FormblattVHB Bund

Formblatt 124: Eigenerklärung zur Eignung

Formblatt 124 ist der vorläufige Eignungsnachweis nicht präqualifizierter Bieter: was Sie eintragen, wann Bescheinigungen fällig werden, was ausschließt.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Geprüft am 28.08.2026

Formblatt 124 kurz erklärt

Mit dem Formblatt 124 erklären nicht präqualifizierte Unternehmen ihre Eignung selbst: Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre, vergleichbare Referenzen, verfügbare Arbeitskräfte, Registereintragungen, Insolvenz, Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A, Steuern und Sozialabgaben, Berufsgenossenschaft. Es ist der vorläufige Eignungsnachweis nach § 6b Abs. 2 VOB/A und wird mit dem Angebot abgegeben; wer im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist, nennt stattdessen seine PQ-Nummer, im EU-Verfahren ist alternativ die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) zulässig. Die Bescheinigungen der zuständigen Stellen – Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Registerauszüge, Referenzbestätigungen – müssen nicht mitgeschickt werden: Sie werden erst verlangt, wenn Ihr Angebot in die engere Wahl kommt, dann aber innerhalb der gesetzten Frist vollständig, sonst wird das Angebot ausgeschlossen. Genau diese zweite Stufe wird in der Praxis am häufigsten unterschätzt.

Wann müssen Sie Formblatt 124 abgeben?

Mit dem Angebot, wenn Ihr Unternehmen nicht präqualifiziert ist (Teilnahmebedingungen 212 und 212 EU, Nr. 7.1). Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb gehört das Formblatt samt Referenzliste zum Teilnahmeantrag (§ 6b Abs. 4 Satz 2 VOB/A). Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe werden nicht präqualifizierte Unternehmen überhaupt nur zur Angebotsabgabe aufgefordert, wenn das ausgefüllte Formblatt 124 – oder eine EEE – vorliegt und die Angaben eine vertragsgemäße Erfüllung erwarten lassen (Richtlinien zu 111 Nr. 7, zu 211 Nr. 6). Für Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen erst auf gesondertes Verlangen abzugeben; sind diese präqualifiziert, genügt die PQ-Nummer. Die im Formblatt genannten Bescheinigungen legen Sie erst vor, wenn die Vergabestelle sie anfordert, weil Ihr Angebot in die engere Wahl gekommen ist (§ 6b Abs. 2 Satz 3 VOB/A).

Was Sie in Formblatt 124 eintragen

  1. Maßnahmen- und Vergabenummer, Vergabeart (Ankreuzfeld), Baumaßnahme, Leistung
  2. Rolle des erklärenden Unternehmens: Bewerber, Bieter, Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder anderes Unternehmen
  3. Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er vergleichbare Bauleistungen betrifft – einschließlich Ihres Anteils an gemeinsam ausgeführten Leistungen
  4. Erklärung, in den letzten fünf Kalenderjahren (oder dem in der Bekanntmachung genannten Zeitraum) vergleichbare Leistungen ausgeführt zu haben; bei Teilnahmewettbewerb Referenzliste beifügen. Kommt das Angebot in die engere Wahl: drei Referenznachweise mit Ansprechpartner, Art der Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum, Eigenleistungsumfang mit Mengen, eingesetzte Arbeitnehmer, technische Anforderungen, Art der Baumaßnahme und vertragliche Bindung (Haupt-, ARGE- oder Nachunternehmer)
  5. Erklärung, dass die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen; bei engerer Wahl die jahresdurchschnittlich Beschäftigten der letzten drei Kalenderjahre nach Lohngruppen, Leitungspersonal gesondert
  6. Registereintragungen: Handelsregister, Handwerksrolle, IHK oder keine Eintragungspflicht
  7. Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation
  8. Angaben zu Ausschlussgründen nach § 6e EU VOB/A, Gewerbezentralregister und gegebenenfalls Selbstreinigung
  9. Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowie zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft; bei engerer Wahl die jeweiligen Unbedenklichkeitsbescheinigungen und die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
  10. Kenntnisnahme der Nachweisfrist; Ort, Datum, Unterschrift – nur nötig, wenn die Eigenerklärung nicht Teil eines unterschriebenen Angebots ist

Was passiert, wenn Formblatt 124 fehlt oder falsch ist?

Zwei Fristen entscheiden. Erstens: Fehlt das geforderte Formblatt im Angebot, darf die Vergabestelle es nachfordern (§ 16a VOB/A); die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten, und wer sie versäumt, wird ausgeschlossen (§ 16a Abs. 5). Die Vergabestelle kann die Nachforderung in den Vergabeunterlagen aber auch ganz ausschließen (§ 16a Abs. 3) – dann ist das fehlende Formblatt sofort ein Ausschlussgrund. Zweitens: Werden die verlangten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen nicht innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen (Richtlinien zu 321 Nr. 4.2; so steht es auch als Kenntnisnahme auf Seite 3 des Formblatts). Bestätigen die Bescheinigungen die Eigenerklärungen nicht, wird die Eignung neu bewertet (Richtlinien zu 321 Nr. 4.4). Ab 30.000 Euro Auftragssumme holt der Auftraggeber für die engere Wahl zusätzlich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ein.

Worauf Sie achten müssen

  • Die zweite Stufe verpassen: Die Bescheinigungen müssen nach Anforderung vollständig und fristgerecht kommen. Wer die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse oder die Referenzbestätigung eines früheren Auftraggebers erst dann beantragt, schafft die Frist oft nicht.
  • Referenzen ohne die Mindestangaben nennen. Die Vergabestelle erwartet für die engere Wahl konkrete Angaben je Referenz, einschließlich der mit eigenem Personal erbrachten Mengen.
  • Das falsche Formblatt nehmen: Bayern (Stand September 2022), Hessen (124-Hessen) und Niedersachsen führen eigene Fassungen mit anderen Feldern und Fristen. Maßgeblich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen.
  • Die Eigenerklärung für vorgesehene Nachunternehmen unaufgefordert beilegen ist nicht nötig – sie wird auf gesondertes Verlangen fällig. Fehlt sie dann, gilt dieselbe Frist wie für die eigenen Bescheinigungen.

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Formblatt 124 nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
BundAusgabe 2017, Stand 2019, 3 Seiten. Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A, Gewerbezentralregister-Auskunft ab 30.000 Euro. BLB NRW stellt diese Fassung unverändert bereit.Öffnen
BayernVHB Bayern, Stand September 2022: zusätzlich Name, Anschrift und USt-ID; Umsatz mit Jahresspalte; Abfrage beim Wettbewerbsregister statt Gewerbezentralregister ab 30.000 Euro netto; Referenzangaben in Anlehnung an Formblatt 444.Öffnen
HessenFormblatt 124-Hessen, Stand 02-2018, eigene Struktur: KMU-Status, Registernummern, Finanzamt und USt-ID, Erklärung zu §§ 123/124 GWB; falsche Erklärungen können nach § 18 Abs. 3 HVTG zum Ausschluss und zu einer Auftragssperre von sechs Monaten bis drei Jahren führen. Nachunternehmer ab 10.000 Euro geben eine gleichlautende Erklärung ab.Öffnen
NiedersachsenLandesformular 024_116 (Stand 08/2016), ein modifizierter Vordruck 124 der VHB-Ausgabe 2008: Referenzen aus den letzten drei Geschäftsjahren statt fünf Kalenderjahren, Umsatz mit Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Muss ich Formblatt 124 abgeben, wenn mein Unternehmen präqualifiziert ist?

Nein. Präqualifizierte Unternehmen geben statt der Eigenerklärung die Nummer ihres Eintrags im Präqualifikationsverzeichnis an (Teilnahmebedingungen 212 Nr. 7.1). Auftragsspezifische Einzelnachweise, die die Vergabestelle zusätzlich fordert, bleiben davon unberührt.

Müssen die Bescheinigungen mit dem Angebot eingereicht werden?

Nein. Mit dem Angebot genügt die Eigenerklärung. Die Bescheinigungen der zuständigen Stellen – Finanzamt, Sozialkasse, Berufsgenossenschaft, Register – legen nur die Bieter vor, deren Angebot in die engere Wahl kommt, und zwar innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist (§ 6b Abs. 2 Satz 3 VOB/A).

Was passiert, wenn ich Formblatt 124 im Angebot vergessen habe?

Die Vergabestelle darf es nachfordern; die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. Hat sie die Nachforderung in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen, führt das Fehlen unmittelbar zum Ausschluss (§ 16a VOB/A, Richtlinien zu 321 Nr. 2.3).

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