Formblatt 222: Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
Formblatt 222 (EFB-Preis) legt die Kalkulation über die Endsumme offen: wann es statt 221 gilt, welche Zeilen Sie füllen, warum ein leeres Blatt ausschließt.
Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 · Geprüft am 28.08.2026
- Wer füllt aus?
- Der Bieter – wenn er über die Endsumme kalkuliert (sonst Formblatt 221)
- Mit dem Angebot?
- Ja, wenn gefordert – in der Regel ab 50.000 Euro voraussichtlicher Angebotssumme
- 221 oder 222?
- Nur eines von beiden, je nach Kalkulationsverfahren – die Aufforderung 211 sagt ausdrücklich „221 oder 222“
- Bei Fehlen
- Leer oder gar nicht abgegeben kann das Formblatt die Wertung vereiteln; fehlende Preisangaben sind grundsätzlich nicht nachforderbar (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
- Quelle
- Richtlinien zu 211 Nr. 1 und zu 321 Nr. 6 · VHB Bund, Ausgabe 2017
Das Wichtigste in Kürze
Formblatt 222 gehört zu den EFB-Preis-Formblättern 221 bis 223. Mit ihm legen Sie offen, wie Ihre Angebotssumme zustande kommt, wenn Sie über die Endsumme kalkulieren: Kalkulationslohn, Einzelkosten der Teilleistungen (Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstiges, Nachunternehmer) und die Umlage von Baustellengemeinkosten, Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn auf diese Einzelkosten. Es ist die Alternative zu Formblatt 221, das für die Zuschlagskalkulation mit prozentualen Zuschlägen gilt – Sie reichen immer nur eines von beiden ein.
Die Vergabestelle nutzt die Angaben, um die Angemessenheit Ihrer Preise zu beurteilen; das Formblatt wird nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die Preise vereinbart werden, nicht ihr Zustandekommen. Gefordert wird es in der Regel ab einer voraussichtlichen Angebotssumme von 50.000 Euro. Ein leer oder gar nicht abgegebenes Formblatt kann die Wertung vereiteln – dann bleibt das Angebot unberücksichtigt.
Formblatt 222, Feld für Feld

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In brixl liegen Ihre Firmen- und Angebotsdaten zentral – wiederkehrende Formblatt-Angaben übernehmen Sie, statt sie neu zu tippen.
- 1Kopf — Bieter, Vergabenummer, Datum, Baumaßnahme, Leistung
- 21 Verrechnungslohn — Mittellohn (1.1), lohngebundene Kosten (1.2), Lohnnebenkosten (1.3), daraus der Kalkulationslohn (1.4); nach Ermittlung der Angebotssumme die Umlage auf Lohn (1.5) und der Verrechnungslohn (1.6)
- 32 Einzelkosten der Teilleistungen — eigene Lohnkosten als Kalkulationslohn mal Gesamtstunden (2.1), Stoffkosten (2.2), Gerätekosten (2.3), sonstige Kosten mit Erläuterung (2.4), Nachunternehmerleistungen (2.5)
- 4Zusammensetzung der Umlagesummen je Kostenart — Anteil Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn
- 53.1 Baustellengemeinkosten — Lohn- und Hilfslöhne, Gehälter für Bauleitung und Abrechnung, Vorhalten und Reparatur der Geräte, An- und Abtransport, Sonderkosten der Baustelle
- 63.2 Allgemeine Geschäftskosten
- 73.3 Wagnis und Gewinn — Gewinn, betriebsbezogenes Wagnis, leistungsbezogenes Wagnis
- 8Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3) und Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3) – muss der Angebotssumme im Angebotsschreiben entsprechen
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie Formblatt 222 abgeben?
Mit dem Angebot, wenn die Vergabestelle es fordert. Nach den Richtlinien zu 211 Nr. 1 fügt sie die Formblätter 221 bis 223 den Vergabeunterlagen bei, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 Euro beträgt; sie kann stattdessen die Urkalkulation verlangen. Das Aufforderungsschreiben 211 führt „221/222 Angaben zur Preisermittlung“ unter den Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind – anders als 223, das erst auf gesondertes Verlangen fällig wird.
Formblatt 216 Nr. 1.1 verlangt bei mehreren Hauptangeboten ein Formblatt je Hauptangebot. Welches der beiden Formblätter Sie nehmen, hängt allein von Ihrem Kalkulationsverfahren ab: 222 bei Kalkulation über die Endsumme, 221 bei Zuschlagskalkulation. Bei der Aufklärung eines unangemessen niedrigen Preises fordert die Vergabestelle mindestens die ausgefüllten Formblätter 221 oder 222 und 223 (Richtlinien zu 321 Nr. 5.3).
Was passiert, wenn Formblatt 222 fehlt oder falsch ist?
Richtlinien zu 321 Nr. 6: Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung, die geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot unberücksichtigt zu lassen. Fehlende Preisangaben dürfen nach § 16a Abs. 2 VOB/A grundsätzlich nicht nachgefordert werden – ein komplett leeres Formblatt lässt sich also nicht nachträglich heilen. Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt hat 2015 den Ausschluss eines Angebots bestätigt, dem nur unausgefüllte Formblätter 221/222 beilagen (3 VK LSA 7/15, noch zur damaligen VOB/A-Fassung).
Bei Zweifeln an Schlüssigkeit oder Richtigkeit nimmt die Vergabestelle Einsicht in die Urkalkulation und verlangt die Berichtigung; sie prüft außerdem, ob sich die Angaben mit dem Angebot decken (Richtlinien zu 321 Nr. 5.1.3). Fehlt lediglich ein Ansatz für Wagnis und Gewinn, bleibt das Angebot in der Wertung (Nr. 5.1.2).
Worauf Sie achten müssen
- Beide Formblätter 221 und 222 ausfüllen, obwohl nur eines gefordert ist. Die Aufforderung 211 sagt ausdrücklich „221 oder 222“.
- Die Endsumme im Formblatt weicht von der Angebotssumme ab. Die Vergabestelle prüft die Übereinstimmung und verlangt bei Abweichungen die Berichtigung – oder Einsicht in die Urkalkulation.
- Zeile 2.4 „Sonstige Kosten“ eintragen, ohne sie zu erläutern. Das Formblatt verlangt die Erläuterung ausdrücklich.
- Das Formblatt als Formsache behandeln und die Zahlen nachträglich an die Formularlogik anpassen. Bei einer Preisaufklärung wird die Urkalkulation daneben gelegt.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl erkennt in den Vergabeunterlagen, ob 221 oder 222 mit dem Angebot verlangt wird und ob 223 vorbehalten ist, und zeigt die Fundstelle in der Aufforderung 211 – bevor Sie kalkulieren, nicht am Abgabetag. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob Formblatt 222 überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Formblatt 221 oder 222 – welches muss ich ausfüllen?
Nur eines von beiden, je nach Kalkulationsverfahren: 221 bei Zuschlagskalkulation mit prozentualen Zuschlägen auf die Einzelkosten, 222 bei Kalkulation über die Endsumme, bei der die Gemeinkosten und Wagnis/Gewinn als Umlage auf die Einzelkosten verteilt werden. Die Vergabestelle legt beide bei; Sie wählen.
Wird Formblatt 222 Vertragsbestandteil?
Nein. Es dient der Angebotserläuterung; im Vertrag werden nur die Preise vereinbart, nicht ihr Zustandekommen (Richtlinien zu 321 Nr. 5.1.3). Das Angebotsschreiben 213 listet es entsprechend unter den Anlagen, die nicht Vertragsbestandteil werden.
Kann ein vergessenes Formblatt 222 nachgereicht werden?
Fehlende Preisangaben sind nach § 16a Abs. 2 VOB/A grundsätzlich nicht nachforderbar. Ob ein komplett fehlendes Formblatt nachgefordert wird, legt die Vergabestelle in der Aufforderung 211 Nr. 3.3 fest. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
- Amtliches FormblattVHB Bund 2017, Teil 2 Vergabeunterlagen – Formblätter als PDF (ZIP, fib-bund.de)
- RichtlinieVHB Bund 2017, Lesefassung Stand 2023 (BMWSB / fib-bund.de)
- RichtlinieVHB Bayern, Ausgabe Oktober 2019 (laufend aktualisiert), Gesamt-PDF
- Rechtsgrundlage§ 16a VOB/A 2019 – Nachfordern von Unterlagen (fehlende Preisangaben)
- WeiterführendVK Sachsen-Anhalt, 25.03.2015, 3 VK LSA 7/15 – unausgefüllte Formblätter 221/222 (Bericht bi-medien.de)
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