HVA F-StB Vertrag: Die Vertragsbedingungen für Ingenieurbüros
Der Ingenieurvertrag nach HVA F-StB: AVB F-StB 2022, TVB je Leistungsbild, Haftpflicht, Fristen, Urheberrecht. Was Büros vor der Angebotsabgabe prüfen müssen.
Fassung: HVA F-StB, Ausgabe März 2022 (Vordruck 10403 und AVB F-StB Stand 03-22) · Geprüft am 04.09.2026
- Vertragsschluss
- Zugang des Zuschlagsschreibens (bei angepasstem Angebot: der Annahmeerklärung)
- Geltungsreihenfolge (§ 2 AVB)
- Leistungsbeschreibung vor Vertragsbedingungen, TVB, AVB
- Schlusszahlung (§ 10 AVB)
- Spätestens 30 Tage nach prüfbarer Rechnung (vereinbart max. 60)
- Mängelverjährung (§ 14 AVB)
- Fünf Jahre ab Abnahme
- Haftpflichtnachweis (§ 16 AVB)
- Ohne Nachweis kein Anspruch auf Leistungen
- Rechtsgrundlage
- AVB F-StB 2022, BGB-Werkvertragsrecht
Das Wichtigste in Kürze
Ein gesondertes Vertragsdokument mit Unterschrift gibt es im HVA F-StB nicht: Der Vertrag kommt durch Zugang des Zuschlagsschreibens zustande – bei angepasstem Angebot durch Zugang Ihrer Annahmeerklärung. Was gilt, steht im Vordruck 10403 mit seinen drei Abschnitten: I. Besondere Vertragsbedingungen (Termine und Fristen, Haftpflichtversicherung mit projektbezogenen Deckungssummen, ergänzende Vereinbarungen, Datenschutz), II. die Ankreuzliste der zehn Technischen Vertragsbedingungen (TVB je Leistungsbild, nicht veränderbar), III. die Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB F-StB 2022, die immer vereinbart werden.
Deren 20 Paragraphen regeln unter anderem: Anordnungsrecht des Auftraggebers (§ 650q i. V. m. § 650b BGB), Geltungsreihenfolge (Leistungsbeschreibung zuerst), Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen und Schlusszahlung spätestens 30 Kalendertage nach prüfbarer Rechnung (Prüffrist bei gesonderter Vereinbarung höchstens 60 Tage), Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts an den Arbeitsergebnissen, förmliche Abnahme, fünf Jahre Mängelverjährung ab Abnahme und die nachzuweisende Berufshaftpflicht. Wer anbietet, akzeptiert den ganzen Stapel – geprüft wird vor der Angebotsabgabe.
Die Vertragsbedingungen, Feld für Feld

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- 1Abschnitt I.1 – Termine und Fristen — Beginn und Vollendung in Werktagen oder nach Datum, optional Einzelfristen für abgeschlossene Teilleistungen
- 2Abschnitt I.2 – Haftpflichtversicherung — projektbezogene Mindest-Deckungssummen (Richtwerte 1,5–3 Mio. Euro Personen-, 250.000–5 Mio. Euro sonstige Schäden, Umweltschäden eingeschlossen)
- 3Abschnitt I.3 – Ergänzende Vereinbarungen — z. B. Teilschlusszahlungen; Vertragsstrafen nur in begründeten Ausnahmefällen (Soll-Grenze 0,25 % je Werktag, Deckel 5 % der Gesamtvergütung)
- 4Abschnitt I.4 – Datenschutz (Art. 13/14 DSGVO); Abschnitt II – Ankreuzliste der zehn TVB (nicht veränderbar)
- 5Abschnitt III – AVB F-StB 2022, §§ 1–20 — Leistungsumfang und Anordnungsrecht, Geltungsreihenfolge, Nachunternehmer, Vergütung und Zahlungen, Urheberrecht, Kündigung, Abnahme, Mängelansprüche (fünf Jahre), Haftung, Haftpflichtversicherung, Arbeitsgemeinschaft
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie die Vertragsbedingungen abgeben?
Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen liegen den Vergabeunterlagen als Anlagen B bei, verbleiben beim Bieter und werden mit dem Zuschlag Vertragsinhalt – ober- wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die projektspezifischen Werte trägt die Vergabestelle in Abschnitt I ein: Fristen (Beginn und Vollendung in Werktagen oder nach Datum, optional Einzelfristen), die Mindest-Deckungssummen der Haftpflicht (Richtwerte je nach Baukosten: 1,5 bis 3 Mio. Euro für Personenschäden, 250.000 bis 5 Mio.
Euro für sonstige Schäden, Umweltschäden eingeschlossen) und etwaige ergänzende Vereinbarungen – Vertragsstrafen nur in begründeten Ausnahmefällen, als Tagesbetrag, der 0,25 % der voraussichtlichen Auftragssumme nicht überschreiten soll, zwingend gedeckelt auf 5 % der Gesamtvergütung. Welche TVB angekreuzt sind, hängt vom Leistungsbild ab (TVB-Verkehrsanlagen, -Ingenieurbauwerke, -Tragwerksplanung, -SiGeKo …). Ihr Pflichtteil nach Zuschlag: der Versicherungsnachweis – die Versicherung muss bestätigen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssummen beträgt; bei Arbeitsgemeinschaften muss jedes Mitglied versichert sein.
Was passiert, wenn die Vertragsbedingungen fehlt oder falsch ist?
Die Vertragsbedingungen sind kein Ausschlussformular – die Risiken liegen im Vollzug. Ohne Nachweis der Berufshaftpflicht in der geforderten Höhe besteht kein Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers, und der fehlende Nachweis auf Aufforderung ist ein wichtiger Kündigungsgrund (§§ 12, 16 AVB). Bei nachgewiesenen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen drohen Kündigung und pauschaler Schadensersatz von 15 % der Abrechnungssumme.
Zwei Anzeigepflichten mit unterschiedlichen Folgen: Behinderungen müssen Sie unverzüglich in Textform anzeigen – sonst werden hindernde Umstände nur berücksichtigt, wenn der Auftraggeber sie offenkundig kannte (§ 1 Abs. 1 AVB); Bedenken gegen Anordnungen müssen Sie ebenfalls unverzüglich in Textform mitteilen – sonst gilt die Entgegennahme der Leistung nicht als Anerkennung, und Sie schulden weiter ein bestimmungsgemäß brauchbares Werk (§ 1 Abs. 3 AVB). Weitere Fallstricke: Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung in Textform (§ 5), Rechnungen nach der Gliederung der Leistungsbeschreibung – nicht prüffähige Rechnungen verschieben die Fälligkeit (§ 10), Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse nur mit Zustimmung (§ 11), und Streitigkeiten berechtigen ausdrücklich nicht zur Arbeitseinstellung (§ 17).
Worauf Sie achten müssen
- Auf ein separates Vertragsdokument warten – der Vertrag entsteht mit Zugang des Zuschlagsschreibens; geprüft wird vor Angebotsabgabe.
- Behinderungen oder Bedenken nicht unverzüglich in Textform anzeigen – die AVB knüpfen an beides unterschiedliche, jeweils nachteilige Folgen.
- Den Versicherungsnachweis unvollständig führen – die Maximierung der Ersatzleistung muss mindestens das Zweifache der Versicherungssummen betragen; bei ARGEn jedes Mitglied.
- Rechnungen nicht nach der Gliederung der Leistungsbeschreibung aufstellen – nicht prüffähige Rechnungen verschieben Fälligkeit und Verjährungsbeginn.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl legt Ihnen vor der Angebotsabgabe die Vertragsfallen nebeneinander: Fristen, Deckungssummen, Vertragsstrafen, Zahlungs- und Anzeigeregeln aus 10403 und AVB – damit der Zuschlag kein ungelesener Vertrag ist. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die Vertragsbedingungen überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Wann kommt der Vertrag zustande?
Mit Zugang des Zuschlagsschreibens bei Ihnen – ohne weitere Unterschrift. Nur bei einem angepassten Angebot (etwa nach Rechenfehlerkorrektur) kommt er erst durch Zugang Ihrer Annahmeerklärung beim Auftraggeber zustande.
Welche Versicherung muss ich nachweisen?
Eine Berufshaftpflicht mit den in Abschnitt I.2 eingetragenen Deckungssummen (Richtwerte 1,5–3 Mio. Euro für Personenschäden, 250.000–5 Mio. Euro für sonstige Schäden, Umweltschäden eingeschlossen); die Versicherung muss bestätigen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssummen beträgt. Ohne Nachweis besteht kein Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers.
Darf der Auftraggeber Vertragsstrafen vereinbaren?
Nur in begründeten Ausnahmefällen, unter Abschnitt I.3: als Betrag pro Werktag, dessen Höhe 0,25 % der voraussichtlichen Auftragssumme nicht überschreiten soll, insgesamt zwingend begrenzt auf 5 % der Gesamtvergütung.
Amtliche Quellen
- Amtliches FormblattHVA F-StB Vertragsbedingungen: AVB F-StB 2022 und TVB (PDF, bmv.de)
- Amtliches FormblattHVA F-StB Vordrucke, Ausgabe März 2022 (ZIP, bmv.de)
- Amtliches FormblattHVA F-StB Richtlinientext, Ausgabe März 2022 (PDF, bmv.de)
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