Formblatt 214: Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Formblatt 214 setzt Fristen, Vertragsstrafen, Zahlungsfristen und Sicherheiten. Was Bieter kalkulieren müssen – mit den Bayern-Varianten 214.H, StB und LE.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Geprüft am 31.08.2026
- Wer füllt aus?
- Die Vergabestelle – Sie füllen nichts aus, müssen aber alles einpreisen
- Mit dem Angebot?
- Verbleibt beim Bieter; wird über das Angebotsschreiben 213 Angebots- und bei Zuschlag Vertragsbestandteil
- Vertragsstrafe
- Laut Richtlinien höchstens 0,1 % je Werktag, insgesamt 5 % der Auftragssumme ohne USt
- Bei Abänderung
- Zwingender Ausschluss nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
- Quelle
- VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 (fib-bund.de)
Das Wichtigste in Kürze
Formblatt 214 enthält die Besonderen Vertragsbedingungen, die die VOB/B auftragsspezifisch ergänzen – ausgefüllt von der Vergabestelle, für Sie aber bares Geld: Nr. 1 setzt die Ausführungsfristen nach § 5 VOB/B und bestimmt, welche davon verbindliche Vertragsfristen sind. Nr. 2 regelt Vertragsstrafen je Werktag des Verzugs mit Obergrenze; die Richtlinien erlauben höchstens 0,1 % je Werktag und insgesamt 5 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Nr. 3 kann die Schlusszahlungsfrist auf bis zu 60 Kalendertage verlängern.
Nr. 4 und 5 setzen die Sicherheiten: ab 250.000 Euro netto 5 % Vertragserfüllung, nach Abnahme 3 % Mängelansprüche – Bürgschaften nur auf den Formblättern des Auftraggebers (Nr. 6, beim Bund 421/422/423). Die Stoffpreisgleitklausel Stahl steht nicht in Nr. 3, sondern als WBVB-Textbaustein unter Nr. 10 mit Verweis auf Formblatt 225. Wer 214 nicht einpreist, zahlt Vertragsstrafen, Avalkosten und Zinsverluste aus der Marge.
Formblatt 214, Feld für Feld

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- 1Nr. 1 — Ausführungsfristen – Beginn und Vollendung (Datum, Werktage, KW oder Bauzeitenplan); Nr. 1.2 verbindliche Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 VOB/B inkl. Einzelfristen
- 2Nr. 2 — Vertragsstrafe je Werktag des Verzugs (Euro oder Prozent der Auftragssumme ohne USt), Obergrenze in Nr. 2.2, Anrechnung verwirkter Einzelfristen-Strafen in Nr. 2.3
- 3Nr. 3 — verlängerte Schlusszahlungsfrist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 3 VOB/B) – laut Richtlinien mehr als 30, höchstens 60 Kalendertage
- 4Nr. 4 — Sicherheit Vertragserfüllung – Verzicht oder ab 250.000 Euro netto 5 % der Auftragssumme (inkl. USt, ohne Nachträge)
- 5Nr. 5 — Sicherheit Mängelansprüche – Verzicht oder 3 % der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme
- 6Nr. 6 — Bürgschaften nur nach den Formblättern des Auftraggebers (Bund: 421 Vertragserfüllung, 422 Mängelansprüche, 423 Abschlags-/Vorauszahlung)
- 7Nr. 7–10 — technische Spezifikationen („oder gleichwertig“ gilt stets), Werbung nur mit Zustimmung, Nr. 9 frei, Nr. 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen – dort u. a. der Textbaustein Stoffpreisgleitklausel Stahl mit Formblatt 225
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie Formblatt 214 abgeben?
Das 214 liegt den Vergabeunterlagen als Anlage B des Formblatts 211 bei („verbleiben beim Bieter, werden Vertragsbestandteil“) und wird über Ihr Angebotsschreiben 213 Bestandteil des Angebots – bei Zuschlag Vertragsinhalt. Sie füllen es nicht aus, müssen es aber vollständig kalkulieren: Die Richtlinien zu 214 Nr. 2 gehen ausdrücklich davon aus, dass Sie die mit Vertragsstrafen verbundene Wagniserhöhung in den Angebotspreis einkalkulieren. Einzupreisen sind das Vertragsstrafenrisiko (bis 5 % netto), die Avalkosten für Vertragserfüllungs- (5 %) und Mängelansprüchebürgschaft (3 % Bund), die Finanzierungskosten einer auf bis zu 60 Tage verlängerten Schlusszahlungsfrist (Nr. 3; die Richtlinien lassen mehr als 30, höchstens 60 Kalendertage zu, restriktiv und nie bei Abschlagsrechnungen) und die Terminrisiken aus verbindlichen Einzelfristen.
In Bayern gelten eigene Fassungen: 214.H (Hochbau, Stand August 2024) mit offenen Prozentfeldern für die Sicherheiten, 214.StB (Straßen- und Brückenbau) mit Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen und Witterungsklausel, 214.LE (Ländliche Entwicklung) mit eigenen Abrechnungsregeln – maßgeblich ist immer der konkrete Eintrag Ihres Verfahrens.
Was passiert, wenn Formblatt 214 fehlt oder falsch ist?
Aus dem 214 selbst folgt kein Ausschlusstatbestand – es kommt von der Vergabestelle. Das vergaberechtliche Risiko liegt im Ändern: Wer die vorgegebenen BVB streicht, abändert oder eigene AGB dagegensetzt, nimmt unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, und solche Angebote sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. Das eigentliche Risiko ist kalkulatorisch: Vertragsstrafen bis 5 % der Auftragssumme, 5 % Vertragserfüllungs- und 3 % Mängelansprüchesicherheit, bis zu 60 Tage Schlusszahlungsfrist und strafbewehrte Einzelfristen stehen im 214 – wer sie überliest, trägt die Kosten aus der Marge.
Nur als Vertragsfrist bezeichnete Einzelfristen lösen ohne Weiteres Verzug und Vertragsstrafe aus (Richtlinien zu 214 Nr. 1.1). Und Bürgschaften werden nur auf den Formblättern des Auftraggebers akzeptiert; eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf er ohnehin nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).
Worauf Sie achten müssen
- Die BVB abändern oder eigene AGB beilegen – unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen, zwingender Ausschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
- Mit der VOB/B-Standardfrist von 30 Tagen für die Schlusszahlung kalkulieren, ohne Nr. 3 zu prüfen – dort können 60 Tage stehen.
- Avalkosten vergessen: 5 % Vertragserfüllung ab 250.000 Euro netto plus 3 % Mängelansprüche nach Abnahme.
- Bayerische Prozentfelder ungeprüft mit Bund-Werten füllen: In 214.H sind die Sicherheiten offene Felder – es gilt der Eintrag Ihres Verfahrens.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl zieht die Kalkulationsrisiken aus dem 214 heraus, bevor Sie anbieten: Vertragsstrafensätze, Sicherheiten, Zahlungsfristen und strafbewehrte Einzelfristen – nebeneinander statt über zwei Seiten Kleingedrucktes verteilt. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob Formblatt 214 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Wie hoch darf die Vertragsstrafe im Formblatt 214 sein?
Die Richtlinien zu 214 (Bund wie Bayern) begrenzen sie auf 0,1 Prozent je Werktag und insgesamt fünf Prozent der Auftragssumme; das Formblatt rechnet mit der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer.
Steht die Stoffpreisgleitklausel im Formblatt 214?
Beim Bund ja, aber nicht in Nr. 3: Sie wird als WBVB-Textbaustein unter Nr. 10 vereinbart, verweist auf das Formblatt 225 und gilt nur für die dort benannten LV-Abschnitte.
Was gilt, wenn ich mit den BVB nicht einverstanden bin?
Ändern dürfen Sie sie nicht – das wäre ein zwingender Ausschlussgrund. Unklarheiten können Sie vor Angebotsabgabe als Bieterfrage klären; ansonsten bleibt nur, die Bedingungen einzupreisen oder nicht anzubieten.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
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