GlossarVerfahrensarten

Verhandlungsverfahren (mit/ohne Teilnahmewettbewerb)

Auftraggeber und Bieter verhandeln über Preise, Leistungen, Konditionen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen Standard.

Rechtsgrundlage
§ 14 VgV
Englischer Begriff
negotiated procedure

Wie das Verhandlungsverfahren funktioniert

Im Verhandlungsverfahren verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern über deren Angebote — über Leistungsinhalte, Konditionen und Preise. Das unterscheidet es grundlegend vom Offenen Verfahren, in dem Nachverhandlungen verboten sind. Üblich ist ein gestufter Ablauf: Erstangebote, eine oder mehrere Verhandlungsrunden, dann die Aufforderung zum finalen Angebot, auf dessen Basis nach den Zuschlagskriterien gewertet wird. Rechtsgrundlagen im Oberschwellenbereich sind § 14 VgV (Zulässigkeit) und § 17 VgV (Ablauf); zulässig ist das Verfahren — auch mit Teilnahmewettbewerb — nur unter den dort genannten Voraussetzungen.

Mit und ohne Teilnahmewettbewerb

Der Regelfall ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Der Auftraggeber wählt aus den öffentlich eingegangenen Teilnahmeanträgen die geeigneten Bewerber aus und fordert sie zur Angebotsabgabe auf. Ohne Teilnahmewettbewerb ist das Verfahren nur in engen Ausnahmefällen zulässig — etwa bei äußerster Dringlichkeit oder wenn objektiv nur ein Unternehmen die Leistung erbringen kann. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen ist das Verhandlungsverfahren nach §§ 73 ff. VgV der Standard; das unterschwellige Gegenstück ist die Verhandlungsvergabe der UVgO.

Bedeutung für Bieter

Verhandlungsverfahren belohnen Vorbereitung doppelt: Erst entscheidet die Qualität des Teilnahmeantrags mit den Eignungsnachweisen über den Einzug ins Verfahren, dann zählt in den Verhandlungsrunden die Fähigkeit, das eigene Angebot gezielt nachzuschärfen. Wer die Wertungslogik früh versteht, kann Spielräume beim Konzept nutzen, statt nur über den Preis zu gehen.

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