HVA B-StB Vordruck 101/102: Teilnahmebedingungen im Straßenbau
Die Vordrucke 101 (national) und 102 (EU) binden jeden Bieter im Straßenbau: Mischkalkulation, Nebenangebote, negative Einheitspreise – die Ausschlussklauseln.
Fassung: HVA B-StB, Ausgabe März 2023 (Fassung der Teilnahmebedingungen: August 2019) · Geprüft am 31.08.2026
- Wer füllt aus?
- Niemand – der Vordruck enthält keine Eintragungsfelder und gilt ab Erhalt der Vergabeunterlagen
- Mit dem Angebot?
- Nein, er verbleibt beim Bieter; einzureichen ist das Angebotsschreiben 121/122 mit Anlagen
- Bei Verstoß
- Wertungsausschluss bei nicht form-/fristgerechtem Angebot (Nr. 3.2) und regelwidrigen Nebenangeboten (Nr. 4.4); Mischkalkulation führt grundsätzlich zum Ausschluss (Nr. 3.6)
- Geltung
- 101 bei nationalen Verfahren, 102 bei EU-Verfahren; laut Richtlinien grundsätzlich nicht zu verändern
- Quelle
- HVA B-StB, Ausgabe März 2023 (Teilnahmebedingungen: Fassung August 2019); Beifügung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 VOB/A
Das Wichtigste in Kürze
Vordruck 101 fasst die verbindlichen Regeln zusammen, die Sie bei der Angebotsbearbeitung in nationalen Straßenbau-Vergaben beachten müssen; Vordruck 102 ist das Pendant für EU-Verfahren. Beide bestehen aus Teil A, der Einheitlichen Fassung der Bauverwaltungen von Bund und Ländern, und Teil B, der Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau. Sieben Nummern regeln alles Wesentliche: Mitteilung von Unklarheiten (Nr. 1), Wettbewerbsbeschränkungen (Nr. 2), Angebotsanforderungen (Nr. 3 – deutsche Sprache, vorgegebene Vordrucke, Mischkalkulationsverbot, Preisnachlass-Regel), Nebenangebote (Nr. 4), Bietergemeinschaften (Nr. 5), Nachunternehmen bzw.
Eignungsleihe (Nr. 6) und Eignungsnachweise (Nr. 7). Der Vordruck enthält keine Eintragungsfelder – er liegt der Aufforderung bei und gilt ab Erhalt der Vergabeunterlagen. Die StB-Ergänzung bringt eine Besonderheit, die es im Hochbau nicht gibt: Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen, sofern nicht für bestimmte Positionen ausdrücklich zugelassen.
Die HVA-Teilnahmebedingungen, Feld für Feld

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- 1Nr. 1 — Unklarheiten in den Vergabeunterlagen unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform mitteilen
- 2Nr. 2 — Ausschluss bei Wettbewerbsbeschränkungen; Auskunftspflicht über Unternehmensverbindungen
- 3Nr. 3 — deutsche Sprache, vorgegebene Vordrucke, Langfassung des LV allein verbindlich, dokumentenechte Eintragungen, Mischkalkulationsverbot, Preise mit höchstens drei Nachkommastellen ohne USt, Preisnachlässe nur ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme
- 4Nr. 4 — Nebenangebote – Mindestanforderungen (national zusätzlich Gleichwertigkeit) mit Angebotsabgabe nachweisen, eindeutig beschreiben, nach Mengen und Einzelpreisen aufgliedern
- 5Nr. 5 — Bietergemeinschaft – Erklärung aller Mitglieder in Textform mit dem Angebot; auf Verlangen eine unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung
- 6Nr. 6 — Nachunternehmen (101) bzw. Kapazitäten anderer Unternehmen inkl. Eignungsleihe mit Haftungs- und Ersetzungsregeln (102)
- 7Nr. 7 — Eignung über PQ-Verzeichnis oder Eigenerklärung 107, in 102 alternativ die EEE; fremdsprachige Bescheinigungen mit deutscher Übersetzung
- 8Teil B (StB-Ergänzung) — Ausschluss von Hauptangeboten mit negativen Einheitspreisen; keine Nachforderung wertungsrelevanter leistungsbezogener Unterlagen
Die häufigsten Fragen
Wann müssen Sie die HVA-Teilnahmebedingungen abgeben?
Nach Nr. (37) der HVA-Richtlinien sind die Erfordernisse für die Angebotsbearbeitung in den Teilnahmebedingungen zusammenzufassen und dem Anschreiben beizufügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 VOB/A): 101 bei nationalen Verfahren (Öffentliche und Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe), 102 bei EU-Verfahren (Offenes, Nichtoffenes und Verhandlungsverfahren) – „im Interesse eines bestmöglichen Wettbewerbs grundsätzlich nicht zu verändern“. Für Teilnahmewettbewerbe gelten stattdessen die Bewerbungsbedingungen 151/152. Die wichtigsten Unterschiede zwischen 101 und 102: Nebenangebote müssen national zusätzlich zur Erfüllung der Mindestanforderungen „im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig“ sein; Nr. 6 regelt national nur Nachunternehmen, in der EU-Fassung die Kapazitäten anderer Unternehmen samt Eignungsleihe mit Verpflichtungserklärung, gemeinsamer Haftung und Ersetzungspflicht; und nur 102 lässt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als Eignungsnachweis zu.
Ein bieterfreundliches Detail der Hinweispflicht nach Nr. 1: Unterlässt der Bieter die Mitteilung einer Unklarheit, führt das nach Nr. (394) nicht zu einer Risikoverlagerung bei späteren Nachträgen – bei Fehlern im Leistungsverzeichnis besteht ohnehin keine Hinweispflicht.
Was passiert, wenn die HVA-Teilnahmebedingungen fehlt oder falsch ist?
Die Ausschlussklauseln stehen wortgleich in 101 und 102: Angebote von Bietern, die sich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen (Nr. 2). Ein nicht form- und fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen (Nr. 3.2). Mischkalkulation – das Umlegen von Einheitspreisen auf andere Positionen – führt grundsätzlich zum Wertungsausschluss (Nr. 3.6).
Nebenangebote, die den Nrn. 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen (Mindestanforderungen bzw. national Gleichwertigkeit nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen, keine eindeutige Beschreibung, keine Aufgliederung nach Mengen und Einzelpreisen), werden von der Wertung ausgeschlossen (Nr. 4.4). Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, sind nicht zugelassen (Nr. 5.2). Die StB-Ergänzung verschärft: Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen sind ausgeschlossen (außer ausdrücklich zugelassen), und leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert – hier gibt es keine zweite Chance.
Worauf Sie achten müssen
- Einheitspreise umlegen (Mischkalkulation) – grundsätzlicher Wertungsausschluss nach Nr. 3.6.
- Negative Einheitspreise im Hauptangebot kalkulieren, ohne dass sie für die Position ausdrücklich zugelassen sind – StB-spezifischer Ausschluss.
- Preisnachlass mit Bedingungen oder an falscher Stelle – er wird nicht gewertet, bleibt aber Angebotsinhalt und wird bei Zuschlag Vertragsinhalt.
- 101 und 102 verwechseln: Nur national gilt die Gleichwertigkeitsanforderung für Nebenangebote, nur die EU-Fassung kennt EEE und Eignungsleihe.
Kann ich mir die Abtipperei sparen?
brixl prüft Ihr Straßenbau-Angebot gegen die Teilnahmebedingungen, bevor Sie abgeben: kein negativer Einheitspreis, Nachlass an der richtigen Stelle, Nebenangebot vollständig aufgegliedert – die Klauseln aus 101/102 als automatische Kontrolle. Dazu erkennt brixl je Ausschreibung, ob die HVA-Teilnahmebedingungen überhaupt gefordert ist – mit Fundstelle in den Vergabeunterlagen und Fristerinnerung. Sie prüfen, statt abzutippen.
Muss ich den Vordruck 101 oder 102 einreichen?
Nein – er enthält keine Eintragungsfelder und verbleibt bei Ihnen. Einzureichen sind das Angebotsschreiben 121/122 und die dort gelisteten Anlagen; die Teilnahmebedingungen gelten ohne Unterschrift ab Erhalt der Vergabeunterlagen.
Warum sind negative Einheitspreise im Straßenbau verboten?
Die StB-Ergänzung (Teil B zu Nr. 3) ordnet den Wertungsausschluss von Hauptangeboten mit negativen Einheitspreisen an, sofern sie nicht für bestimmte Positionen ausdrücklich zugelassen sind – Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur unter engen Bedingungen gewertet.
Was passiert, wenn ich eine Unklarheit nicht melde?
Die Mitteilungspflicht nach Nr. 1 dient der Korrektur der Vergabeunterlagen vor Angebotsabgabe. Ein unterlassener Hinweis kostet Sie nach Nr. (394) der Richtlinien aber keine Nachtragsrechte – eine Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer findet nicht statt; bei Fehlern im Leistungsverzeichnis besteht gar keine Hinweispflicht.
Welche Varianten gibt es?
Amtliche Quellen
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