FormblattHVA B-StB

HVA B-StB Vorlage 121/122: Das Angebotsschreiben im Straßenbau

Vorlage 121 bündelt alle Bietererklärungen im Straßenbau: Angebotssumme, Nebenangebote, Preisnachlass, Eigenleistung – mit Unterschriftsfallen und Los-Variante 122.

Fassung: HVA B-StB, Ausgabe März 2023 · Geprüft am 31.08.2026

Das HVA-Angebotsschreiben kurz erklärt

Das Angebotsschreiben 121 ist Ihre zentrale Erklärung im Straßenbau-Vergabeverfahren: Nach Nr. (128) der Richtlinien geben Sie „alle wesentlichen Erklärungen zu Ihrem Angebot an einer zentralen Stelle“ ab – Angebotssumme brutto, Anzahl der Nebenangebote, Preisnachlass ohne Bedingungen und einen Katalog verbindlicher Erklärungen. Dazu gehören die Anerkennung der Langfassung des Leistungsverzeichnisses, die Einbeziehung der VOB/B, die Eigenleistungserklärung, die KMU-Angabe, bis zu vier PQ-Nummern – und die Klausel, die viele überlesen: 15 % pauschaler Schadenersatz der Abrechnungssumme bei nachweislich unzulässiger Wettbewerbsabrede. In der nationalen wie der EU-Aufforderung steht das Angebotsschreiben an erster Stelle der Anlagen, die ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind. Die Vorlage 122 ist die Variante für die losweise Vergabe: inhaltsgleich, aber Angebotssumme, Nebenangebots-Anzahl und Preisnachlass getrennt je Los (Los 1 bis 5). Die im Öffnungstermin zu verlesenden Angaben werden direkt dem Angebotsschreiben entnommen.

Wann müssen Sie das HVA-Angebotsschreiben abgeben?

Bei jeder Angebotsabgabe im HVA-B-StB-Verfahren – national wie EU, derselbe Vordruck deckt beide ab. Bei schriftlicher Abgabe müssen Sie die von der Vergabestelle vorausgefüllte Vorlage verwenden (Nr. (131)); vorausgefüllt sind Anschrift der Vergabestelle, Bezeichnung der Bauleistung und Datum der Aufforderung. Bei mehreren zugelassenen Hauptangeboten ist das Angebotsschreiben für jedes Hauptangebot gesondert vorzulegen (Nr. (22)); bei losweiser Vergabe mit losweisem Zuschlag gilt die Vorlage 122 mit Angaben je Los (Nr. (129)). Zwei Ankreuzlisten strukturieren die Anlagen: Vertragsbestandteil werden u. a. das Nachunternehmerverzeichnis 103, die ARGE-Erklärung 106 und Nebenangebote; der Wertung dienen – ohne Vertragsbestandteil zu werden – die Eigenerklärung 107 bzw. EEE und die Eignungsleihe-Vorlagen 104.1/104.2. Der Preisnachlass zählt nur, wenn er ohne Bedingungen als Prozentwert auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote an der vorgesehenen Stelle steht (Nr. (188)) – sonst wird er nicht gewertet.

Was Sie in das HVA-Angebotsschreiben eintragen

  1. Bieterdaten: Name, Anschrift, Kontakt, USt-ID; Bezeichnung der Bauleistung und Datum der Aufforderung (vorausgefüllt)
  2. Ankreuzliste „Anlagen, die Vertragsbestandteil werden“: Leistungsbeschreibung, selbstgefertigtes LV, Nachunternehmerverzeichnis 103, ARGE-Erklärung 106, Nebenangebote
  3. Ankreuzliste „Anlagen, die der Wertung dienen“: Eigenerklärung 107, EEE, Eignungsleihe 104.1/104.2
  4. Bindefrist-Erklärung; Angebotssumme brutto (in 122 je Los), Anzahl der Nebenangebote (je Los), Preisnachlass ohne Bedingungen in % (je Los)
  5. Einbeziehung der VOB/B (DIN 1961) und der Anlagen Teil B; bis zu vier PQ-Nummern; KMU-Erklärung
  6. Eigenleistungserklärung: alle Leistungen im eigenen Betrieb oder alle nicht im Verzeichnis 103 aufgeführten Leistungen im eigenen Betrieb
  7. Erklärungskatalog: Langfassung des LV verbindlich, Änderungen der Vergabeunterlagen sind Angebotsgegenstand, SiGeKo-Qualifikation, Produktbindung bei „oder gleichwertig“ ohne eigene Angabe, FSC/PEFC-Holz, 15 % pauschaler Schadenersatz bei Wettbewerbsabrede, § 48b EStG-Mitteilungspflicht
  8. Unterschriftsblock: elektronisch in Textform (Name lesbar) oder schriftlich mit Stempel und Unterschrift – mit abgedruckter Ausschlussbelehrung

Was passiert, wenn das HVA-Angebotsschreiben fehlt oder falsch ist?

Die Ausschlussfolgen stehen am Ende des Vordrucks (inhaltsgleich mit Nr. (130) der Richtlinien): Das Angebot wird ausgeschlossen, wenn bei elektronischer Übermittlung in Textform der Bieter nicht erkennbar ist (bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften genügt der Firmenname, § 126b BGB), ein schriftliches Angebot nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben ist oder eine geforderte Signatur bzw. ein Siegel fehlt – das gilt ausdrücklich auch für Bietergemeinschaften. Die formale Prüfung (Nr. (194)) schließt zudem Angebote aus, deren Eintragungen nicht zweifelsfrei sind oder die unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalten. Zwei Erklärungen mit Langzeitwirkung: Die Eigenleistungserklärung ist bindend – wer entgegen seiner Erklärung Leistungen nicht im eigenen Betrieb erbringt, riskiert die Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B. Und eine falsch angegebene Anzahl der Nebenangebote führt nicht zum Ausschluss, sondern wird in der Niederschrift nachgetragen (Nrn. (166), (196)) – hier dürfen Sie durchatmen.

Worauf Sie achten müssen

  • Das schriftliche Angebot an falscher Stelle oder gar nicht unterschreiben – zwingender Ausschluss laut Vordrucktext.
  • Preisnachlass mit Bedingungen oder nicht als Prozentwert auf die Abrechnungssumme – er wird nach Nr. (188) nicht gewertet.
  • Bei losweiser Vergabe die Vorlage 121 statt 122 verwenden und die Angaben nicht je Los machen.
  • Die Eigenleistungserklärung leichtfertig ankreuzen – sie ist bindend, bei Verstoß droht die Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B.

Das HVA-Angebotsschreiben nie wieder von Hand suchen

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Das HVA-Angebotsschreiben nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
BundVorlage 121 für den Standardfall; Vorlage 122 mit getrennten Feldern je Los (Los 1–5) bei losweiser Vergabe mit losweisem Zuschlag.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Anzahl der Nebenangebote falsch angebe?

Nichts Dramatisches: Anders als bei fehlender Unterschrift führt das nicht zum Ausschluss – die tatsächliche Anzahl wird in der Niederschrift der Angebotsöffnung nachgetragen (Nrn. (166), (196)).

Wie gebe ich einen Preisnachlass richtig an?

Ohne Bedingungen, als Prozentwert auf die Abrechnungssumme für das Hauptangebot und alle Nebenangebote, an der dafür vorgesehenen Stelle des Angebotsschreibens. Jede andere Form wird nicht gewertet – bleibt aber Angebotsinhalt und wird bei Zuschlag Vertragsinhalt.

Was bedeutet die 15-%-Schadenersatzklausel?

Mit der Unterschrift erklären Sie, bei einer nachweislich unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede pauschal 15 % der Abrechnungssumme als Schadenersatz zu zahlen – eine der härtesten Standarderklärungen des Formulars.

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