HVA B-StB Vorlage 103: Nachunternehmerleistungen im Straßenbau
Vorlage 103 benennt die Teilleistungen für Nachunternehmer, 104.1/104.2 die Eignungsleihe, 105 die Verpflichtungserklärung. Fristen und Ausschlussfallen erklärt.
Fassung: HVA B-StB, Ausgabe März 2023 · Geprüft am 31.08.2026
Das Nachunternehmerverzeichnis kurz erklärt
Mit der Vorlage 103 benennen Sie die Teilleistungen Ihres Angebots, die Unterauftrag- oder Nachunternehmer ausführen sollen – je Zeile mit Ordnungszahl und Beschreibung. Die Namen der vorgesehenen Unternehmen (mit PQ-Nummern) tragen Sie erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ein; das kommt in der Regel nur auf den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter zu, mit einer Frist von üblicherweise sechs Kalendertagen. Das ausgefüllte Verzeichnis wird laut Angebotsschreiben 121 Vertragsbestandteil. Davon zu trennen ist die Eignungsleihe: Wer sich für die Eignungsprüfung auf die Kapazitäten eines Dritten beruft, nutzt die Vorlagen 104.1 (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) bzw. 104.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Die Verpflichtungserklärung 105 sichert der Vergabestelle zu, dass Eignungsleiher und benannte Unternehmen im Auftragsfall tatsächlich liefern – bei wirtschaftlich-finanzieller Eignungsleihe einschließlich der Erklärung zur gemeinsamen Haftung mit dem Bieter (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A, im Bundesfernstraßenbau grundsätzlich anzuwenden).
Wann müssen Sie das Nachunternehmerverzeichnis abgeben?
Die Vorlage 103 ist mit dem Angebot einzureichen, wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen – bei mehreren Hauptangeboten für jedes betroffene Hauptangebot gesondert (Vorlage 109). Sie korrespondiert mit der Eigenleistungserklärung im Angebotsschreiben 121: Dort kreuzen Sie entweder „alle Leistungen im eigenen Betrieb“ an oder „alle nicht im Verzeichnis aufgeführten Leistungen im eigenen Betrieb“. Die Vorlagen 104.1/104.2 gehören zum Angebot, wenn Sie Eignungsleihe in Anspruch nehmen – ihr Kopf verweist auf die EU-Aufforderung, und nur die Vorlage 112 (EU) listet sie als Anlage. Die Verpflichtungserklärung 105 ist eine Unterlage auf gesondertes Verlangen (laut Vorlage 109 nur bei EU-Verfahren); vor Zuschlagserteilung muss die Vergabestelle bei Eignungsleihe zwingend einen Nachweis verlangen, dass die Kapazitäten zur Verfügung stehen – die Vorlage 105 ist das dafür vorgesehene Formular (Nr. (201)). Zu beachten bei der Eignungsleihe für berufliche Befähigung oder Erfahrung: Das benannte Unternehmen muss die betreffenden Arbeiten selbst ausführen (§ 6d EU Abs. 1 UA 3 VOB/A).
Was Sie in das Nachunternehmerverzeichnis eintragen
- Kopf: Bezeichnung der Bauleistung (wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung)
- 103: Tabelle mit OZ, Beschreibung der Teilleistung, Namen der Nachunternehmer inkl. PQ-Nummern (letzte Spalte erst auf gesondertes Verlangen)
- 104.1: OZ, Teilleistung, überlassene Kapazität, Unternehmen mit gesetzlichem Vertreter und Kontaktdaten (auf Verlangen)
- 104.2: überlassene Kapazität sowie Name, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten (auf Verlangen)
- 105: Verpflichtung des Unternehmens gegenüber dem Bieter zur Leistungserbringung bzw. Kapazitätsüberlassung; bei wirtschaftlich-finanzieller Eignungsleihe zusätzlich die gemeinsame Haftungserklärung; Datum, Unterschrift
- Korrespondierende Eigenleistungserklärung im Angebotsschreiben 121 (zwei Ankreuz-Alternativen)
Was passiert, wenn das Nachunternehmerverzeichnis fehlt oder falsch ist?
Zwei verschiedene Fristregime entscheiden hier. Fehlt eine mit dem Angebot geforderte Vorlage (103, 104.1/104.2), wird sie nachgefordert und ist binnen sechs Kalendertagen nachzureichen (§ 16a Abs. 4 VOB/A); erst danach droht der Ausschluss. Schärfer sind die Unterlagen auf gesondertes Verlangen – Nachunternehmer-Namen und Verpflichtungserklärung 105: Hier ist eine Nachforderung nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht zulässig (Nr. (184)) – die Frist ist eine echte Ausschlussfrist ohne zweite Chance. Kann die Eignung nicht bestätigt werden – geprüft wird sie auch für benannte Nachunternehmer mit wesentlichen Teilleistungen –, wird das Angebot nicht berücksichtigt (Nr. (207)); Ausnahmen sind der von der Vergabestelle geforderte Austausch eines ungeeigneten benannten Unternehmens (oberhalb der EU-Schwellenwerte, § 6d EU Abs. 1 UA 4 VOB/A) bzw. eines ungeeigneten Eignungsleihers. In der Ausführung gilt: Wer ohne Zustimmung Leistungen nicht im eigenen Betrieb erbringt, obwohl er das im Angebotsschreiben erklärt hat, riskiert nach Fristsetzung die Kündigung nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 VOB/B.
Worauf Sie achten müssen
- Im Angebotsschreiben „alle Leistungen im eigenen Betrieb“ ankreuzen und trotzdem Nachunternehmer einplanen – die Erklärung ist bindend; wer abweicht, riskiert in der Ausführung die Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B.
- Die Ausschlussfrist bei Unterlagen auf gesondertes Verlangen unterschätzen – Namen und Verpflichtungserklärung werden nach Fristablauf nicht nachgefordert.
- Eignungsleihe und Nachunternehmereinsatz verwechseln – getrennte Vorgänge mit eigenen Vorlagen, auch wenn dasselbe Unternehmen beides ist.
- Als präqualifizierter Bieter nicht PQ-fähige Nachunternehmer vorsehen – zulässig sind nur präqualifizierte Unternehmen oder solche, die die PQ-Voraussetzungen erfüllen.
Das Nachunternehmerverzeichnis nie wieder von Hand suchen
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Amtliche Quellen
- Amtliches FormblattHVA B-StB, Ausgabe März 2023 – Richtlinientext und alle Vordrucke (ZIP, bmv.de)
- RichtlinieBMV: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)
- RechtsgrundlageVOB/A 2019, Abschnitte 1–2 (nichtamtliche Fassung, fib-bund.de)
- RechtsgrundlageVOB/B 2016 (nichtamtliche Fassung, fib-bund.de)
Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.
Häufige Fragen
Muss ich die Nachunternehmer schon im Angebot namentlich benennen?
Nein – mit dem Angebot benennen Sie nur Art und Umfang der Teilleistungen (OZ und Beschreibung). Die Namen samt PQ-Nummern verlangt die Vergabestelle in der Regel nur vom für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, mit einer Frist von üblicherweise sechs Kalendertagen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorlage 103 und Eignungsleihe?
103 betrifft die Ausführung: Wer erbringt welche Teilleistung. Die Eignungsleihe (104.1/104.2) betrifft die Eignungsprüfung: Sie berufen sich auf Referenzen, Personal oder Finanzkraft eines Dritten. Bei der Leihe beruflicher Befähigung muss das benannte Unternehmen die Arbeiten selbst ausführen.
Wann brauche ich die Verpflichtungserklärung 105?
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle, laut Vorlage 109 nur bei EU-Verfahren. Bei Eignungsleihe muss die Vergabestelle vor dem Zuschlag zwingend einen Kapazitätsnachweis verlangen – die 105 ist das vorgesehene Formular; bei wirtschaftlich-finanzieller Leihe enthält sie die gemeinsame Haftungserklärung.
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Gehört dazu
- Das HVA-Angebotsschreiben · Angebotsschreiben (mit Angebotsschreiben Lose 122)
- Die Eigenerklärung 107 · Eigenerklärung Eignung
- Formblatt 233 · Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
- Formblatt 236 · Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen
- Glossar · Nachunternehmer
- Glossar · Eignungsleihe
- Glossar · Präqualifizierung
Weitere Formblätter
- Die HVA-Teilnahmebedingungen · Teilnahmebedingungen (National und EU)
- Formblatt 124 · Eigenerklärung zur Eignung
- Formblatt 127 · Erklärung Bezug Russland (Art. 5k VO (EU) 833/2014)
- Die HVA-BVB · Besondere Vertragsbedingungen (mit Weiteren BVB 132)
- Die Stoffpreisgleitklausel · Stoffpreisgleitklausel (mit Verzeichnis 145)
- Die Mindestanforderungen · Mindestanforderungen Nebenangebote
- Der Teilnahmeantrag · Teilnahmeantrag (mit Bewerbungsbedingungen 151/152)
- Formblatt 211 · Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
- Formblatt 212 · Teilnahmebedingungen
- Formblatt 213 · Angebotsschreiben
- Formblatt 214 · Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Die ZVB · Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
- Formblatt 216 · Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
- Formblatt 221 · Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
- Formblatt 222 · Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
- Formblatt 223 · Aufgliederung der Einheitspreise
- Formblatt 224 · Angebot Lohngleitklausel
- Formblatt 225 / 225a · Stoffpreisgleitklausel
- Formblatt 226 · Mindestanforderungen an Nebenangebote
- Formblatt 234 · Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
- Formblatt 235 · Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen
- Formblatt 248 · Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten
- Die Submissionsniederschrift · Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote
- Das Auftragsschreiben · Auftragsschreiben
- Die HVA-Nachtragsvereinbarung · Nachtragsvereinbarung (mit Vermerk 341 und OZ-Prüfung 342)
- Die HVA-Bürgschaften · Vertragserfüllungsbürgschaft (mit 372 Mängelansprüche und 373 Abschlags-/Vorauszahlung)
- Das Bautagebuch · Richtlinien zur Führung eines Bautagebuches
- Formblatt 421 · Bürgschaftsurkunde Vertragserfüllungsbürgschaft
- Formblatt 422 · Bürgschaftsurkunde Mängelansprüchebürgschaft
- Die Zustandsfeststellung · Zustandsfeststellung
- Die Abnahmeniederschrift · Abnahme
- Die Mängelbeseitigungs-Abnahme · Abnahme Mängelbeseitigungsleistungen
- Formblatt 444 · Referenzbescheinigung
- Das Formular 513 EU · Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des TVgG NRW
- Die Nachtragstabelle 521 · Vergütungszuordnung und -berechnung
- Die Nachtragsvereinbarung · Nachtragsvereinbarung
- Die HVA-Abnahmeniederschrift · Abnahmeniederschrift (mit Abnahmeverlangen 3101 und Referenzbescheinigung 3103)
- Die Nachforderung · Nachforderung – Bieter
- Das HVA B-StB · Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
- Die KEV-Vordrucke · Kommunale Einheitliche Vordrucke (KVHB-Bau)
- Die Tariftreueerklärung · Tariftreue- und Mindestentgelt-Erklärungen (Länder-Formulare)