.2 „Ausführungsfrist wird nicht berührt“ ist eine verbindliche Festlegung – bildet sie die tatsächliche Bauzeitwirkung des Nachtrags nicht ab, haben Sie Ihre Bauzeitansprüche verschenkt. Wichtig außerdem: Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sowie nicht vergütungsbezogene Kostenerstattungen sind nicht Teil der Vergütungszuordnung, sondern werden nur nachrichtlich aufgeführt (Leitfaden 510, Nr. 6) – ob solche Folgekosten von der Vereinbarung mit erfasst sein sollen, klären Sie vor der Unterschrift, notfalls mit einem Vorbehalt im freien Feld Nr. 7. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB; das unbestrittene Guthaben ist sofort zu zahlen.

Worauf Sie achten müssen

  • Anlage 1 ungeprüft mitzeichnen – die Vergütungszuordnung wird Vertragsbestandteil, samt aller Kürzungen.
  • Nr. 6.2 ankreuzen lassen, ohne die echte Bauzeitwirkung zu prüfen – „wird nicht berührt“ ist verbindlich.
  • Bauzeit- und Folgekosten für mitgeregelt halten – Schadensersatz und Entschädigung stehen nur nachrichtlich in der 521 und sind gesondert zu sichern (ggf. Vorbehalt in Nr. 7).
  • Ein 523 verlangen, obwohl sich nur die Gesamtvergütung ändert – dann genügen 522 und 521, und die Zahlung darf nicht auf eine Vereinbarung warten.

Die Nachtragsvereinbarung nie wieder von Hand suchen

brixl legt vor der Unterschrift alles nebeneinander: Ihr Nachtragsangebot, die geprüften Preise der Anlage 1, die Fristenregelung und das freie Feld Nr. 7 – damit Sie sehen, was Sie binden, bevor es bindet.

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Die Nachtragsvereinbarung nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
BundFormblatt 523 (Teil 5, Abschnitt 520 neben 521 und 522); Einzel-PDF im Teil-5-ZIP, Stand identisch zur Lesefassung.Öffnen
BayernHochbau: 523.H (inhaltsgleich, Stand Mai 2015) mit 521.H/522.H; Straßen- und Wasserbau: eigene Reihe mit 533.StB Nachtragsvereinbarung (531.StB Prüfung, 532.StB Nachtragsprüfung, 534.StB Vermerk).Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Gibt es ein Formblatt 511 für Nachträge?

Nein. Abschnitt 5 des VHB Bund enthält den Leitfaden 510 und genau drei Formblätter: 521 (Vergütungszuordnung), 522 (Prüfungsvermerk) und 523 (Nachtragsvereinbarung). Ein Formblatt 511 existiert weder im VHB Bund noch im VHB Bayern.

Wann muss die Nachtragsvereinbarung geschlossen werden?

Unverzüglich nach der Prüfung – bei geänderten und zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 5/6 VOB/B in der Regel vor Beginn der Ausführung, bei Mengenänderungen, sobald die Preisauswirkungen zuverlässig beurteilbar sind (Leitfaden 510).

Gilt mein Nachlass aus dem Hauptauftrag auch für den Nachtrag?

Ja – Nr. 6.1 erstreckt alle Bedingungen des Hauptauftrags einschließlich der vereinbarten Nachlässe auf den Nachtrag. Das gehört in die Nachtragskalkulation, sonst zahlt es die Marge.

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