Fertigstellungsanzeige und Abnahmeverlangen nach § 12 VOB/B: Muster
Die schriftliche Fertigstellungsmitteilung startet die 12-Werktage-Frist zur Abnahme. Muster mit Abnahmeverlangen und Terminvorschlag nach § 12 VOB/B – kostenlos.
Geprüft am 21.09.2026 gegen die VOB/B · Muster mit Platzhaltern, keine Rechtsberatung
- Abnahmefrist nach Verlangen
- 12 Werktage, andere Frist vereinbar (§ 12 Abs. 1)
- Fiktion nach schriftlicher Mitteilung
- 12 Werktage (§ 12 Abs. 5 Nr. 1)
- Fiktion nach Benutzung
- 6 Werktage, abdingbar (§ 12 Abs. 5 Nr. 2)
- Förmliche Abnahme
- Auf Verlangen einer Partei (§ 12 Abs. 4)
- Fiktion trotz Abnahmeverlangen?
- Wortlaut: nur „wird keine Abnahme verlangt“
- Gefahrübergang
- Mit Abnahme, soweit nicht schon nach § 7 (§ 12 Abs. 6)
- Fertigstellungsanzeige als Word (.docx)
- Fertigstellungsanzeige als PDF
- Kostenlos · keine Anmeldung
Das Wichtigste in Kürze
Nach § 12 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber die Abnahme „binnen 12 Werktagen“ durchzuführen, wenn der Auftragnehmer sie „nach der Fertigstellung“ verlangt; „eine andere Frist kann vereinbart werden“. Eine förmliche Abnahme „hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt“ (§ 12 Abs. 4 Nr. 1); der Befund ist „in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen“, jede Partei erhält eine Ausfertigung. Daneben kennt § 12 Abs. 5 zwei Abnahmefiktionen, die nach ihrem Wortlaut nur greifen, wenn „keine Abnahme verlangt“ wird: Nr. 1 mit Ablauf von 12 Werktagen „nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung“, Nr. 2 nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung, „wenn nichts anderes vereinbart ist“.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen hat der Auftraggeber „spätestens“ zu diesen Zeitpunkten geltend zu machen (Nr. 3). Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über (§ 12 Abs. 6), und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 13 Abs. 4 Nr. 3). Das Muster verbindet die schriftliche Fertigstellungsmitteilung mit dem Verlangen einer förmlichen Abnahme samt Terminvorschlag.
Das Muster
[Firma des Auftragnehmers] [Straße, Hausnummer] [PLZ Ort]
[Auftraggeber] [Straße, Hausnummer] [PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Bauvorhaben: [Bauvorhaben] Bauvertrag vom [Datum des Vertrags], Auftrags-Nr. [Auftragsnummer] Gewerk/Leistung: [Gewerk / Leistungsbeschreibung]
Mitteilung der Fertigstellung und Verlangen der förmlichen Abnahme nach § 12 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
Modul: Mitteilung der Fertigstellung (§ 12 Abs. 1 VOB/B: „nach der Fertigstellung“; ohne Abnahmeverlangen zugleich Auslöser der Fiktion nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir die uns mit dem oben genannten Bauvertrag beauftragte Leistung [Gewerk / Leistungsbeschreibung] am [Datum der Fertigstellung] vollständig fertiggestellt haben.
[Optional bei Teilabnahme nach § 12 Abs. 2 VOB/B: Es handelt sich um den in sich abgeschlossenen Teil der Leistung „[Bezeichnung des Teils]“, dessen besondere Abnahme wir verlangen.]
Modul: Verlangen der förmlichen Abnahme (§ 12 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 VOB/B)
Wir verlangen hiermit die Abnahme der Leistung gemäß § 12 Abs. 1 VOB/B und die Durchführung einer förmlichen Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
Als Abnahmetermin schlagen wir vor:
[Wochentag], den [Datum], um [Uhrzeit] Uhr, Treffpunkt: [Ort auf der Baustelle].
Der Termin liegt innerhalb der Frist von 12 Werktagen nach § 12 Abs. 1 VOB/B [bzw.: innerhalb der in § [Ziffer] des Bauvertrags vereinbarten Frist]. Sollte Ihnen der Termin nicht möglich sein, bitten wir um einen Alternativvorschlag innerhalb dieser Frist an [E-Mail-Adresse / Telefonnummer].
Bei der Abnahme wird der Befund gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niedergelegt; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Für unsere Seite nimmt [Name, Funktion] teil.
Modul: Hinweise (empfehlenswert)
Wir weisen darauf hin, dass mit der Abnahme die Gefahr gemäß § 12 Abs. 6 VOB/B auf Sie übergeht, soweit Sie sie nicht schon nach § 7 VOB/B tragen, und dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B beginnt.
Die Schlussrechnung werden wir Ihnen gemäß § 14 VOB/B gesondert übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion] [Firma des Auftragnehmers]
Anlagen: [ggf. Fertigstellungsdokumentation, Prüfprotokolle, Bestandsunterlagen]
Pflicht (Wirkung tritt sonst nicht ein): Die Mitteilung über die Fertigstellung muss schriftlich erfolgen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1: „nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung“); das Verlangen der Abnahme ist Voraussetzung für die 12-Werktage-Pflicht des Auftraggebers (§ 12 Abs. 1); das Verlangen einer förmlichen Abnahme muss ausdrücklich erklärt werden (§ 12 Abs. 4 Nr. 1: „wenn eine Vertragspartei es verlangt“); bei Teilabnahmen muss der in sich abgeschlossene Teil benannt werden (§ 12 Abs. 2). Empfehlenswert, aber in § 12 VOB/B nicht vorgeschrieben: der konkrete Terminvorschlag mit Uhrzeit und Treffpunkt, die Bitte um Alternativvorschlag, die Benennung des Teilnehmers, die Hinweise auf Gefahrübergang und Verjährungsbeginn sowie Anlagen. Wichtig zur Modulwahl: Die Fiktion nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 greift nach ihrem Wortlaut nur, wenn „keine Abnahme verlangt“ wird. Wer wie in diesem Muster ausdrücklich eine (förmliche) Abnahme verlangt, setzt auf den Weg über § 12 Abs. 1 und Abs. 4 und sollte sich nicht allein auf die Fiktion verlassen; wer nur die Fiktion auslösen will, verwendet ausschließlich das Modul Fertigstellungsmitteilung. Der Zugang des Schreibens sollte nachweisbar dokumentiert werden (Einschreiben, Empfangsbestätigung), weil die Frist nach § 12 Abs. 1 an das Verlangen und die Fiktion nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 an die schriftliche Mitteilung anknüpft. Vertraglich vereinbarte abweichende Fristen (§ 12 Abs. 1: „eine andere Frist kann vereinbart werden“; § 12 Abs. 5 Nr. 2: „wenn nichts anderes vereinbart ist“) gehen vor. Dieses Muster ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags durch einen Rechtsanwalt.
Schriftverkehr je Bauvorhaben an einem Ort
brixl zählt die 12 Werktage ab Zugang Ihrer Fertigstellungsmitteilung mit und erinnert an Abnahmetermin, Vorbehalte und den Beginn der Verjährung – je Bauvorhaben.
Was in die Fertigstellungsanzeige gehört
- 1Schriftliche Mitteilung, dass die Leistung fertiggestellt ist: § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B („schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung“); § 12 Abs. 1: Verlangen „nach der Fertigstellung“ – das Fertigstellungsdatum ist nicht vorgeschrieben, zur Dokumentation aber empfehlenswert
- 2Ausdrückliches Verlangen der Abnahme, damit der Auftraggeber sie „binnen 12 Werktagen durchzuführen“ hat (§ 12 Abs. 1 VOB/B)
- 3Ausdrückliches Verlangen einer förmlichen Abnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B: „wenn eine Vertragspartei es verlangt“)
- 4Eindeutige Bezeichnung von Bauvorhaben, Bauvertrag und Leistung, damit klar ist, worauf sich Mitteilung und Verlangen beziehen (Bestimmtheit des Schreibens; § 12 VOB/B schreibt keine bestimmten Angaben vor)
- 5Bei Teilabnahme — Bezeichnung des „in sich abgeschlossenen Teils der Leistung“ (§ 12 Abs. 2 VOB/B)
- 6Empfehlenswert — Terminvorschlag – ein vom Auftragnehmer vorgeschlagener und vom Auftraggeber bestätigter Termin ist ein vereinbarter Termin im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B
Die häufigsten Fragen
Wann schicken Sie die Fertigstellungsanzeige?
Sobald die vertragliche Leistung (oder ein in sich abgeschlossener Teil, § 12 Abs. 2) fertiggestellt ist. § 12 Abs. 1 erlaubt das Verlangen ausdrücklich „gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist“. Das Schreiben sollte so rechtzeitig zugehen, dass der vorgeschlagene Termin innerhalb der 12 Werktage nach § 12 Abs. 1 (oder der vertraglich vereinbarten Frist) liegt. Bei Teilabnahmen ist der Teil der Leistung zu bezeichnen; § 12 Abs. 2 sieht die besondere Abnahme nur für „in sich abgeschlossene Teile der Leistung“ vor.
Was passiert ohne die Fertigstellungsanzeige – oder zu spät?
Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen hat der Auftraggeber „spätestens“ zu den Zeitpunkten des § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 geltend zu machen (Nr. 3); der Zeitpunkt der Nr. 1 setzt die schriftliche Mitteilung voraus. Ein verspätetes Schreiben verschiebt die an Mitteilung und Verlangen geknüpften Wirkungen – die 12-Werktage-Pflicht des Auftraggebers (§ 12 Abs. 1), die Fiktion nach Abs. 5 Nr. 1, den Gefahrübergang (Abs. 6) und den Beginn der Verjährung (§ 13 Abs. 4 Nr. 3); die Frist für die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 läuft davon unabhängig ab Fertigstellung. Ohne Schreiben bleibt bei Benutzung durch den Auftraggeber die 6-Werktage-Fiktion nach Abs. 5 Nr. 2 („wenn nichts anderes vereinbart ist“); eine ausdrückliche oder förmliche Abnahme bleibt daneben möglich.
Für die Sicherheiten gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1: Die Vertragserfüllungssicherheit ist „zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche“ zurückzugeben – ohne vereinbarten Zeitpunkt verschiebt eine ausbleibende Abnahme die Rückgabe.
Worauf Sie achten müssen
- Nur mündlich oder per Telefon die Fertigstellung melden: § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B knüpft die Fiktion an eine „schriftliche Mitteilung“.
- Fertigstellung anzeigen, aber keine Abnahme verlangen und dann auf die 12-Werktage-Pflicht des Auftraggebers vertrauen: Diese Pflicht setzt nach § 12 Abs. 1 VOB/B ein Verlangen voraus.
- Sich nach einem ausdrücklichen Abnahmeverlangen allein auf die Abnahmefiktion verlassen: § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B gelten nach ihrem Wortlaut nur, „wird keine Abnahme verlangt“.
- Vertraglich vereinbarte Fristen übersehen: § 12 Abs. 1 („eine andere Frist kann vereinbart werden“) und § 12 Abs. 5 Nr. 2 („wenn nichts anderes vereinbart ist“) sind abdingbar.
Muss ich das jedes Mal neu aufsetzen?
brixl zählt die 12 Werktage ab Zugang Ihrer Fertigstellungsmitteilung mit und erinnert an Abnahmetermin, Vorbehalte und den Beginn der Verjährung – je Bauvorhaben. Fristen wie die 12 Werktage der Abnahme oder die 6 Werktage beim Stundenlohnzettel laufen dort mit – mit Erinnerung, bevor sie verstreichen.
Welche Frist gilt nach dem Abnahmeverlangen?
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme, „so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden“ (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Das Verlangen ist „gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist“ zulässig. Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen; bei Benutzung durch den Auftraggeber nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung, „wenn nichts anderes vereinbart ist“ (Nr. 2). Die VOB/B definiert den Begriff „Werktag“ nicht; die Zählweise sollte im Zweifel anhand des Vertrags geprüft werden. Die VOB/B definiert „Werktag“ nicht; § 11 Abs. 3 rechnet jedoch „jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche“, geht also von sechs Werktagen je Woche aus. Die Zählweise sollte im Zweifel anhand des Vertrags geprüft werden.
In welcher Form muss das Schreiben erfolgen?
§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verlangt für die Fiktion eine „schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung“. Für das Abnahmeverlangen nach § 12 Abs. 1 und das Verlangen der förmlichen Abnahme nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 nennt der Text keine Form; wegen der Nachweisbarkeit ist die Schriftform mit dokumentiertem Zugang gleichwohl empfehlenswert. Die förmliche Abnahme selbst ist nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 „in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen“; in die Niederschrift „sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers“, und „jede Partei erhält eine Ausfertigung“. Ist die VOB/B nicht vereinbart und der Auftraggeber Verbraucher, verlangt § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB für die dortige Abnahmefiktion einen Hinweis „in Textform“ auf die Folgen.
Welche Folgen hat die Abnahme für den Auftragnehmer?
Mit der Abnahme „geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt“ (§ 12 Abs. 6 VOB/B). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche „beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme“ (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B). Der Auftraggeber hat Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen bei einer förmlichen Abnahme in die Niederschrift aufzunehmen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1) bzw. bei der fiktiven Abnahme „spätestens“ zu den Zeitpunkten des § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 geltend zu machen (Nr. 3). Eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit ist „spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben“ (§ 17 Abs. 8 Nr. 1). Wegen wesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme „bis zur Beseitigung“ verweigern (§ 12 Abs. 3).
Rechtsgrundlagen
- RechtsgrundlageVOB/B 2016, nichtamtliche Fassung (fib-bund.de, PDF)
- Rechtsgrundlage§ 12 VOB/B Abnahme (dejure.org)
- Rechtsgrundlage§ 640 BGB Abnahme (gesetze-im-internet.de)
Hinweis: Muster und Erläuterungen sind eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die VOB/B in der vertraglich vereinbarten Fassung sowie Ihr konkreter Vertrag; alle Angaben wurden am 21.09.2026 gegen den Gesetzestext geprüft, eine Gewähr wird nicht übernommen. Passen Sie das Muster an den Einzelfall an.