FormblattVHB Bund

Formblatt 221: Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation

Formblatt 221 (EFB-Preis) legt die Zuschlagskalkulation offen: wann Sie 221 statt 222 nehmen, welche Zeilen Sie füllen, wann ein fehlendes Blatt ausschließt.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 · Geprüft am 28.08.2026

Formblatt 221 kurz erklärt

Formblatt 221 ist das erste der drei EFB-Preis-Formblätter. Mit ihm legen Sie offen, wie Ihr Angebotspreis nach dem Verfahren der Zuschlagskalkulation entstanden ist: den Verrechnungslohn aus Mittellohn, lohngebundenen Kosten und Lohnnebenkosten, die prozentualen Zuschläge für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn auf Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstiges und Nachunternehmerleistungen, und die daraus ermittelte Angebotssumme. Es ist die Alternative zu Formblatt 222, das für die Kalkulation über die Endsumme gilt; die Vergabeunterlagen verlangen „221 oder 222“, und welches Sie nehmen, folgt allein aus Ihrem tatsächlichen Kalkulationsverfahren. Vergabestellen des Bundes fügen die Formblätter bei, wenn die voraussichtliche Angebotssumme 50.000 Euro übersteigt, und nutzen sie zur Beurteilung der Angemessenheit Ihrer Preise. Vertragsbestandteil werden sie nicht. Wer das Formblatt nicht abgibt oder Einzelangaben verweigert und damit die Wertung behindert, bleibt unberücksichtigt.

Wann müssen Sie Formblatt 221 abgeben?

Mit dem Angebot, wenn die Vergabestelle das Formblatt in den Unterlagen fordert. Nach den Richtlinien zu 211 Nr. 1 fügt sie die Formblätter 221 bis 223 bei, „wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50 000 Euro betragen wird“; sie kann stattdessen die Urkalkulation verlangen. Die Aufforderung 211 führt „221/222 Angaben zur Preisermittlung“ unter den Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind (Liste C), Formblatt 216 Nr. 1.1 macht daraus ein Ankreuzfeld – „bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot“. Ob 221 oder 222: Eine ausdrückliche Auswahlregel enthält weder das VHB Bund noch das VHB Bayern. 221 gilt für die Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen, 222 für die Kalkulation über die Endsumme. Formblatt 223 wird dagegen erst auf gesondertes Verlangen fällig. Bei Zweifeln an der Angemessenheit – grundsätzlich ab zehn Prozent Abweichung der Angebotssumme – fordert die Vergabestelle mindestens die ausgefüllten Formblätter 221 oder 222 und 223 (Richtlinien zu 321 Nr. 5.3).

Was Sie in Formblatt 221 eintragen

  1. Kopf: Bieter, Vergabenummer, Datum, Baumaßnahme, Leistung
  2. 1 Verrechnungslohn: Mittellohn (1.1), lohngebundene Kosten als Zuschlag (1.2), Lohnnebenkosten als Zuschlag (1.3), Kalkulationslohn (1.4), Zuschlag auf den Kalkulationslohn aus Zeile 2.4 (1.5), Verrechnungslohn (1.6) – „VL im Formblatt 223 berücksichtigen“
  3. 2 Zuschläge in Prozent auf die Einzelkosten der Teilleistungen, je Spalte Lohn, Stoffkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten, Nachunternehmerleistungen: Baustellengemeinkosten (2.1), Allgemeine Geschäftskosten (2.2), Wagnis und Gewinn mit Gewinn, betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis (2.3), Gesamtzuschläge (2.4)
  4. 3 Ermittlung der Angebotssumme: Einzelkosten je Kostenart, Gesamtzuschlag aus 2.4, Angebotssumme – eigene Lohnkosten als Verrechnungslohn mal Gesamtstunden (3.1), Stoffkosten (3.2), Gerätekosten (3.3), sonstige Kosten mit Erläuterung (3.4), Nachunternehmerleistungen (3.5)
  5. Angebotssumme ohne Umsatzsteuer – muss der Angebotssumme im Angebotsschreiben entsprechen
  6. Erläuterungen des Bieters (Freitext)

Was passiert, wenn Formblatt 221 fehlt oder falsch ist?

Richtlinien zu 321 Nr. 6: „Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot unberücksichtigt zu lassen.“ Unschlüssige Angaben führen zunächst zur Aufklärung: Die Vergabestelle nimmt Einsicht in die Urkalkulation und verlangt nötigenfalls die Berichtigung des Formblatts. Sie prüft außerdem, ob sich die Angaben mit dem Angebot decken (Nr. 5.1.3), und wertet bei Zweifeln an der Angemessenheit fünf Punkte aus: Zeitansätze, Mittellohn und lohngebundene Zuschläge, Stoffkosten, Baustellengemeinkosten sowie umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Anforderungen. Erfüllt ein Angebot diese nicht, gilt die Vermutung, dass der Bieter die Leistung nicht vertragsgerecht erbringen kann – widerlegbar nur durch objektbezogene, sachlich gerechtfertigte Gründe (Nr. 5.1.2). Fehlt lediglich ein Ansatz für Wagnis und Gewinn, bleibt das Angebot ohne weitere Aufklärung in der Wertung. Ob ein fehlendes Formblatt nachgefordert wird, legt die Vergabestelle in 211 Nr. 3.3 fest.

Worauf Sie achten müssen

  • 221 und 222 gleichzeitig abgeben oder das Blatt nehmen, das nicht zum eigenen Kalkulationsverfahren passt. Die Unterlagen sagen „221 oder 222“.
  • Zeile 1.5 nicht aus Zeile 2.4 Spalte Lohn übernehmen, obwohl das Formblatt genau diese Verknüpfung vorschreibt – die Zahlen passen dann im Formblatt 223 nicht mehr zusammen.
  • Verrechnungslohn in 221 und 223 nicht abgleichen. Fußnote 3 zu Formblatt 223 verlangt, Abweichungen offenzulegen.
  • Angebotssumme im Formblatt weicht vom Angebotsschreiben ab. Die Vergabestelle prüft die Übereinstimmung und verlangt bei Zweifeln die Urkalkulation.
  • Sonstige Kosten (3.4) eintragen, ohne sie zu erläutern; das Formblatt verlangt die Erläuterung.

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Formblatt 221 nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
BundAusgabe 2017, 2 Seiten; keine eigene Richtlinie zu 221 – die Regeln stehen in den Richtlinien zu 211 Nr. 1 und zu 321. Die Angaben können später auch zur Prüfung von Nachtragspreisen herangezogen werden (Richtlinien zu 510 Nr. 3.1.2).Öffnen
BayernVHB Bayern, Stand Oktober 2017, inhaltlich identisch. Eigene Richtlinien zu 221/222/223 (Stand 2019) definieren leistungsbezogenes Wagnis (Kostensteigerungen, Kalkulationsfehler, Mängelbeseitigung) und unternehmensbezogenes Wagnis (Insolvenz, Personal, Kündigungen). Im Straßenbau „können“ die Formblätter angewendet werden; empfohlen wird die Urkalkulation. Das Nachforderungsschreiben 3216 führt 221/222 als nachforderbar.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Ab welcher Auftragssumme wird Formblatt 221 verlangt?

Vergabestellen des Bundes fügen die Formblätter 221 bis 223 bei, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 Euro beträgt (Richtlinien zu 211 Nr. 1). Sie können stattdessen die Urkalkulation fordern. Maßgeblich ist das Ankreuzfeld in Formblatt 216 Ihrer Vergabeunterlagen.

Was ist der Unterschied zwischen Formblatt 221 und 222?

221 bildet die Zuschlagskalkulation ab: prozentuale Zuschläge für BGK, AGK und Wagnis/Gewinn auf die Einzelkosten. 222 bildet die Kalkulation über die Endsumme ab: Die Gemeinkosten werden als Beträge ermittelt und auf die Einzelkosten umgelegt. Sie geben nur das Blatt ab, das Ihrem Verfahren entspricht.

Wird Formblatt 221 Vertragsbestandteil?

Nein. Es dient der Angebotserläuterung. Im Vertrag werden nur die Preise vereinbart, nicht ihr Zustandekommen (Richtlinien zu 321 Nr. 5.1.3).

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