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FormblattVHB Bund

Formblatt 213: Angebotsschreiben

Formblatt 213 ist das Angebot selbst: was Sie eintragen, welche Anlagen dazugehören und warum eine fehlende Unterschrift oder Signatur zum Ausschluss führt.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 · Geprüft am 28.08.2026

AUF EINEN BLICK
Wer füllt aus?
Der Bieter – für jedes Hauptangebot ein eigenes Angebotsschreiben
Mit dem Angebot?
Ja – ohne Formblatt 213 gibt es kein Angebot
Frist
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist an die in Formblatt 211 genannte Stelle
Bei Formfehler
Fehlende Unterschrift oder Signatur: Ausschluss nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
Quelle
VHB Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019 (fib-bund.de)

Das Wichtigste in Kürze

Formblatt 213 ist das eigentliche Angebot: Mit Nummer 1 erklären Sie, die Leistung zu den eingesetzten Preisen auszuführen und sich bis zum Ablauf der Bindefrist daran gebunden zu halten. Das Formblatt trägt die Angebotsendsumme einschließlich Umsatzsteuer, die Zahl der Nebenangebote, einen Preisnachlass ohne Bedingung, Ihre PQ-Nummer, die Erklärung zur Eigenausführung oder zum Nachunternehmereinsatz und eine Reihe vorformulierter Erklärungen. Auf der ersten Seite kreuzen Sie an, welche Anlagen Vertragsbestandteil werden – Leistungsverzeichnis mit Preisen, 233, 234, 235, 248 – und welche nur der Erläuterung dienen, wie 124 oder 221/222.

Ohne dieses Formblatt gibt es kein Angebot, und für jedes Hauptangebot braucht es ein eigenes. Die härteste Regel steht auf der letzten Seite: Ist ein schriftliches Angebot nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben, ein elektronisches nicht wie vorgegeben signiert oder der Bieter in Textform nicht erkennbar, wird das Angebot ausgeschlossen – § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

Formblatt 213, Feld für Feld

Das amtliche Formblatt im Original

Tippen Sie auf einen Bereich des Formblatts, um die Erklärung zu sehen.

Amtliches Formblatt 213, © VHB – Bund, Ausgabe 2017 · Quelle: fib-bund.de · unverändert wiedergegeben

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In brixl liegen Ihre Firmen- und Angebotsdaten zentral – wiederkehrende Formblatt-Angaben übernehmen Sie, statt sie neu zu tippen.

  1. 1KopfName und Anschrift des Bieters laut Handelsregister, Kontaktdaten, USt-ID, Registergericht und -nummer; Vergabestelle; Maßnahmen- und Vergabenummer, Baumaßnahme, Leistung
  2. 2Anlagen, die Vertragsbestandteil werden – vom Bieter anzukreuzen und beizufügen: Leistungsverzeichnis mit Preisen, 224 Lohngleitklausel, 233 Nachunternehmerleistungen, 234 Bietergemeinschaft, 235 Kapazitäten anderer Unternehmen, 248 Holzprodukte, Nebenangebote
  3. 3Anlagen, die nur der Angebotserläuterung dienen124 Eigenerklärung zur Eignung oder EEE, 221 oder 222 Angaben zur Preisermittlung
  4. 4Nr. 1Angebotserklärung und Bindung bis zum Ablauf der Bindefrist – vorformuliert
  5. 5Nr. 2Angebotsendsumme des Hauptangebots einschließlich Umsatzsteuer; Nr. 2.1 nur bei beiliegendem Instandhaltungsvertrag
  6. 6Nr. 3Anzahl der Nebenangebote
  7. 7Nr. 4Preisnachlass ohne Bedingung in Prozent auf die Abrechnungssumme – nur hier eingetragen wird er gewertet
  8. 8Nr. 6Präqualifikation mit PQ-Nummer (vier Zeilen) und KMU-Erklärung
  9. 9Nr. 7Alle Leistungen im eigenen Betrieb – oder nur die, die nicht im Verzeichnis 233 bzw. 235 stehen
  10. 10Nr. 8vorformulierte Erklärungen, unter anderem zur Langfassung des Leistungsverzeichnisses, zu Änderungen der Vergabeunterlagen, zur Schadenspauschale von 15 % der Bruttoabrechnungssumme bei Wettbewerbsabreden und zur Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
  11. 11Unterschrift bei schriftlichem Angebot – an genau dieser Stelle; darunter der Ausschlusshinweis

Die häufigsten Fragen

Wann müssen Sie Formblatt 213 abgeben?

Bei jeder Bauvergabe, in der die Vergabestelle die VHB-Formblätter verwendet, mit dem Angebot – nie erst auf Anforderung. Die Aufforderung 211 sagt bei schriftlicher Abgabe: „Das beigefügte Angebotsschreiben ist zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist … zu senden oder dort abzugeben“; bei elektronischer Übermittlung in Textform „muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen“. Formblatt 216 Nr. 1.1 verlangt das Angebotsschreiben „bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot“, und die Richtlinien zu 321 Nr. 1 wiederholen: Für jedes Hauptangebot muss ein eigenständiges Angebotsschreiben mit allen geforderten Unterlagen vorliegen.

Bei losweiser Vergabe legt die Vergabestelle die Variante „Angebotsschreiben Lose“ bei (Richtlinien zu 211 Nr. 4).

Was passiert, wenn Formblatt 213 fehlt oder falsch ist?

Das Formblatt selbst nennt die Folge: „Ist – bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Bieter nicht erkennbar, – ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder – ein elektronisches Angebot, das signiert/mit elektronischem Siegel versehen werden muss, nicht wie vorgegeben signiert/mit elektronischem Siegel versehen, wird das Angebot ausgeschlossen.“ Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A (Form des Angebots) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, der den Ausschluss zwingend anordnet; oberhalb der EU-Schwelle § 16 EU Nr. 2. Die Nachforderung nach § 16a VOB/A erfasst unternehmens- und leistungsbezogene Unterlagen – fehlende Preisangaben dürfen nach § 16a Abs. 2 ausdrücklich nicht nachgefordert werden, und wer das Angebotsschreiben ganz weglässt, hat weder Angebotserklärung noch Angebotsendsumme abgegeben. Die Teilnahmebedingungen 212 Nr. 3.2 ergänzen: Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

Nicht jeder Fehler im Formblatt ist dagegen ein Ausschlussgrund: Nebenangebote, die nicht an der vorgesehenen Stelle aufgeführt sind, dürfen nicht ausgeschlossen werden (Richtlinien zu 321 Nr. 2.2); ein Preisnachlass, der nicht unter Nr. 4 steht, wird nur nicht gewertet – bleibt aber Vertragsinhalt (Nr. 3.1.2).

Worauf Sie achten müssen

  • Das Angebot an anderer Stelle unterschreiben – auf dem Anschreiben, im Leistungsverzeichnis – aber nicht im Feld „Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)“. Das Formblatt verlangt die Unterschrift an dieser Stelle.
  • Elektronisch in Textform abgeben, ohne dass der Bieter erkennbar ist, oder die in 211 vorgegebene fortgeschrittene beziehungsweise qualifizierte Signatur weglassen.
  • Den Preisnachlass ins Anschreiben oder ins LV schreiben statt unter Nr. 4 – er wird dann nicht gewertet, gilt im Auftragsfall aber trotzdem. Ein Nachlass mit Bedingung (Skonto) wird nie gewertet.
  • Nr. 7 und die Anlagen widersprechen sich: „alles im eigenen Betrieb“ ankreuzen und trotzdem ein Formblatt 233 beilegen – oder umgekehrt. Die Vergabestelle prüft an Nr. 7, ob Sie Leistungen übertragen wollen, auf die Ihr Betrieb eingerichtet ist (Richtlinien zu 321 Nr. 4.5).
  • Anlagen ankreuzen, aber nicht beifügen. Unternehmensbezogene Anlagen wie 124 kann die Vergabestelle nachfordern – wenn sie das nicht in 211 Nr. 3.3 ausgeschlossen hat.

Kann ich mir die Abtipperei sparen?

brixl weiß aus der Aufforderung 211, ob Ihr Angebot schriftlich, in Textform oder mit qualifizierter Signatur abzugeben ist, zeigt Ihnen die Anlagenliste des Angebotsschreibens als Checkliste und füllt Firmendaten, PQ-Nummer und KMU-Angabe vor – für jedes Hauptangebot einzeln. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob Formblatt 213 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.

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Kann eine fehlende Unterschrift auf Formblatt 213 nachgefordert werden?

Das Formblatt und § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sehen für ein nicht unterschriebenes schriftliches Angebot den Ausschluss vor. § 16a VOB/A regelt die Nachforderung unternehmens- und leistungsbezogener Unterlagen; fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Verlassen Sie sich nicht auf eine Nachfrist.

Muss ich für jedes Hauptangebot ein eigenes Formblatt 213 abgeben?

Ja. Formblatt 216 Nr. 1.1 und die Richtlinien zu 321 Nr. 1 verlangen für jedes Hauptangebot ein eigenständiges Angebotsschreiben mit allen geforderten Unterlagen.

Wo trage ich einen Preisnachlass ein?

Unter Nr. 4 des Angebotsschreibens, als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme und ohne Bedingung. Nur dort eingetragene Nachlässe werden gewertet (Richtlinien zu 321 Nr. 3.1.2, Teilnahmebedingungen 212 Nr. 3.7); ein anderswo gewährter Nachlass bleibt trotzdem Vertragsinhalt.

Welche Varianten gibt es?

Bund: Ausgabe 2017, Stand 2019, 3 Seiten, vier PQ-Zeilen, Schadenspauschale 15 % der Bruttoabrechnungssumme. Für losweise Vergaben die Variante „Angebotsschreiben Lose“. Quelle
Bayern: VHB Bayern führt 213.H (Hochbau, Stand Mai 2022, getrennt für Land und Bund), 213.StB (Straßen-/Wasserbau, Stand Juli 2024) und 2130.FLB (Funktionale Leistungsbeschreibung). Gleicher Aufbau und derselbe Ausschlusshinweis; zusätzlich fünf PQ-Zeilen, Anlagen 2481 (gebietseigene Pflanzen), 2491 (Kinderarbeit) und 127 (Bezug zu Russland) sowie eine Erklärung zu Mindestentgelt und Entgeltgleichheit. In der Landesfassung beträgt die Schadenspauschale 5 % der Auftragssumme. Quelle

Amtliche Quellen

Hinweis: Diese Seite ist eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein die verlinkten amtlichen Dokumente in ihrer jeweils geltenden Fassung; alle Angaben wurden am 28.08.2026 gegen die Quellen geprüft, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Beispieldarstellungen enthalten frei erfundene Werte.