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FormblattHVA F-StB

HVA F-StB Honorarermittlung: HOAI-Honorare im Straßenbau

Wie das Honorar nach HVA F-StB ermittelt wird: anrechenbare Kosten, Honorarzone, Basishonorarsatz, Umbauzuschlag – die Vordrucke 10540 bis 10559 erklärt.

Fassung: HVA F-StB, Ausgabe März 2022 (Vordrucke Stand 03-22) · Geprüft am 04.09.2026

AUF EINEN BLICK
Rechtsgrundlage
§ 6 HOAI i. V. m. §§ 42 ff., 45 ff., 50 ff. HOAI; HVA F-StB 1.5
Honorararten
Berechnungshonorar, RVP-Vergütung, frei vereinbart
Honorartafel
Nicht verbindlich – Zu-/Abschlag möglich
Umbauzuschlag
Max. 33 v. H.; Tragwerksplanung 50 v. H.
Nicht übertragene Leistungsphasen
Kein Honoraranspruch (§ 8 HOAI)
Vordrucke
10540 Übersicht; 10555/10557/10559 je Leistungsbild

Das Wichtigste in Kürze

Das HVA F-StB kennt drei Honorararten: Berechnungshonorare nach den Teilen 2 bis 4 und Anlage 1 der HOAI, Vergütungen nach den Richtlinien für die Vergütung der statischen und konstruktiven Prüfung (RVP) und frei vereinbarte Honorare. Das Berechnungshonorar folgt der HOAI-Mechanik: anrechenbare Kosten (netto), Honorarzone, Leistungsumfang, Honorartafel. Wichtig seit der HOAI 2021: Die Honorartafelwerte sind nicht verbindlich – vom Basishonorarsatz kann per Zu- oder Abschlag, Pauschale oder ausnahmsweise Stundensatz abgewichen werden; genau hier liegt Ihr Preisspielraum im Wettbewerb.

Je Leistungsbild gibt es einen Ermittlungs-Vordruck: 10555 Ingenieurbauwerke (§ 44 HOAI), 10557 Verkehrsanlagen (§ 48, anrechenbare Kosten nach § 46), 10559 Tragwerksplanung (§ 52) – 10555 und 10557 dreiteilig (anrechenbare Kosten, Honorarermittlung, Honorarzonen-Punktesystem), die 10559 nur mit den Teilen A und B. Alle Gesamthonorare laufen in der Honorarübersicht 10540 zusammen; das Angebotsschreiben nennt die Angebotssumme „gemäß Honorarübersicht“.

Die Honorarermittlung, Feld für Feld

Das amtliche Formblatt im Original

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Amtlicher Vordruck 10557 · HVA F-StB, Ausgabe März 2022 · Quelle: BMV · unverändert wiedergegeben

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  1. 1Honorarübersicht 10540bis zu 15 Leistungen mit Gesamthonorar, Summe netto, Nebenkosten (keine gesonderte Erstattung / Pauschale in Euro oder v. H. / auf Nachweis), Umsatzsteuer, Brutto-Gesamtvergütung
  2. 2Teil A – anrechenbare Kosten (10555/10557)Kostenermittlungsart, Kosten der Baukonstruktion, mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4 Abs. 3 HOAI), Abzug nicht anrechenbarer Kosten; 10557 zusätzlich die § 46-Rechenschritte (10 v. H. Ingenieurbauwerke, Fahrstreifen-Abminderung, getrennte Kosten für LPh 1–7/9 und LPh 8); 10559 abweichend: 90 v. H. der Baukonstruktionskosten, 15 v. H. der technischen Anlagen, Traggerüste
  3. 3Teil B – Honorarermittlungvorläufig oder endgültig (endgültig ab LPh 4), Honorarzone (Anlagen 12.2/13.2/14.2 HOAI), Basishonorarsatz mit Zu-/Abschlag, Bewertung der Grundleistungen in v. H., Umbauzuschlag, Minderung bei Wiederholungen (§ 11 Abs. 3/4 HOAI), Honorar für Besondere Leistungen
  4. 4Teil C (nur 10555/10557) – Honorarzonen-Ermittlung über fünf Bewertungsmerkmale mit Punktesystem, wenn die Objektliste keine eindeutige Zuordnung ergibt
  5. 5Weitere Honorarermittlungs-Vordrucke laut Synopse10551 LBP, 10553 LAP, 10561 Technische Ausrüstung, 10563 UVS, 10565 Geotechnik, 10567/10569 Vermessung

Die häufigsten Fragen

Wann müssen Sie die Honorarermittlung abgeben?

Für jedes Leistungsbild, dessen Honorar nach HOAI-Berechnungsmethoden ermittelt wird, ist der zugehörige Vordruck zu bearbeiten und das Ergebnis in die Honorarübersicht 10540 zu übertragen. Der Auftraggeber gibt die Grundlagen vor – Leistungsbeschreibung, anrechenbare Kosten bzw. Flächen, Honorarzone; Sie tragen die Preise der Besonderen Leistungen ein (EP/GP) und können beim Basishonorarsatz Ihren Zu- oder Abschlag anbieten.

Die Kostenermittlungsart hängt von der Projektphase ab: Bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 und 2 wird zunächst nach Kostenrahmen ermittelt (nur vorläufig), abgerechnet nach Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung; endgültig wird das Berechnungshonorar ab Leistungsphase 4. Bei Verkehrsanlagen stecken die Fallstricke in § 46 HOAI: Kosten von Ingenieurbauwerken gehen grundsätzlich nur mit 10 v.

H. in die anrechenbaren Kosten ein, und die Abminderung bei drei, vier oder mehr Fahrstreifen (0,15/0,30/0,40) gilt nur für die Leistungsphasen 1–7 und 9 – nicht für die Bauoberleitung. Umbauzuschläge: maximal 33 v. H. (§§ 44, 48 HOAI), bei der Tragwerksplanung bis 50 v.

H. (§ 52 Abs. 4).

Was passiert, wenn die Honorarermittlung fehlt oder falsch ist?

Ein förmlicher Ausschluss droht im Honorarteil selten – das Risiko ist der Honoraranspruch selbst. Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, steht Ihnen nur das Honorar der übertragenen Phasen zu (§ 8 Abs. 1 HOAI); bei nicht übertragenen Grundleistungen wird anteilig reduziert (§ 8 Abs. 2). Besondere Leistungen, die ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, begründen zwar stets einen Honoraranspruch – er ist aber stets in Textform zu vereinbaren; wer ohne Vereinbarung leistet, streitet später.

Nebenkosten werden neben dem Honorar gesondert erstattet, wenn das nicht bei Auftragserteilung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird – die Pauschale ist anzustreben; prüfen Sie die Ankreuzoption in der 10540. Anrechenbare Kosten sind auf Basis aktueller Netto-Baupreise anzusetzen – ohne Umsatzsteuer, künftige Preissteigerungen oder Zuschläge für Unvorhergesehenes. Und mitzuverarbeitende Bausubstanz zählt nur in den Leistungsphasen, in denen tatsächlich mitverarbeitet wird (BGH, VII ZR 11/02).

Da die Angebotssumme auf die Honorarübersicht verweist, gehören vollständige Eintragungen zu einem wertbaren Angebot.

Worauf Sie achten müssen

  • Anrechenbare Kosten mit Umsatzsteuer, Preissteigerungen oder Unvorhergesehenem ansetzen – zu ermitteln sind aktuelle Netto-Baupreise.
  • Ingenieurbauwerkskosten voll der Verkehrsanlage zurechnen – grundsätzlich zählen nur 10 v. H. (§ 46 Abs. 4 Nr. 2 HOAI), und nur für die LPh 1–7 und 9.
  • Besondere Leistungen ohne Textform-Vereinbarung erbringen – der Anspruch ist stets in Textform zu vereinbaren.
  • Mitzuverarbeitende Bausubstanz pauschal in allen Leistungsphasen ansetzen – sie zählt nur, wo tatsächlich mitverarbeitet wird (BGH, VII ZR 11/02).

Kann ich mir die Abtipperei sparen?

brixl rechnet mit: anrechenbare Kosten, Honorarzone und Tafelwerte je Leistungsbild als Kalkulationsgrundlage – damit Ihr Zu- oder Abschlag auf den Basishonorarsatz eine Entscheidung ist, kein Bauchgefühl. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die Honorarermittlung überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.

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Sind die HOAI-Honorartafeln noch verbindlich?

Nein – die Tafelwerte dienen der Honorarorientierung. Das HVA F-StB lässt ausdrücklich ein abweichendes Honorar durch Zu- oder Abschlag auf den Basishonorarsatz, eine Pauschale oder in begründeten Ausnahmefällen eine Stundensatzvereinbarung zu.

Wann wird das Honorar endgültig?

Bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 und 2 wird zunächst vorläufig nach dem Kostenrahmen ermittelt; abgerechnet wird nach Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung, und ab Leistungsphase 4 wird das Berechnungshonorar endgültig.

Wie werden Nebenkosten vergütet?

Nebenkosten werden neben dem Honorar gesondert erstattet, wenn das nicht bei Auftragserteilung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird; die Vereinbarung einer Pauschale ist anzustreben. Die Optionen stehen als Ankreuzfelder in der Honorarübersicht 10540.

Amtliche Quellen

Hinweis: Diese Seite ist eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein die verlinkten amtlichen Dokumente in ihrer jeweils geltenden Fassung; alle Angaben wurden am 04.09.2026 gegen die Quellen geprüft, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Beispieldarstellungen enthalten frei erfundene Werte.