Wettbewerbsregister: Selbstauskunft und Abfrage erklärt
Das Wettbewerbsregister fragt der Auftraggeber selbst ab – seit 1.7.2026 ab 50.000 €. Was Bieter per Selbstauskunft prüfen sollten und wie die Selbstreinigung geht.
Geprüft am 04.09.2026
- Registerführung
- Bundeskartellamt; Register nicht öffentlich
- Abfragepflicht
- Ab 50.000 € netto (§ 6 WRegG)
- Schwelle seit 1.7.2026
- Angehoben von 30.000 auf 50.000 €
- Selbstauskunft
- 20 € über das Portal (ELSTER-Konto)
- Löschfristen
- 3 bzw. 5 Jahre (§ 7 WRegG)
- Ausschluss
- Kein Automatismus – Auftraggeber entscheidet
Das Wichtigste in Kürze
Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt dokumentiert schwerwiegende Wirtschaftsdelikte, die nach §§ 123, 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können; Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden übermitteln die Daten (§ 4 WRegG). Einen einreichbaren „Auszug“ gibt es nicht: Das Register ist nicht öffentlich und wird nur von öffentlichen Auftraggebern abgefragt – vor Zuschlagserteilung verpflichtend ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 6 WRegG; die Schwelle wurde zum 1. Juli 2026 von 30.000 Euro angehoben).
Für Sie zählt die Selbstauskunft nach § 5 Abs. 2 WRegG: Sie zeigt vor der Angebotsabgabe, ob und was über Ihr Unternehmen eingetragen ist – online über das Portal des Bundeskartellamts (Identifikation per ELSTER-Unternehmenskonto, 20 Euro). Eine Eintragung führt nicht automatisch zum Ausschluss; darüber entscheidet der Auftraggeber eigenverantwortlich. Gegenmittel ist die Selbstreinigung mit vorzeitiger Löschung (§ 8 WRegG) – wird sie bewilligt, darf kein Auftraggeber das gelöschte Fehlverhalten mehr berücksichtigen.
So beantragen Sie die Selbstauskunft
- 1Selbstauskunft online beantragen — über das Portal des Bundeskartellamts – Unternehmen identifizieren sich mit dem ELSTER-Unternehmenskonto, gezahlt wird per Kreditkarte; laut Bundeskartellamt der schnellere Weg.
- 2Alternativ schriftlich — amtliches Formular mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift im Original per Post; bei Vertretung Vertretungsnachweis nicht älter als zehn Tage, Vertretung durch Dritte ist nicht zulässig.
- 3Ergebnis prüfen — Steht eine Eintragung im Register, stimmen Sie Ihre Eigenerklärungen darauf ab und prüfen Sie die Selbstreinigung.
- 4Vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung (§ 8 WRegG) — Antrag in Textform beim Bundeskartellamt unter Angabe des Vorgangszeichens aus der Eintragungsmitteilung; die materiellen Anforderungen richten sich nach §§ 123 Abs. 4, 125 GWB (Leitlinien des Bundeskartellamts vom 25.11.2021).
Ablaufdaten im Blick behalten
In brixl liegen Ihre Bescheinigungen zentral – mit Gültigkeitsdaten, damit zur nächsten Abgabe nichts abgelaufen ist.
Die häufigsten Fragen
Wann wird die Selbstauskunft verlangt?
Verlangt wird die Selbstauskunft von niemandem – der Auftraggeber fragt das Register selbst ab: vor Zuschlagserteilung verpflichtend ab 50.000 Euro netto geschätztem Auftragswert (§ 6 Abs. 1 WRegG, Schwelle seit dem 1. Juli 2026; zuvor 30.000 Euro), darunter freiwillig; bei Bietergemeinschaften wird jedes Mitglied abgefragt, und das Abfrageergebnis wird dem Auftraggeber im Webportal für sieben Tage bereitgestellt. Was die Formblätter (VHB 124, HVA B-StB 107, HVA F-StB 10008) von Ihnen verlangen, sind Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen – die Registerabfrage dient dem Auftraggeber zur Kontrolle.
Genau deshalb lohnt die Selbstauskunft vor der Abgabe: Widersprüche zwischen Eigenerklärung und Registerstand fallen bei der Pflichtabfrage auf. Vor einer Eintragung werden Sie übrigens informiert und haben zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 5 Abs. 1 WRegG).
Was passiert, wenn die Selbstauskunft fehlt oder abgelaufen ist?
„Fehlen“ kann hier nichts – riskant ist der Registerinhalt selbst. Wird bei der Pflichtabfrage eine Eintragung gefunden, entscheidet der Auftraggeber eigenverantwortlich über den Ausschluss nach §§ 123, 124 GWB; ein Automatismus besteht nicht. Besonders riskant ist eine Eigenerklärung, die einer vorhandenen Eintragung widerspricht.
Ohne Selbstreinigung bleiben Eintragungen bis zur regulären Löschung bestehen – spätestens fünf Jahre bei bestimmten strafgerichtlichen Entscheidungen, drei Jahre bei Bußgeldentscheidungen und sonstigen Eintragungen (§ 7 WRegG). Die bewilligte vorzeitige Löschung bindet alle Auftraggeber; eine abgelehnte dagegen nicht.
Worauf Sie achten müssen
- Einen „Registerauszug“ einreichen wollen – das Register ist nicht öffentlich; Bieter erhalten nur die Selbstauskunft über sich selbst.
- Mit der alten 30.000-Euro-Schwelle rechnen – seit dem 1. Juli 2026 gilt die Abfragepflicht ab 50.000 Euro netto.
- Eigenerklärungen abgeben, ohne den eigenen Registerstand zu kennen – Widersprüche fallen bei der Pflichtabfrage auf.
- Bei der schriftlichen Selbstauskunft die amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift oder den maximal zehn Tage alten Vertretungsnachweis vergessen.
Muss ich das jedes Mal neu zusammensuchen?
brixl kennt die aktuelle Rechtslage – etwa die zum 1. Juli 2026 angehobene Abfrageschwelle – und erinnert Sie, den eigenen Registerstand per Selbstauskunft zu prüfen, bevor Eigenerklärungen rausgehen. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, welche Nachweise gefordert sind – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Erinnerung, bevor etwas abläuft.
Wie beantrage ich einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister?
Einen einreichbaren Auszug gibt es nicht – das Register wird nur von Auftraggebern abgefragt. Sie können aber eine Selbstauskunft beantragen: online über das Portal des Bundeskartellamts (ELSTER-Unternehmenskonto, Zahlung per Kreditkarte) oder schriftlich mit amtlichem Formular und amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift. Die Gebühr beträgt 20 Euro; online geht es in der Regel schneller.
Wie lange bleibt eine Eintragung bestehen?
Spätestens nach fünf Jahren werden bestimmte strafgerichtliche Entscheidungen gelöscht, nach drei Jahren Bußgeldentscheidungen und sonstige Eintragungen (§ 7 WRegG). Früher geht es nur über die Selbstreinigung mit vorzeitiger Löschung (§ 8 WRegG) – wird sie bewilligt, darf kein Auftraggeber das Fehlverhalten mehr als Ausschlussgrund heranziehen.
Ab welchem Auftragswert wird das Register abgefragt?
Öffentliche Auftraggeber müssen es vor Zuschlagserteilung ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer abfragen – die Schwelle wurde zum 1. Juli 2026 durch das Vergabebeschleunigungsgesetz von 30.000 Euro angehoben; darunter sind freiwillige Abfragen zulässig. Bei Bietergemeinschaften wird jedes Mitglied abgefragt.
Quellen
- AusstellerBundeskartellamt: Auskunft (Selbstauskunft) aus dem Wettbewerbsregister
- AusstellerBundeskartellamt: Abfrage des Wettbewerbsregisters
- AusstellerBundeskartellamt: Selbstreinigung und vorzeitige Löschung
- Rechtsgrundlage§ 6 WRegG – Abfragepflicht (50.000-€-Schwelle seit 1.7.2026)
- Rechtsgrundlage§ 7 WRegG – Löschfristen
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