FormblattHVA B-StB

HVA B-StB Vordruck 141: Die Stoffpreisgleitklausel im Straßenbau

Vordruck 141 sichert Stahl- und Asphaltpreise über Basiswerte und Index ab – mit 2 % Bagatellgrenze und 10 % Selbstbeteiligung. So kalkulieren Bieter damit.

Fassung: HVA B-StB, Ausgabe März 2023 · Geprüft am 31.08.2026

Die Stoffpreisgleitklausel kurz erklärt

Der Vordruck 141 enthält die einheitliche Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau: Mehr- oder Minderaufwendungen aus Preisänderungen bestimmter Baustoffe werden zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. abgezogen. Sie gilt nur für die Stoffe und Positionen, die im Verzeichnis 145 gelistet sind. Der Mechanismus arbeitet mit drei Basiswerten: Der Auftraggeber setzt den Basiswert 1 als Nettopreis je Einheit zum Monat des Versands der Vergabeunterlagen fest (nach den Richtlinien gebildet aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Lieferantenangaben, ohne Transportzuschläge); über die Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts wird er zum Monat der Angebotsöffnung auf den Basiswert 2 und zum Abrechnungszeitpunkt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben. Erstattet wird die Differenz Basiswert 3 minus Basiswert 2 mal Menge – aber erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 2 % und abzüglich 10 % Selbstbeteiligung. Ohne Ministeriums-Zustimmung zulässig ist die Klausel nur für vier Stoffgruppen: Baustahl, Betonstahl, Schutzplanken und Asphaltmischgut.

Wann müssen Sie die Stoffpreisgleitklausel abgeben?

Der Grundsatz ist der Festpreisvertrag; eine Gleitklausel darf die Vergabestelle nur vorsehen, wenn kumulativ (a) der Stoff besonderen Preisrisiken unterliegt, (b) zwischen Angebotsabgabe und Lieferung bzw. Fertigstellung mindestens 10 Monate liegen (ausnahmsweise 6 mit Zustimmung des Ministeriums) und (c) der Stoffkostenanteil mindestens 1 % der geschätzten Auftragssumme beträgt (Nr. (94)). Ins Verzeichnis 145 kommen nur Positionen, deren Stoffkostenanteil die Auftragssumme wesentlich beeinflusst und die nicht vor Ablauf von 10 Monaten fertiggestellt werden; Baustelleneinrichtung und Baubehelfe sind ausgeschlossen (Nr. (93)). Für Sie als Bieter heißt das: Kalkulieren Sie die gelisteten Stoffe auf aktuellem Marktniveau – spätere Preissteigerungen sind ab Basiswert 2 indexgesichert; das Preisrisiko unterhalb von Bagatellgrenze und Selbstbeteiligung sowie für nicht gelistete Stoffe bleibt bei Ihnen. In der Ausführung brauchen Sie prüfbare Aufzeichnungen über Menge und Zeitpunkt von Einbau, Lieferung oder Verwendung (Nr. 2.1) – ohne sie gibt es keine Erstattung. Der Mechanismus entspricht dem des VHB-Formblatts 225; nur die Nummern und Details unterscheiden sich.

Was Sie in die Stoffpreisgleitklausel eintragen

  1. Vordruck 141 (Klauseltext ohne Bietereintragungen): Nr. 1 Anwendungsbereich (nur Verzeichnis-Stoffe, auch Nachträge), Nr. 2 Allgemeines (Aufzeichnungspflicht, Bagatellgrenze 2 %, Selbstbeteiligung 10 %, Preissenkungen, Aufrechnung), Nr. 3 Abrechnung (Basiswerte 1–3, Indexfortschreibung), Nr. 4 Nachunternehmer
  2. Verzeichnis 145, Spalte 1: Stoffe, deren Preise der Gleitung unterliegen
  3. Spalte 2: je Stoff die Positionen (OZ), auf die die Gleitung begrenzt ist
  4. Spalte 3: GP-Nummer des Erzeugerpreisindex (Destatis, Genesis-Code 61241-0004)
  5. Spalte 4: Basiswert 1 je Einheit zum Monat des Versands der Vergabeunterlagen – je Stoff auch differenziert (z. B. Asphalt getrennt für Trag-, Binder- und Deckschicht)
  6. Spalte 5: Abrechnungszeitpunkt je OZ (Einbau, Lieferung oder Verwendung)
  7. Zulässige Stoffgruppen ohne Ministeriums-Zustimmung: Baustahl (GP 24 10 31 500), Betonstahl (GP 24 10 62 100), Schutzplanken (GP 25 11 23 695), Asphaltmischgut (GP 23 99 13 200)

Was passiert, wenn die Stoffpreisgleitklausel fehlt oder falsch ist?

Ein Wertungsausschluss droht bei 141/145 nicht – alle Werte setzt der Auftraggeber fest, ein Bieterfeld gibt es nicht. Die Risiken sind kalkulatorisch und abrechnungstechnisch: Wer die Klausel übersieht und das volle Stoffpreisrisiko einpreist, ist zu teuer; wer sie überschätzt, vergisst, dass 10 % Selbstbeteiligung (mindestens der Bagatellbetrag) und die 2-%-Grenze immer bei ihm bleiben. Bei Preissenkungen gilt die Klausel spiegelbildlich: Minderaufwendungen sind vom Vergütungsanspruch abzusetzen – einbehalten dürfen Sie nur 10 %, mindestens den Bagatellbetrag (Nr. 2.5). Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet, insbesondere wenn eine schuldhafte Fristüberschreitung die Differenz verschoben hat (Nr. 2.2). Und bei Nachunternehmerleistungen greift die Gleitung nur, soweit Sie nachweisen, dass die Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind – etwa durch Nachunternehmerrechnungen mit Zahlungsbelegen (Nr. 4, Nr. (374)); die Absetzungspflicht bei Senkungen gilt dagegen ohne Nachweis.

Worauf Sie achten müssen

  • Die Klausel beim Kalkulieren ignorieren und das volle Stoffpreisrisiko einpreisen – gelistete Stoffe sind indexgesichert; das doppelte Polster macht das Angebot unnötig teuer.
  • Volle Erstattung erwarten – 10 % Selbstbeteiligung und die 2-%-Bagatellgrenze bleiben immer beim Auftragnehmer.
  • Keine prüfbaren Aufzeichnungen über Menge und Einbauzeitpunkt führen – ohne sie keine Abrechnung der Mehraufwendungen.
  • Bei Preissenkungen die Absetzungspflicht übersehen – sie gilt automatisch und ohne Nachweispflicht.

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Die Stoffpreisgleitklausel nach Bundesland

VergabehandbuchBesonderheitFormular
Bund (Hochbau-Gegenstück)Im VHB Bund regelt Formblatt 225 denselben Mechanismus (Basiswerte 1–3, GP-Index) – mit eigener Nummerierung und der Bieter-Eintragung 225a, die es im HVA B-StB nicht gibt.Öffnen

Amtliche Quellen

Verbindlich ist immer das Formblatt aus den Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung — nicht der Download hier.

Häufige Fragen

Für welche Stoffe gibt es die Gleitklausel im Straßenbau?

Ohne Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums nur für vier Gruppen: warmgewalzten Baustahl, Betonstahl, Fahrzeugrückhaltesysteme aus Stahl (Schutzplanken) und Asphaltmischgut. Andere Stoffe brauchen die vorherige Zustimmung des Vergabereferats (Nr. (93)).

Wie viel vom Preisanstieg bekomme ich erstattet?

Die Differenz zwischen Basiswert 3 (Abrechnungszeitpunkt) und Basiswert 2 (Angebotsöffnung) mal Menge – aber erst wenn die Summe die Bagatellgrenze von 2 % der Abrechnungssumme der gelisteten Positionen übersteigt, und abzüglich 10 % Selbstbeteiligung (mindestens des Bagatellbetrags).

Gilt die Klausel auch für Nachträge?

Ja – nach Nr. 1 des Vordrucks gilt sie für die im Verzeichnis aufgeführten Stoffe „insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen“.

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