FormblattVHB Bund

Formblatt 233: Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Formblatt 233 listet die Teilleistungen für Nachunternehmer: wann es Pflicht ist, ob Namen schon ins Angebot gehören, wie es mit 213 Nr. 7 zusammenspielt.

Fassung: VHB Bund, Ausgabe 2017 · Geprüft am 28.08.2026

Formblatt 233 kurz erklärt

Mit dem Formblatt 233 benennen Sie Art und Umfang der Teilleistungen, die Sie durch Nachunternehmer ausführen lassen wollen – je Ordnungszahl oder Leistungsbereich – und auf Verlangen der Vergabestelle auch deren Namen. Es ergänzt das Angebotsschreiben 213, in dem Sie unter Nr. 7 erklären, entweder alle Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen oder nur die, die nicht im Verzeichnis 233 stehen. Das Formblatt ist in nationalen Verfahren mit dem Angebot abzugeben, sobald Nachunternehmer vorgesehen sind; in EU-Verfahren tritt an seine Stelle das Formblatt 235. Die Namen der Nachunternehmer müssen in der Regel erst genannt werden, wenn Ihr Angebot in die engere Wahl kommt – es sei denn, die Vergabestelle hat das Kästchen „bereits bei Angebotsabgabe anzugeben“ angekreuzt. Was Sie hier nicht eintragen, müssen Sie später selbst ausführen: Eine nachträgliche Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz wird grundsätzlich nicht erteilt.

Wann müssen Sie Formblatt 233 abgeben?

Mit dem Angebot, wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei mehreren Hauptangeboten für jedes Hauptangebot mit Nachunternehmeranteil (Formblatt 216 Nr. 1.1; Aufforderung 211, Liste C). Die Namen der Nachunternehmer sind nach dem Wortlaut des Formblatts erst auf Verlangen der Vergabestelle anzugeben. Nur wenn sie das Kästchen „Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben“ angekreuzt hat, gehören die Namen schon ins Angebot – das soll sie nach den Richtlinien zu 211 Nr. 5 nur im begründeten Einzelfall tun; in der Regel genügt die Benennung durch die Bieter in der engeren Wahl. Führen Sie alle Leistungen selbst aus, kreuzen Sie im Angebotsschreiben 213 Nr. 7 die erste Option an und brauchen kein Formblatt 233.

Was Sie in Formblatt 233 eintragen

  1. Kopf: Bieter, Vergabenummer, Datum, Baumaßnahme, Leistung
  2. Kästchen (von der Vergabestelle vorbelegt): „Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben“
  3. Spalte 1: OZ / Leistungsbereich
  4. Spalte 2: Beschreibung der Teilleistungen
  5. Spalte 3: Name des Unternehmens – nur wenn bei Angebotsabgabe verlangt oder später von der Vergabestelle angefordert
  6. Spalte 4: „Mein/Unser Betrieb ist auf die Leistung eingerichtet“ – Angabe je Teilleistung

Was passiert, wenn Formblatt 233 fehlt oder falsch ist?

Eine eigene Rechtsfolge für das Formblatt 233 nennt das VHB nicht; es gelten die allgemeinen Regeln. Richtlinien zu 321 Nr. 2.3: Ein Angebot ist auszuschließen, wenn es geforderte Unterlagen nicht enthält und sie auch nach Aufforderung nicht fristgerecht nachgereicht werden – oder wenn die Vergabestelle die Nachforderung in der Aufforderung 211 Nr. 3.3 ausgeschlossen hatte. Zwei weitere Folgen sind in der Praxis wichtiger. Erstens prüft die Vergabestelle bei nationalen Verfahren, ob Ihre Eignung beeinträchtigt ist, wenn Sie Leistungen übertragen wollen, auf die Ihr Betrieb eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B; Richtlinien zu 321 Nr. 4.5); Angebote nicht geeigneter Bieter kommen für den Zuschlag nicht in Betracht. Zweitens: Wer im Angebotsschreiben erklärt hat, alle Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen, erhält nach Vertragsschluss grundsätzlich keine Zustimmung mehr zum Nachunternehmereinsatz (Richtlinien 400 Nr. 3.4.1) – Ausnahmen nur bei nachgewiesenen, unabwendbaren Umständen.

Worauf Sie achten müssen

  • Widerspruch zum Angebotsschreiben: Wer in 213 Nr. 7 „alle Leistungen im eigenen Betrieb“ ankreuzt und trotzdem ein Formblatt 233 beilegt, liefert widersprüchliche Angaben – und die Richtlinien zu 321 Nr. 2.3 sehen den Ausschluss vor, wenn Eintragungen nicht zweifelsfrei sind.
  • Zu wenig eintragen, um „flexibel“ zu bleiben: Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen, müssen Sie selbst ausführen. Eine spätere Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz wird grundsätzlich verweigert.
  • Leistungen übertragen, auf die der eigene Betrieb eingerichtet ist: Nach § 4 Abs. 8 VOB/B sind diese grundsätzlich selbst auszuführen; die Vergabestelle prüft dann Ihre Eignung gesondert.
  • Bei mehreren Hauptangeboten nur ein Formblatt abgeben. Formblatt 216 verlangt eines je Hauptangebot mit Nachunternehmeranteil.

Formblatt 233 nie wieder von Hand suchen

brixl liest aus den Vergabeunterlagen, ob 233 oder 235 gefordert ist und ob die Namen der Nachunternehmer schon mit dem Angebot verlangt werden, und übernimmt die Leistungsbereiche direkt aus dem Leistungsverzeichnis in das Verzeichnis.

brixl ist die KI-Plattform für die deutsche Baubranche, die Bauausschreibungen aus allen öffentlichen Portalen aggregiert und mit nachvollziehbarer KI qualifiziert. Zu jeder Ausschreibung sehen Sie, welche Formblätter gefordert sind, mit Verweis auf die Stelle in den Vergabeunterlagen — und Ihre Firmenangaben stehen schon drin.

Formblatt 233 nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
BundAusgabe 2017, 1 Seite, mit dem Kästchen zur Namensangabe bei Angebotsabgabe. Von NRW-Kommunen unverändert verwendet.Öffnen
BayernVHB Bayern, Stand August 2012, gleiche vier Spalten, aber ohne das Kästchen – Namen immer erst auf Verlangen. Für Landes- und Hochschulmaßnahmen unterhalb der EU-Schwelle kommt zusätzlich die Nachunternehmererklärung 2330 hinzu (Richtlinien zu 211 Nr. 8).Öffnen
BerlinEigenes Formular V 233.H F (ABau, Stand Juli 2019), 2 Seiten, mit Maßnahmennummer, CPV-Code und Spalte für ULV- oder PQ-Nummern der Nachunternehmer.Öffnen
ThüringenAusfüllbares Formular im Thüringer Formularpool, VHB Bund Ausgabe 2017 – Stand 2019, wortgleich mit dem Bund-Formblatt.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Muss ich die Namen meiner Nachunternehmer schon im Angebot nennen?

In der Regel nicht. Das Formblatt verlangt die Namen „auf Verlangen der Vergabestelle“; nach den Richtlinien zu 211 Nr. 5 soll sie das nur im begründeten Einzelfall schon bei Angebotsabgabe tun und sonst nur von den Bietern in der engeren Wahl. Ist das Kästchen auf dem Formblatt angekreuzt, müssen die Namen ins Angebot.

Was ist der Unterschied zwischen Formblatt 233 und 235?

233 gilt in nationalen Verfahren und erfasst Nachunternehmerleistungen. 235 gilt in EU-Verfahren und erfasst zusätzlich die Eignungsleihe, also Kapazitäten anderer Unternehmen, auf die Sie sich für Ihre Eignung berufen. Die Aufforderung 211 nennt 233, die Aufforderung 211 EU nennt 235.

Kann ich nach dem Zuschlag noch einen Nachunternehmer einsetzen, den ich nicht angegeben habe?

Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers (§ 4 Abs. 8 VOB/B). Haben Sie im Angebotsschreiben erklärt, alles selbst auszuführen, darf die Zustimmung nach den Richtlinien 400 Nr. 3.4.1 nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn Sie nach Vertragsschluss eingetretene unabwendbare Umstände nachweisen.

Gehört dazu

Weitere Formblätter