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FormblattHVA F-StB

HVA F-StB Leistungsbeschreibung: Die LB-Vordrucke lesen

Die LB-Vordrucke des HVA F-StB definieren Grund- und Besondere Leistungen je Leistungsbild. Was Ingenieurbüros vor der Kalkulation lesen müssen – Teil A bis C.

Fassung: HVA F-StB, Ausgabe März 2022 (10554/10556/10558 Stand 03-22, Titelblatt 10541 Stand 01-17) · Geprüft am 04.09.2026

AUF EINEN BLICK
Vordruck Verkehrsanlagen
Nr. 10556, Stand 03-22
Aufbau
A Planungsaufgabe, B Grund-, C Besondere Leistungen
Rang im Vertrag
Bei Widersprüchen an erster Stelle (§ 2 AVB)
Honorar
Nur übertragene Leistungsphasen (§ 8 HOAI)
Bieter trägt ein
EP/GP der Besonderen Leistungen (Menge/Einheit i. d. R. der AG)
Rechtsgrundlage
HVA F-StB Abschnitt 1.5; HOAI

Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der Vertragsunterlagen und beschreibt die Planungsleistung umfassend – und sie steht bei Widersprüchen im Vertrag an erster Stelle, vor Vertragsbedingungen, TVB und AVB (§ 2 AVB F-StB). Je Leistungsbild gibt es einen Vordruck: 10556 LB Verkehrsanlagen (HOAI Teil 3 Abschnitt 4), 10554 LB Ingenieurbauwerke, 10558 LB Tragwerksplanung. Der Aufbau: Teil A beschreibt die Planungsaufgabe – alles, was Sie zum Objekt wissen müssen, von Trassierungsparametern über Zwangspunkte bis zu Datenformat-Pflichten (OKSTRA, IFC, SHAPE).

Teil B enthält die HOAI-Grundleistungen je Leistungsphase (grau und unveränderbar, kursiv die aufgabenspezifischen Konkretisierungen des Auftraggebers) mit Ankreuzfeldern und Bewertungsprozenten – bei der 10556 summieren sich die Leistungsphasen 1–9 auf 100 % (LPh 2: 20, LPh 3: 25, LPh 8 Bauoberleitung: 15). Teil C listet die Besonderen Leistungen mit Menge, Einheit und Ihren Preisen. Die Tragwerksplanungs-LB (10558) bildet in Teil B nur die Leistungsphasen 1–6 ab; Besondere Leistungen reichen dort bis LPh 9.

Die Leistungsbeschreibung, Feld für Feld

Das amtliche Formblatt im Original

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Amtlicher Vordruck 10556 · HVA F-StB, Ausgabe März 2022 · Quelle: BMV · unverändert wiedergegeben

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  1. 1Titelblatt 10541Bezeichnung der Leistung, Inhaltsverzeichnis aller LB und Honorarermittlungen, zulässige Abrechnungseinheiten (h, d, Mt, St, Psch)
  2. 2Teil A – PlanungsaufgabeBeschreibung des Objekts (z. B. Regelquerschnitt, Trassierungselemente), Randbedingungen und Zwangspunkte, Fachplanungen Dritter, Leistungen des Auftraggebers, Anforderungen an Daten und Dokumente (PDF/Office, Bestands- und Objektdaten in OKSTRA, IFC bzw. SHAPE)
  3. 3Teil B – Grundleistungenje Leistungsphase die HOAI-Grundleistungen (grau, unveränderbar) mit kursiver Konkretisierung, Ankreuzfeldern und Bewertungsspalten; Summen je Leistungsphase (10556: 2/20/25/8/15/10/4/15/1 = 100)
  4. 4Teil C – Besondere Leistungennummerierte Positionen je Leistungsphase (z. B. 3.02 signaltechnische Berechnung, 8.02 Nachtragsprüfung mit GAEB DA 83/86, 8.05 Örtliche Bauüberwachung) mit Menge, Einheit, EP und GP

Die häufigsten Fragen

Wann müssen Sie die Leistungsbeschreibung abgeben?

Für jedes im HVA F-StB abgebildete Leistungsbild verwendet die Vergabestelle den jeweiligen LB-Vordruck; nicht abgebildete Leistungen erhalten gegebenenfalls eigene Beschreibungen. Bei der Objektplanung Verkehrsanlagen gehören laut fachspezifischen Hinweisen in der Regel zusammen: Vertragsbedingungen, Honorarübersicht 10540, Titelblatt LB 10541, LB Verkehrsanlagen 10556 und Honorarermittlung 10557. Für Ihre Kalkulation ist die Rollenverteilung entscheidend: Der Auftraggeber kreuzt die zu beauftragenden Grundleistungen an und trägt deren Bewertung ein – ohne Eintrag gilt der gedruckte Richtwert; Sie bepreisen die Besonderen Leistungen in Teil C (Menge und Einheit gibt in der Regel der Auftraggeber vor).

In den Anlagen zur Leistungsbeschreibung sind Bietereintragungen ausdrücklich unzulässig. Werden mehrere Leistungsbilder beauftragt, gibt es getrennte Leistungsbeschreibungen je Leistungsbild; das Titelblatt 10541 listet alle Bestandteile und die zulässigen Abrechnungseinheiten (Stunde, Tag, Monat, Stück, Pauschal). Stufenverträge erwähnt das Handbuch als Beispiel einer Anpassungsklausel im Sinne des § 132 GWB – einen Anspruch auf Beauftragung weiterer Stufen haben Sie nicht (§ 1 Abs. 2 AVB F-StB).

Was passiert, wenn die Leistungsbeschreibung fehlt oder falsch ist?

Das Risiko der LB liegt in Kalkulation und Vertragsrecht, nicht im Vergessen eines Formulars. Wer Teil A überliest, kalkuliert am Auftrag vorbei: Dort stehen Zwangspunkte, Fachplanungen Dritter (etwa DB AG oder Versorgungsträger), Leistungen des Auftraggebers und die Datenformat-Pflichten – und die LB geht im Vertragsrang allem anderen vor. Nur die angekreuzten Grundleistungen sind beauftragt: Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, gibt es nur das Honorar der übertragenen Phasen (§ 8 Abs. 1 HOAI); bei teilweise übertragenen Grundleistungen wird anteilig gekürzt (§ 8 Abs. 2), ohne feste Kürzungssätze im Handbuch.

Positionen wie die Örtliche Bauüberwachung (8.05) oder das Prüfen von Nachträgen samt Nachtrags-LV im GAEB-Format (8.02) sind bei Verkehrsanlagen Besondere Leistungen – wer sie in Teil C nicht bepreist, verschenkt sie oder verliert die Wertbarkeit seiner Kalkulation. Eintragungen in den Anlagen zur LB sind unzulässig. Und Änderungen kann der Auftraggeber nach § 650q i.

V. m. § 650b BGB anordnen – die LB ist der Maßstab, an dem Nachträge später gemessen werden.

Worauf Sie achten müssen

  • Teil A überfliegen – Zwangspunkte, AG-Leistungen und Datenformat-Pflichten sind kalkulationsrelevant, und die LB hat Vertragsvorrang.
  • Annehmen, alle Leistungsphasen seien beauftragt – nur die angekreuzten Grundleistungen zählen; ohne Bewertungseintrag gilt der Richtwert.
  • Besondere Leistungen wie Örtliche Bauüberwachung (8.05) übersehen oder nicht bepreisen.
  • In den Anlagen zur Leistungsbeschreibung Eintragungen vornehmen – ausdrücklich unzulässig.

Kann ich mir die Abtipperei sparen?

brixl zerlegt die Leistungsbeschreibung für Sie: angekreuzte Grundleistungen, Bewertungsprozente, unbepreiste Besondere Leistungen und die Datenformat-Pflichten aus Teil A – als Kalkulations-Checkliste statt 40 Seiten Vordruck. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die Leistungsbeschreibung überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.

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Was hat im Vertrag Vorrang – Leistungsbeschreibung oder AVB?

Die Leistungsbeschreibung: Bei Widersprüchen gilt nach § 2 AVB F-StB die Reihenfolge Leistungsbeschreibung vor HVA-F-StB-Vertragsbedingungen vor TVB vor AVB. Was in Teil A und B steht, schlägt also jede Standardklausel.

Wer füllt was in der LB aus?

Der Auftraggeber kreuzt die zu beauftragenden Grundleistungen an und trägt ihre Bewertung ein (ohne Eintrag gilt der Richtwert); Sie bepreisen die Besonderen Leistungen in Teil C – Menge und Einheit gibt in der Regel der Auftraggeber vor. In den Anlagen zur LB dürfen Sie nichts eintragen.

Ist die Örtliche Bauüberwachung eine Grundleistung?

Bei Verkehrsanlagen nicht: Die Leistungsphase 8 der 10556 ist die Bauoberleitung (Bewertung 15 v. H.); die Örtliche Bauüberwachung wird als Besondere Leistung (Position 8.05) gesondert ausgeschrieben und bepreist.

Welche Varianten gibt es?

Bund (Verkehrsanlagen): 10556: Objektplanung nach HOAI Teil 3 Abschnitt 4; LPh 8 heißt Bauoberleitung, die Örtliche Bauüberwachung ist Besondere Leistung. Quelle
Bund (Ingenieurbauwerke): 10554: Objektplanung nach HOAI Teil 3 Abschnitt 3; der Rückbau kann als eigenes Leistungsbild beauftragt werden. Quelle
Bund (Tragwerksplanung): 10558: Fachplanung nach HOAI Teil 4 Abschnitt 1; Teil B nur LPh 1–6, Besondere Leistungen bis LPh 9; Nachrechnung von Ingenieurbauwerken abgedeckt. Quelle

Amtliche Quellen

Hinweis: Diese Seite ist eine redaktionell aufbereitete Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein die verlinkten amtlichen Dokumente in ihrer jeweils geltenden Fassung; alle Angaben wurden am 04.09.2026 gegen die Quellen geprüft, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Beispieldarstellungen enthalten frei erfundene Werte.