Formblatt 521: Vergütungszuordnung und -berechnung
Formblatt 521 ist die Excel-Tabelle, in der der Auftraggeber Ihre Nachtragsforderungen prüft und § 2 VOB/B zuordnet. So lesen Sie Spalten, Kürzungen und Ausdrucke.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 (521.xlsm im Teil-5-ZIP) · Geprüft am 31.08.2026
- System
- VHB Bund
- Fassung
- VHB Bund, Ausgabe 2017 (521.xlsm im Teil-5-ZIP)
- Geprüft
- 31.08.2026
Das Wichtigste in Kürze
Formblatt 521 „Vergütungszuordnung und -berechnung“ ist die zentrale Nachtragstabelle des VHB Bund – als Excel-Arbeitsmappe (521.xlsm) ausgelegt, daher die Suche nach „Formblatt 521 Excel“. Geführt wird sie vom Auftraggeber, nicht von Ihnen: In den Spalten 1 bis 7 übernimmt er die Forderungen aus Ihrem Nachtragsangebot (Nachtragsnummer, LV-Position, Menge, geforderter Einheits- und Gesamtpreis „aus der beigefügten Kalkulation des Auftragnehmers“), in den Spalten 8 bis 10 steht sein Prüfergebnis, Spalte 13 weist die Differenz gefordert/geprüft aus, Spalte 14 ordnet jede Position der Anspruchsgrundlage nach § 2 VOB/B oder BGB zu, Spalte 15 begründet sie. Ihr Nachtragsangebot mit Kalkulation ist die Datengrundlage – deshalb zählt dort Präzision: Der Auftraggeber prüft, ob Sie nach § 2 VOB/B berechnet und alle Auftragsbedingungen einschließlich Nachlässen berücksichtigt haben; Kürzungen landen begründet in Spalte 13.
Die Summen wandern von 521 über den Prüfungsvermerk 522 in die Nachtragsvereinbarung 523.
Was Sie in die Nachtragstabelle 521 eintragen
Abtipperei sparen
In brixl liegen Ihre Firmen- und Angebotsdaten zentral – wiederkehrende Formblatt-Angaben übernehmen Sie, statt sie neu zu tippen.
- Kopf — Nummer der Vergütungszuordnung, Baumaßnahme, Leistung, Auftragnehmer, Auftragsnummer, Datum der Nachtragsvereinbarung
- Spalten 1–7 „Forderungen des Auftragnehmers“ — Nachtragsnummer (Format „NA 01“, „NA 1.1“), LV-Position (bei § 2 Abs. 5), NA-Position, Menge, Einheit, geforderter EP aus Ihrer Kalkulation, geforderter GP
- Spalten 8–10 „Prüfergebnis (Netto)“ — geprüfte Menge, geprüfter EP, geprüfter GP
- Spalten 11–13 „Ergebnis (Brutto)“ — Steuersatz, Betrag, Differenz gefordert/geprüft – die Kürzungsspalte
- Spalte 14 „Typ“ — Anspruchsgrundlage nach § 2 VOB/B oder BGB; Spalte 15: maßnahmebezogene Begründung
- Summenzeilen — Teilergebnis je Nachtrag, Gesamtvergütung inkl. Hauptauftrag, Gesamtänderungssumme
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie die Nachtragstabelle 521 abgeben?
Eine Vergütungszuordnung ist nach dem Leitfaden 510 (Nr. 6) zu jeder leistungs- oder vergütungsbeeinflussenden Vertragsänderung vorzunehmen – auch bei vergütungsneutralen Mengen- oder Leistungsänderungen ohne Nachtragsvereinbarung. Zwei Fallgruppen: Ändern Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B), angeordnete Leistungsänderungen oder Stundenlohnabrufe nur die Gesamtvergütung, nicht die Einheits- oder Pauschalpreise, genügen Prüfungsvermerk 522 plus Vergütungszuordnung – keine Nachtragsvereinbarung. Wirken sich Sachverhalte auf die vereinbarten Preise aus, wird die Nachtragsvereinbarung 523 geschlossen und eine Zweitschrift der 521 beigefügt, „damit die VOB/B-gerechte Zuordnung vertragsrechtlich festgelegt ist“ (Richtlinien zu 523).
Für Sie relevant: Der neue Preis ist grundsätzlich auf den Grundlagen der Preisermittlung des Auftrags nachzuweisen – Ihre Urkalkulation bzw. eine Preiskalkulation möglichst entsprechend Formblatt 223 (Leitfaden 510 Nr. 3.2.1); ein Nachtragsangebot ohne nachvollziehbare Kalkulation lädt zur Kürzung ein. Ausdrucke erhalten Sie nur mit ausgeblendeten internen Spalten 11, 12, 13 und 15.
Was passiert, wenn die Nachtragstabelle 521 fehlt oder falsch ist?
Kein Ausschlussrisiko, aber ein Vergütungsrisiko: Kommt keine Nachtragsvereinbarung zustande, gilt nach dem Leitfaden 510 (Nr. 2.1.3) die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart – und der Auftraggeber ermittelt die Grundlagen dann selbst nach § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B. Schlecht begründete oder falsch zugeordnete Forderungen werden in Spalte 13 gekürzt; im Musterbeispiel des VHB stehen Begründungen wie „Fehlschätzung des Leistungsumfangs“. Verzögert sich die Nachtragsvereinbarung, muss der Auftraggeber Ihnen das unbestrittene Guthaben analog § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 VOB/B sofort zahlen – ein Anspruch, den viele Auftragnehmer nicht geltend machen.
Bei Stundenlohnarbeiten macht die Vergabestelle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 und § 15 Abs. 3 VOB/B im Formblatt 521 aktenkundig (Richtlinie 400 Nr. 13.1). Und: Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gehören nicht in die Vergütungszuordnung – sie werden nur nachrichtlich aufgeführt und sind gesondert zu verfolgen.
Worauf Sie achten müssen
- Das 521 als eigenes Formular ausfüllen wollen – es ist die Prüftabelle des Auftraggebers; Ihr Beitrag ist das Nachtragsangebot mit nachvollziehbarer Kalkulation.
- Den Nachtrag frei kalkulieren statt auf den Grundlagen der Auftrags-Preisermittlung – der Leitfaden 510 verlangt den Nachweis auf Basis der Urkalkulation (möglichst nach Formblatt 223).
- Nachlässe des Hauptauftrags in der Nachtragskalkulation vergessen – der Auftraggeber prüft genau das (Leitfaden 510 Nr. 3.2.2).
- Auf die Vereinbarung warten und Zahlungen liegen lassen – das unbestrittene Guthaben ist analog § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 VOB/B sofort zu zahlen.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl strukturiert Ihr Nachtragsangebot so, wie der Auftraggeber es im 521 prüft: Position, Menge, Preis aus der Urkalkulation, Anspruchsgrundlage nach § 2 VOB/B – damit in Spalte 13 keine Kürzung steht. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die Nachtragstabelle 521 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Wo bekomme ich das Formblatt 521 als Excel?
Im Teil-5-ZIP „Nachtragsmanagement“ auf fib-bund.de liegen 521.xlsm und die Vorlage 521.xltm. Ausfüllen tut es allerdings der Auftraggeber – Ihre Grundlage ist das Nachtragsangebot mit Kalkulation.
Warum sind in meinem Ausdruck Spalten ausgeblendet?
Die Hinweise zu 521 schreiben vor, dass Ausdrucke an Auftragnehmer und freiberuflich Tätige nur mit ausgeblendeten Spalten 11, 12, 13 und 15 übergeben werden – Steuersatz, Bruttobetrag, Differenz und interne Begründung bleiben intern.
Was passiert, wenn wir uns nicht auf den Nachtragspreis einigen?
Dann gilt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart, und der Auftraggeber ermittelt die Grundlagen selbst nach § 2 VOB/B (Leitfaden 510 Nr. 2.1.3). Das unbestrittene Guthaben ist Ihnen unabhängig davon sofort zu zahlen.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
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