Formblatt 441: Zustandsfeststellung
Formblatt 441 dokumentiert die gemeinsame Zustandsfeststellung verdeckter Leistungen. Wann Sie sie verlangen sollten, was sie bewirkt – und was sie nicht ist.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 · Geprüft am 31.08.2026
Die Zustandsfeststellung kurz erklärt
Formblatt 441 dokumentiert die gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B: Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam festzustellen, wenn diese Teile durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden – überbaute, eingeschüttete, verdeckte Leistungen. Beide Vertragsparteien können sie fordern; die Bauverwaltung legt das Ergebnis im Formblatt nieder, beide unterzeichnen, Sie erhalten eine Ausfertigung. Wichtig ist, was die Zustandsfeststellung nicht ist: keine Abnahme. Das Formblatt sagt es selbst – „Mit dieser Zustandsfeststellung ist keine Billigung der erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht und damit keine Abnahme verbunden.“ Es beginnt keine Verjährungsfrist, die Gefahr geht nicht über. Ihre eigene Obliegenheit steht in § 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B: Für Leistungen, die später nur schwer feststellbar sind, müssen Sie rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragen – vor dem Verdecken. Das Formblatt sieht dafür gemeinsame Feststellungen zur Abrechnung einschließlich gemeinsamen Aufmaßes als Anlage vor.
Wann müssen Sie die Zustandsfeststellung abgeben?
Verlangen Sie die Zustandsfeststellung immer, bevor eine Teilleistung verdeckt wird, deren Qualität oder Menge später streitig werden könnte. Aus Sicht der Bauverwaltung schreiben die Richtlinien zu 441 vor, die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu verlangen; die Richtlinien zur Baudurchführung 400 (Nr. 12.3.1) ergänzen, dass eine Leistung, die durch den Baufortschritt verdeckt wird, zuvor auf vertragsgemäße Ausführung zu überprüfen und aufzumessen ist. Für Sie zählt § 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B: rechtzeitig beantragen, nicht nachträglich. Zur Feststellung gehören die vorgelegten Unterlagen (Produktnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten), die festgestellten Mängel mit Beseitigungsfrist nach § 4 Abs. 7 VOB/B und die gemeinsamen Feststellungen zur Abrechnung. Beim gemeinsamen Aufmaß gilt: Nur die ermittelten Mengen sind für beide bindend, nicht die vertragsrechtliche Beurteilung der Vergütung (Richtlinien 400 Nr. 12.3.2). Das Bund-Formblatt liegt als ausfüllbares Einzel-PDF im Teil-4-Paket; Bayern führt die eigene Variante 441.H samt Abnahmeverlangen 4400.
Was Sie in die Zustandsfeststellung eintragen
- Kopf: Auftraggeber, Vergabe-/Auftragsnummer, Auftragsdatum, Auftragnehmer, Baumaßnahme, Leistung, Leistungsort
- Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B: Ort, Datum, Uhrzeit; Teilnehmer beider Seiten
- Benennung der Teilleistungen, die durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden
- Vorgelegte Unterlagen: Produktnachweise, Funktionsnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten
- Festgestellte Mängel bzw. vertragswidrige Leistungen mit Beseitigungsfrist (§ 4 Abs. 7 VOB/B)
- Gemeinsame Feststellungen zur Abrechnung schwer feststellbarer Leistungen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B), Ankreuzfeld gemeinsames Aufmaß (Anlage)
- Schlussklausel „keine Abnahme“; Unterschriften Auftragnehmer und Auftraggeber
Was passiert, wenn die Zustandsfeststellung fehlt oder falsch ist?
Kein Vergaberisiko – aber ein doppeltes Beweisrisiko in der Ausführung. Erstens: Verweigern Sie Teilnahme oder Mitwirkung, stellt der Auftraggeber den Zustand nach den Richtlinien zu 441 Nr. 2 allein fest und teilt Ihnen das Ergebnis nur schriftlich mit – die Feststellung findet dann ohne Ihre Sicht statt. Zweitens: Bestreiten Sie die vorgehaltenen Mängel, tragen Sie nach den Richtlinien zu 441 Nr. 1.2 die Beweislast für die vertragsgerechte Erfüllung. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, folgen die Ansprüche des Auftraggebers aus § 4 Abs. 7, gegebenenfalls § 4 Abs. 6 VOB/B. Und wer die gemeinsame Feststellung schwer feststellbarer Leistungen gar nicht erst beantragt, steht bei der Abrechnung ohne gesichertes Aufmaß da – die Dokumentation verdeckter Leistungen verlangt auch die Bautagebuch-Richtlinie 411 ausdrücklich.
Worauf Sie achten müssen
- Die Zustandsfeststellung für eine (Teil-)Abnahme halten – sie billigt nichts, startet keine Verjährung, überträgt keine Gefahr.
- Die gemeinsame Feststellung erst verlangen, wenn die Leistung schon verdeckt ist – § 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B verlangt Rechtzeitigkeit.
- Teilnahme oder Mitwirkung verweigern – dann stellt der Auftraggeber allein fest.
- Annehmen, das gemeinsame Aufmaß binde auch bei der Vergütung – bindend sind nur die Mengen.
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Die Zustandsfeststellung nach Bundesland
| Vergabehandbuch | Besonderheit | Formular |
|---|---|---|
| Bund | Formblatt 441 (Teil 4, Gruppe 440 Abnahme); im Teil-4-ZIP als ausfüllbares Einzel-PDF (AcroForm, Ausgabe 2017). | Öffnen |
| Bayern | Eigene Variante 441.H Zustandsfeststellung samt Richtlinie; daneben 4400 Abnahmeverlangen und StB-Varianten – das Bund-441 gilt dort nicht unverändert. | Öffnen |
Amtliche Quellen
- RichtlinieVHB Bund 2017, Lesefassung Stand 2023 (BMWSB / fib-bund.de)
- Amtliches FormblattVHB Bund 2017, Teil 4 Baudurchführung – Formblätter als PDF (ZIP, fib-bund.de)
- RechtsgrundlageVOB/B 2016 (nichtamtliche Fassung, fib-bund.de)
- RichtlinieVHB Bayern, Ausgabe Oktober 2019 (fortgeschrieben bis Juli 2026), Gesamt-PDF
Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.
Häufige Fragen
Ist die Zustandsfeststellung eine Abnahme?
Nein. Das Formblatt stellt ausdrücklich klar, dass keine Billigung der Leistung und damit keine Abnahme verbunden ist – es beginnt keine Verjährungsfrist für Mängelansprüche, und die Gefahr geht nicht auf den Auftraggeber über (Richtlinien zu 441, Nr. 1.2).
Wer darf die Zustandsfeststellung verlangen?
Beide Vertragsparteien – § 4 Abs. 10 VOB/B spricht von „auf Verlangen“. Für schwer feststellbare Leistungen sind Sie als Auftragnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B sogar gehalten, rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
Was passiert, wenn ich nicht teilnehme?
Dann erfolgt die Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber allein und Ihnen wird das Ergebnis nur schriftlich mitgeteilt (Richtlinien zu 441, Nr. 2). Bestreiten Sie später Mängel, tragen Sie die Beweislast für die vertragsgerechte Erfüllung.
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